Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 4 StR 387/21

4. Strafsenat | REWIS RS 2021, 593

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Berufungsurteil: Behandlung einer Führerscheinentziehung aus einem Strafbefehl und der zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils bereits abgelaufenen Sperrfrist


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des [X.] vom 28. August 2020 (5 Cs 253 Js 424/20 – 508/20) angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis „nebst Entscheidungen nach den §§ 69a, 69b StGB“ entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Eines Ausspruchs, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des [X.] aufrechterhalten wird, bedurfte es nicht. Die Maßnahme wurde unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam und war damit „erledigt“ (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. November 2020 – 6 [X.]; vom 11. September 2019 – 2 [X.] und vom 18. November 2015 – 4 [X.] Rn. 3 mwN; [X.]. zugleich auch zur Einziehung des Führerscheins). Ebenso wenig war die vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist (§ 69a StGB) einer Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB zugänglich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. März 2010 – 4 [X.] Rn. 21 [insoweit in [X.]St 55, 65 nicht abgedruckt] und vom 19. Februar 2002 – 1 StR 5/02, juris Rn. 9).

Quentin     

      

Bender     

      

Bartel

      

Rommel     

      

Scheuß     

      

Meta

4 StR 387/21

07.12.2021

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 8. Juni 2021, Az: 37 KLs 27/20

§ 55 Abs 2 S 1 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 4 StR 387/21 (REWIS RS 2021, 593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 593


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 37 KLs 27/20

Landgericht Dortmund, 37 KLs 27/20, 08.06.2021.


Az. 4 StR 387/21

Bundesgerichtshof, 4 StR 387/21, 07.12.2021.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 9/17 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung


1 StR 392/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 542/07 (Bundesgerichtshof)


60 Qs 56/20 (Landgericht Aachen)


2 StR 384/20 (Bundesgerichtshof)

Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: Kompensationsentscheidung des Revisionsgerichts; Kriterien für die Entscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 392/23

4 StR 269/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.