Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. I ZR 185/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2488

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 185/03 Verkündet am: 20. Juli 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Bodenrichtwertsammlung [X.] §§ 87a, 87b, 5 Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 [X.]) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Be-kanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 [X.] noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 [X.] dar. [X.], [X.]. v. 20. Juli 2006 [X.]/03 [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und die Rich-ter Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2003 wird auf Kosten des Streithel-fers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Klägerin ist die [X.]. Der von ihr nach § 192 [X.] eingesetzte Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten gibt jährlich eine Boden-richtwertsammlung in gedruckter Form heraus, die gegen Entgelt vertrieben wird. Diese Sammlung enthält auch die vom Gutachterausschuss ermittelten wertbe-stimmenden Parameter und einen für das Gebiet der [X.] geltenden Grundstücksmarktbericht. Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das bundesweit Bodenrichtwerte verschiedener Städte zusammenfasst und im [X.] über einen Provider entgelt-lich zum Abruf anbietet. Hierfür übernimmt sie auch Daten aus der [X.] - 3 - wertsammlung des [X.] der Klägerin. Sie hat sich in dieser Frage vom Streithelfer anwaltlich beraten lassen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Übernahme der Daten verletze ihre Rechte als Datenbankherstellerin. Sie hat beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bodenrichtwerte ein-schließlich wertbestimmender Parameter und Grundstücksmarktberich-te des [X.] der Klägerin zu vervielfältigen, zu verbrei-ten und öffentlich wiederzugeben. 4 Die Beklagte und der Streithelfer sind der Klage entgegengetreten. Sie ha-ben geltend gemacht, durch Erstellung der Bodenrichtwertsammlung erfülle die Klägerin nur ihre gesetzliche Verpflichtung aus §§ 192 ff. [X.]. Die [X.] sei ein amtliches und damit gemeinfreies Werk. Die gesetzliche Vorschrift des § 5 [X.], nach der amtliche Werke vom [X.]sschutz [X.] seien, beziehe sich auch auf Datenbanken. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsge-richt hat die Berufung der Beklagten und ihres Streithelfers zurückgewiesen. Hier-gegen richtet sich die [X.] vom Senat zugelassene [X.] Revision des Streithelfers, mit der er den [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Datenbankrechts der Klägerin nach §§ 97, 87a Abs. 1 [X.] gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 6 Die Beklagte greife dadurch, dass sie die vom Gutachterausschuss der Klä-gerin ermittelten Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte insgesamt über-nehme und damit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank vervielfältige und verbreite, in das ausschließliche Recht der Klägerin gemäß § 87b Abs. 1 [X.] ein. Dem Anspruch der Klägerin stehe § 5 [X.] nicht entge-gen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 [X.], nach der u.a. amtliche Bekanntma-chungen vom [X.]sschutz ausgenommen seien, setze einen regelnden [X.]harakter der Mitteilung voraus, der den Bodenrichtwerten nicht zukomme. Zwar handele es sich bei den Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten der Klägerin um amtliche Informationen nach § 5 Abs. 2 [X.]. Diese seien aber nur vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden seien. Das setze voraus, dass nach Art und Bedeutung des Werkes ein amtliches Interesse daran bestehe, die allgemeine Kenntnisnahme des Werkes nicht nur durch eine amtliche Veröf-fentlichung, sondern auch durch die ungehinderte Verbreitung durch jedermann zu fördern. Dieses spezifische [X.] fehle bei Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten. Dem Anliegen, jedermann und jederzeit Auskunft über wichtige Daten des [X.] zu geben, um die Durchsichtigkeit und Übersichtlichkeit für den privaten Sektor zu verbessern, sei mit dem Recht auf [X.] Auskunft ausreichend Rechnung getragen. 7 - 5 - I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Anspruch der Klägerin ge-gen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1, § 87b Abs. 1 [X.] für begründet erachtet. Die Beklagte verletzt das Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin gemäß § 87b Abs. 1 [X.], indem sie die von der Klägerin herausgegebenen [X.] einschließlich der wertbestimmenden Parameter und [X.]e übernimmt und ihrem Kundenkreis im [X.] zum Abruf anbietet. 8 9 1. Bei der von der Klägerin herausgegebenen Sammlung der [X.] mit den wertbestimmenden Parametern und mit dem [X.] handelt es sich um eine Datenbank. Der Schutz der §§ 87a ff. [X.] be-schränkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Daten-sammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere Weise [X.] etwa in gedruckter Form [X.] zusammengestellt sind ([X.] 141, 329, 337 [X.] Tele-Info-[X.]D, m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]. v. 9.11.2004 [X.] [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 254 [X.] 22 [X.] Fixtures-Fussballspielpläne II). Nach den getroffenen Feststellungen ist die Bodenrichtwertsammlung in gedruckter Form eine Samm-lung von systematisch angeordneten und einzeln zugänglichen Daten, die zu erstellen einen nicht unerheblichen Aufwand für Personal-, Sach-, Material- und sonstige Kosten erfordert. 2. Die Klägerin kann als Herstellerin der Datenbank die Rechte aus §§ 97, 87a ff. [X.] geltend machen. Hersteller einer Datenbank ist nach § 87a Abs. 2 [X.], wer die Investitionen nach § 87a Abs. 1 [X.] vorgenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Klägerin für die Sammlung, Überprüfung und Darstellung der (vorhandenen) Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte wesentliche Investitionen erbracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, steht der Umstand, dass die Klägerin nach §§ 192 ff. [X.] ver-10 - 6 - pflichtet ist, eine solche Sammlung zu erstellen, der Bejahung des Merkmals der wesentlichen Investition nicht entgegen. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Klä-gerin herausgegebene Sammlung der Bodenrichtwerte einschließlich der wertbe-stimmenden Parameter und des [X.] als Datenbank Sui-generis-Schutz nach § 87b Abs. 1 [X.] genießt und nicht als amtliches Werk ge-mäß § 5 [X.] gemeinfrei ist. Daher bedarf die Frage keiner Klärung, ob Daten-bankrechte durch § 5 [X.] eingeschränkt werden können, obwohl die [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ([X.]. Nr. L 77 v. 27.3.1996, [X.]) eine derartige Schranke nicht erwähnt (vgl. [X.] 141, 329, 339 [X.] Tele-Info-[X.]D). 11 12 a) Die Bodenrichtwertsammlung ist kein amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 1 [X.]. Danach sind vom urheberrechtlichen Schutz Gesetze, Verordnungen, amt-liche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfass-te Leitsätze zu Entscheidungen ausgenommen. Bei einer Bodenrichtwertsamm-lung könnte es sich allenfalls um eine amtliche Bekanntmachung handeln. Doch auch diese Frage ist zu verneinen. [X.]) Eine amtliche Bekanntmachung setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie erfasst nicht jede informatorische Äußerung eines Amtes ([X.], GRUR 1991, 645, 648 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 5 [X.] Rdn. 19; [X.] in Dreier/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 5; [X.]/[X.], Kommentar zum [X.] [X.], § 5 [X.] Rdn. 26; vgl. auch [X.], GRUR 1977, 766, 767 f.; [X.] in [X.]/Bullin-ger, [X.], 2. Aufl., § 5 [X.] Rdn. 11; [X.] in [X.], Handbuch 13 - 7 - des [X.]s, § 31 Rdn. 8; a.[X.], [X.], 686, 699; Schri-cker/[X.], [X.], 3. Aufl., § 5 [X.] Rdn. 31). Der Begriff der amtlichen Bekanntmachung in § 5 Abs. 1 [X.] ist ebenso wie der Begriff des Erlasses kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtli-cher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. hier-zu eingehend [X.], [X.]. v. 6.7.2006 [X.] I ZR 175/03, [X.], 848 [X.] 14 = [X.], 1243 [X.] Vergaberichtlinien, zum Abdruck in [X.] bestimmt). § 5 [X.] geht auf §§ 16, 26 [X.] zurück und sollte diese Regelung mit einigen Änderungen übernehmen (Begr. des [X.], BT-Drucks. IV/270, [X.]). In § 5 Abs. 1 [X.] wurden als amtliche Werke aus § 16 [X.] die Gesetze, Verordnun-gen, amtlichen Erlasse und Entscheidungen übernommen, also Werke mit regeln-dem Inhalt. Obwohl auch Bekanntmachungen neu in den Katalog aufgenommen worden waren, wurden als sachliche Erweiterung in der Begründung des Gesetz-entwurfs nur die neu eingefügten amtlichen Leitsätze erwähnt (BT-Drucks. IV/270, [X.]). Dennoch war eine sachliche Änderung nicht beabsichtigt. Vielmehr sollten amtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die sonst aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Re-gelung enthalten (v. Gamm, [X.]sgesetz, § 5 Rdn. 4 f.; [X.], GRUR 1991, 645, 648 f.). Dies entspricht auch dem [X.] zu § 5 Abs. 2 [X.]: Die in § 16 [X.] weiterhin enthaltenen —sonstigen zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen [X.] sind nunmehr als andere amtliche Werke von § 5 Abs. 2 [X.] erfasst, die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzun-gen gemeinfrei sein sollen (BT-Drucks. IV/270, [X.]). Nur bei rechtlichen Rege-lungen liegt aber ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom [X.]sschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist. 14 - 8 - [X.]) Die von der Klägerin herausgegebene Bodenrichtwertsammlung hat kei-nen regelnden Inhalt. Das Berufungsgericht hat zutreffend die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Weise zusammengefasst, dass es sich bei den [X.] gemäß § 196 Abs. 1 [X.] um auf statistischer Erfassung beru-hende tatsächliche Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten handelt. [X.] bildet die beim Gutachterausschuss geführte Kaufpreissammlung (§ 196 Abs. 1, § 193 Abs. 3 [X.]). Die Bodenrichtwerte sind zwar gemäß § 196 Abs. 3 Satz 1 [X.] dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben jedoch keinen regelnden Inhalt, sondern werden nur als Hilfsmittel bei der Wertermittlung [X.]. Bodenrichtwerte sind nach den einschlägigen Bestimmungen des [X.] auch nicht allgemeinverbindlich, sondern nur Ausgangspunkt für eine Wertschätzung im typisierten Verfahren (§ 145 Abs. 3 Satz 1 [X.]; vgl. dazu: [X.], 48, 50). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Verkehrswert niedriger ist, ist dieser zugrunde zu legen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Die indivi-duellen Verhältnisse bleiben somit maßgeblich. 15 b) Der Schutz der in Rede stehenden Bodenrichtwertsammlung nach dem [X.]sgesetz entfällt auch nicht nach § 5 Abs. 2 [X.]. Nach dieser Be-stimmung sind andere amtliche Werke nur vom Schutz nach dem [X.]s-gesetz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kennt-nisnahme veröffentlicht worden sind. Zwar ist die von der Klägerin [X.] ein anderes amtliches Werk; sie ist aber nicht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden. 16 [X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die [X.] im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ein spezifisches Verbrei-tungsinteresse der Behörde voraus. Das öffentliche Interesse muss gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die [X.] weite und von [X.]en freie Verbreitung erfordern. Diese Vorausset-17 - 9 - zung ist bei amtlichen Werken ohne regelnden Inhalt nicht ohne weiteres gege-ben. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an je-der [X.] einer Behörde hat. Vielmehr muss ein besonderes Interesse vorliegen, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermitteln-den Werks für jedermann freigegeben wird ([X.], [X.]. v. 30.6.1983 [X.] I ZR 129/81, [X.], 117, 119 [X.] VOB/[X.]; [X.]. v. 2.7.1987 [X.] I ZR 232/85, [X.], 33, 35 = [X.], 233 [X.] Topographische Landeskarten). 18 Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht. In derartigen Fällen ist die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich ([X.]/[X.] [X.]O § 5 [X.] Rdn. 42). Auf der anderen Seite fehlt das besondere Interesse in der Regel, wenn das Werk nur allgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge vermittelt. [X.] sind amtliche Statistiken, Kartenwerke oder allgemeine Merkblätter. In [X.]n Fällen erfordert das allgemeine Informationsinteresse nicht die Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 [X.] (vgl. ausdrücklich zu amtlichen Kartenwerken die Begrün-dung des [X.], BT-Drucks. IV/270, [X.]; vgl. [X.] [X.], 33, 35 [X.] Topographische Landeskarten). Im Zweifel sind alle Umstände des [X.] abzuwägen. Je bedeutsamer die Information ist, desto eher liegt ein spezi-fisches [X.] vor. Ist die Information weniger bedeutsam, wird die Abwägung in der Regel ergeben, dass die allgemeine Kenntnisnahme bereits durch eine erfolgte [X.] sichergestellt ist, ohne dass zusätzlich eine urheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich wäre (vgl. [X.] [X.], 117, 119 [X.] VOB/[X.]; v. [X.], Amtliche Werke und Schranken des [X.]s zu amtli-chen Zwecken, S. 88; [X.]/[X.] [X.]O § 5 [X.] Rdn. 43). [X.]) Hinsichtlich der von der Klägerin herausgegebenen Bodenrichtwert-sammlung fehlt ein spezifisches [X.]. 19 - 10 - Art und Bedeutung der Bodenrichtwertsammlung einschließlich des [X.] erfordern keine urheberrechtsfreie Verwertung. Die Boden-richtwertsammlung enthält allgemeine Informationen aus dem Bereich der [X.]. Zu Recht hat das Berufungsgericht sie mit amtlichen Statistiken und Kartenwerken verglichen. Durch die Bodenrichtwertsammlung soll ein der Wirklichkeit entsprechendes A[X.]ild der Wertverhältnisse auf dem [X.] werden, um die Durchsichtigkeit und Übersichtlichkeit des [X.] für den privaten Sektor zu verbessern ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 196 Rdn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Stand 1.1.2006, § 196 Rdn. 4, 9 ff.). Nur insoweit dienen die [X.] den Finanzämtern als Hilfsmittel für eine Wertschätzung von [X.] im typisierten Verfahren (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 196 Rdn. 25, 135). Diese Bedeutung der Bodenrichtwerte erfordert keine allge-meine Kenntnisnahme der Sammlung, die über die gesetzlichen Informations-pflichten der Klägerin und ihres [X.] hinausgeht. Die allgemeine Kenntnisnahme ist in ausreichender Weise dadurch sichergestellt, dass neben [X.] Verpflichtung zur behördeninternen Information des zuständigen Finanzamts die [X.] der Bodenrichtwerte vorgeschrieben ist (§ 196 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und jedermann Auskunft verlangen kann (§ 196 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Ein Interesse an einer darüber hinausgehenden Verbreitung ist nicht erkennbar. 20 Ein spezifisches [X.] ergibt sich auch nicht aus der [X.] 2003/98/[X.] und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ([X.]. L 345, [X.]), die bis zum 1. Juli 2005 hätte umgesetzt werden müssen. Diese Richtlinie enthält keine Regelungen darüber, ob Informationen des öffentlichen Sektors [X.]sschutz genießen oder nicht. Die Richtlinie gilt nicht für das geistige Eigentum Dritter (Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie) und lässt auch das 21 - 11 - geistige Eigentum der Behörde unberührt. Sie regelt lediglich die Bedingungen, nach denen öffentliche Stellen ihre Rechte am geistigen Eigentum wahrnehmen können, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen ([X.] 24). Dementsprechend folgt aus dem Recht auf Zugang zu einer [X.] nicht, dass das Werk, das diese Information enthält, i.S. von § 5 Abs. 2 [X.] zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist (vgl. zum Entwurf eines Umsetzungsgesetzes, des Gesetzes über die Weiterverwendung von Infor-mationen öffentlicher Stellen [X.] IWG [X.], [X.], [X.], 499, 500). 22 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte das Datenbankrecht der Klägerin verletzt hat. 23 a) Bereits mit der auch von der Revision eingeräumten Übernahme der [X.] verwendet die Beklagte einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank und greift damit in das der Klägerin zustehende [X.] nach § 87b Abs. 1 [X.] ein. b) [X.] und Berufungsgericht haben die Verurteilung der Beklagten darüber hinaus auf die wertbestimmenden Parameter und die Grundstücksmarkt-berichte erstreckt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte neben den Bodenrichtwerten auch diese Daten übernommen und sie nach einer Aufbereitung ihrem Kundenkreis im [X.] über einen Provider zum Abruf zur Verfügung gestellt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen [X.] Feststellung mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den [X.] Vortrag der Klägerin als unstreitig zugrunde gelegt. Es ist aus [X.] nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der [X.] als neuen Vortrag in der Berufungsinstanz angesehen hat, der nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist. 24 - 12 - [X.]) Allerdings verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass das Bestreiten dem landgerichtlichen [X.]eil nicht entnommen werden könne und die Beklagte im Falle übergangenen Sachvortrags Tatbe-standsberichtigung hätte beantragen müssen. Eine [X.] wäre in Betracht gekommen, wenn das landgerichtliche [X.]eil das fragliche Vorbringen ausdrücklich als unstreitig wiedergegeben hätte. Da sich dem erstinstanzlichen Ur-teil eine solche Aussage jedoch nicht entnehmen lässt, war die Beklagte im Beru-fungsverfahren nicht gehindert, auf ein in erster Instanz erfolgtes, im Tatbestand des landgerichtlichen [X.]eils aber nicht dokumentiertes Bestreiten zurückzugrei-fen. Denn eine negative Beweiskraft dafür, dass schriftsätzlich angekündigtes, im Tatbestand aber unerwähnt gebliebenes Vorbringen nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, kann dem Tatbestand auch nach § 314 ZPO nicht beigelegt werden (vgl. [X.] 158, 269, 280 f.; 158, 295, 309; [X.], NJW 2004, 2041, 2043; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 529 Rdn. 7 und § 559 Rdn. 17). 25 [X.]) Das Berufungsgericht hat jedoch die Nichtzulassung des zweitinstanzli-chen Bestreitens mit der weiteren Erwägung begründet, dass dem erstinstanzli-chen Vorbringen der Beklagten ein ausdrückliches Bestreiten des in Rede [X.] nicht zu entnehmen sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 26 Die Beklagte hat in zweiter Instanz [X.] wie das Berufungsgericht meint: [X.] und damit verspätet [X.] bestritten, von der Klägerin über die Bodenrichtwerte hinaus noch andere Daten übernommen zu haben. Dem hält die Revision den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung entgegen, wonach es nicht zutreffe, —dass die Beklagte die Bodenrichtwerte sowie die Grundstücksmarktdaten, die die Klägerin nach § 196 [X.] erfasst, übernimmt und kommerziell zum Verkauf an-bietetfi. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] - 13 - richt in diesem Vortrag kein ausdrückliches Bestreiten gesehen hat. Denn dieser Vortrag, der nicht zwischen Bodenrichtwerten, wertbestimmenden Parametern und Grundstücksmarktberichten unterscheidet, stellt ersichtlich nur auf die [X.] [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 21.4.2005 [X.] I ZR 1/02, [X.], 940, 942 = [X.], 1538 [X.] Marktstudien) [X.] Rechtsansicht ab, es liege keine Übernahme von Daten vor, wenn die maßgeblichen Daten einem zuvor erworbenen Datenträger entnommen und sodann in eine eigene, kommerziell zu nutzende Datei eingele-sen werden. Dabei stellt die Beklagte den entsprechenden Tatsachenvortrag selbst unter Beweis und damit auch die nicht auf Bodenrichtwerte beschränkte Entnahme von Grundstückswertdaten aus der Datenbank der Klägerin. - 14 - II[X.] Danach ist die Revision des Streithelfers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 28 [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2002 - 2/3 O 211/02 - O[X.], Entscheidung vom 01.07.2003 - 11 U 50/02 -

Meta

I ZR 185/03

20.07.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. I ZR 185/03 (REWIS RS 2006, 2488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2488

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 261/03 (Bundesgerichtshof)


37 O 2194/17 (LG München I)

Keine Nutzung der Bodenrichtwertsammlung des Gutachterausschusses


29 U 1048/18 (OLG München)

Unzulässige Nutzung der Bodenrichtwertsammlung eines Gutachterausschusses auf einem Internetportal


I ZR 191/05 (Bundesgerichtshof)


37 O 8496/18 (LG München I)

Kein kartellrechtlicher Anspruch gegen Stadt auf Lizenz zur Weitergabe der Bodenrichtwerte


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.