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PDF anzeigen[X.] vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u. a. vertreten durch: Az.: 6 Ds 850 Js 15263/06 1a [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. 1 Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2007 ausgeführt: 2 "Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den [X.] ist kein Raum, da Anklage zum [X.] erhoben worden ist und dieses Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Damit fehlt es nicht an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Über-tragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus seinem Vorbrin-gen ergibt sich nicht, dass der zuständige Amtsrichter rechtlich oder tat-sächlich verhindert wäre in dieser Sache mitzuwirken." - 3 - Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.]
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18.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. 2 ARs 231/07 (REWIS RS 2007, 2829)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2829
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