Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2018, Az. IV ZR 402/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8474

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:300518BIVZR402.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 402/16
vom
30. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterin Dr. [X.]
und den Richter Dr. Götz

am 30. Mai 2018

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts [X.]

Kartell-senat

vom 27.
Januar 2016 gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten
Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen im Falle eines Aus-scheidens der Klägerin aus dem Beteiligungsverhältnis bei der beklagten [X.] und der Länder (im Folgenden: [X.]).

Das [X.] hat antragsgemäß unter anderem festgestellt, dass die Ausscheidensregelungen in §
23 Abs.
1 Satz
3 bis 6, Abs.
2 sowie §
23a, §
23c und § 35a der Satzung der [X.]n (im Folgenden: 1
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-

[X.]S) in der 18.
Fassung nichtig seien und der [X.] gegenüber der Klä-gerin im Falle der Kündigung des [X.] aus der Be-teiligungsvereinbarung in Verbindung mit den Gegenwertregelungen der [X.]S
in deren 18.
Fassung kein Anspruch auf Erstattung von [X.] zustehe. Hinsichtlich der auf Nichtigkeit des §
23 Abs.
2 [X.]S
in der 17.
Fassung gerichteten Feststellungsanträge hat das [X.] festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe.

Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien [X.] und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die [X.] hat ihre Revision zurückgenommen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die in der
Berufungsinstanz erfolglosen Feststellungsanträge weiter.

I[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der auf die Feststel-lung, dass die [X.] nicht berechtigt sei, im Falle eines kündigungsbe-dingten Ausscheidens der Klägerin aus der Beteiligung mit der [X.] der Klägerin auf der Grundlage der [X.]S in ihrer
18./19. und in künftigen weiteren Fassungen oder aus sonstigen Rechtsgründen Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über die [X.] O.

vor der Ausgründung der Klägerin dieser zuzurechnen, ge-richtete Berufungsantrag zu Ziff.
1a mangels Feststellungsinteresses un-zulässig. Die [X.] habe klargestellt, dass es eine anteilige Zurechnung von bereits bei der [X.] O.

entstandenen Ansprüchen und [X.] aus beitragsfreien Versicherungen weder nach der Satzung in der Fassung der 17.
Satzungsänderung noch nach der
Neuregelung geben werde. Über die [X.] zu Ziff.
1b und 1c sei nicht zu befinden, da sie lediglich für den Fall der Unbegründetheit des vorge-3
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nannten Antrags gestellt seien. Die [X.] zu Ziff.
2a bis c seien unzulässig, weil sie teilweise inhaltsgleich mit den bereits vom [X.] zugesprochenen Klageanträgen seien und kein darüber [X.] Feststellungsinteresse bestehe. Aus denselben Gründen sei auch der Berufungsantrag zu Ziff.
3 unzulässig
und im Übrigen unbe-gründet.

II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen hinsichtlich der Revision der Klägerin nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Eine grundsätzliche Bedeutung ist hinsichtlich der

mangels er-kennbarer Einschränkung

von der Zulassungsentscheidung des [X.] umfassten Revision der Klägerin nicht gegeben. Die von ihr weiterverfolgten Klageanträge werfen keine Rechtsfragen auf, die über den Streitfall hinaus
klärungsbedürftig sind.
Insoweit war die [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.

a) Der Berufungsantrag
zu
Ziff.
1a
ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mangels Feststellungsinteresses unzuläs-sig.

aa) Das nach §
256 Abs.
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteres-se ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Ur-teil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsin-6
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teresse reicht nicht aus. Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsicher-heit droht dem Recht oder der Rechtslage des [X.] unter anderem dadurch, dass der [X.] das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (Senatsbeschluss vom 10.
Februar 2016
IV ZR 423/12, juris Rn.
11 m.w.[X.]).

[X.]) Nachdem die [X.] in ihrer Berufungserwiderung klargestellt hatte, dass es eine anteilige Zurechnung von bereits bei der [X.] O.

entstandenen Ansprüchen und Anwartschaften aus [X.] Versicherungen weder nach der [X.]S in der Fassung der 17.
Sat-zungsänderung noch nach der Neuregelung geben werde, hat das [X.] zu Recht angenommen, dass sich die [X.] einer solchen Zurechnung nicht berühme und daher ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin ihren Antrag dahin verstanden wissen
will, dass sie selbst für die Renten und Anwartschaften der am 1.
Januar 1999 von ihr zusammen mit dem Betrieb übernommenen [X.] nur verhältnismäßig aufzukommen habe, ist ihrem Feststellungs-interesse durch die vom [X.] getroffene Feststellung genügt, dass der
[X.] gegenüber der Klägerin im Falle der Kündigung des Betei-ligungsverhältnisses aus der Beteiligungsvereinbarung in Verbindung mit den Gegenwertregelungen der [X.]S in deren 18.
Fassung kein [X.] auf Erstattung von Rentenleistungen zustehe, wie das [X.]
richtig gesehen hat.

Zudem scheidet die begehrte Feststellung deshalb aus, weil die abstrakte Rechtsfrage, welche Anwartschaften und Ansprüche bei der Berechnung eines (möglicherweise) von der Klägerin geschuldeten [X.] einzubeziehen sind, nicht losgelöst von der Überprüfung einer neuen Gegenwertregelung beantwortet werden kann (Senatsbeschluss vom 10.
Februar 2016

IV ZR 423/12, juris
Rn.
21).
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b) Da der vorbezeichnete Berufungsantrag unzulässig ist, brauchte das Berufungsgericht über die [X.] zu Ziff.
1b und 1c nicht zu entscheiden, weil sie nur für den Fall gestellt waren, dass der Antrag zu Ziff.
1a für nicht begründet erachtet werde.

c) Auch die [X.] zu Ziff.
2a bis c, mit denen die Klä-gerin die Feststellung
einer
Schadensersatzverpflichtung der [X.]
wegen einer Berühmung mit Gegenwertforderungen
nach der 17. Fassung der [X.]S
erstrebt, hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig ange-sehen, weil kein Feststellungsinteresse der Klägerin ersichtlich ist, das
über die vom [X.] bereits zuerkannten Anträge hinausgeht.

Im Übrigen ist eine Feststellungsklage, die
wie hier

einen reinen Vermögensschaden ohne vorangegangene Verletzung eines absoluten Rechts betrifft, nur zulässig, wenn der Eintritt eines Schadens wahr-scheinlich ist ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2006
[X.], [X.]Z 166, 84 Rn.
27 m.w.[X.]). Für eine solche Schadenwahrscheinlichkeit hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht ausreichen lassen, dass sich die [X.] zunächst berühmt hatte, im Falle der Kündigung des Betei-ligungsverhältnisses auf der Grundlage des §
23 Abs.
2 [X.]S in der Fassung der 17.
Satzungsänderung eine Gegenwertforderung erheben zu dürfen. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] den Eintritt eines Schadens nicht für wahrscheinlich gehal-ten hat. Für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens
genügt nicht der Vor-trag, dies folge aus dem von der Klägerin vorgelegten
versicherungsma-thematischen Gutachten D.

vom 20.
Oktober 2010, "wonach sich die Gesamtzahlungsverpflichtung der Klägerin allein durch die [X.] nahezu halbieren würde". Auf diese Proble-matik beziehen sich die [X.] zu Ziff.
2a bis c nicht; sie stel-len nur allgemein darauf ab, dass sich die [X.] berühmt habe, im Falle 13
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-

der Kündigung des [X.] "eine" Gegenwertforderung erheben zu dürfen.

d) Aus den vorgenannten Gründen hat das Berufungsgericht auch den Berufungsantrag zu Ziff.
3, der sich auf eine Schadensersatzver-pflichtung wegen einer Berühmung der [X.] betreffend eine [X.] nach der 18. Fassung der [X.]S bezieht, zutreffend als unzu-lässig erachtet.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Götz

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2015 -
7 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2016 -
6 U 20/15
(Kart.) -

16

Meta

IV ZR 402/16

30.05.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2018, Az. IV ZR 402/16 (REWIS RS 2018, 8474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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