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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Berufungsurteil: Behandlung einer Führerscheinentziehung aus einem Strafbefehl und der zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils bereits abgelaufenen Sperrfrist
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des [X.] vom 28. August 2020 (5 Cs 253 Js 424/20 – 508/20) angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis „nebst Entscheidungen nach den §§ 69a, 69b StGB“ entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des [X.] aufrechterhalten wird, bedurfte es nicht. Die Maßnahme wurde unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam und war damit „erledigt“ (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. November 2020 – 6 [X.]; vom 11. September 2019 – 2 [X.] und vom 18. November 2015 – 4 [X.] Rn. 3 mwN; [X.]. zugleich auch zur Einziehung des Führerscheins). Ebenso wenig war die vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist (§ 69a StGB) einer Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB zugänglich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. März 2010 – 4 [X.] Rn. 21 [insoweit in [X.]St 55, 65 nicht abgedruckt] und vom 19. Februar 2002 – 1 StR 5/02, juris Rn. 9).
Quentin |
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Bender |
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Rommel |
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Scheuß |
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Meta
07.12.2021
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dortmund, 8. Juni 2021, Az: 37 KLs 27/20
§ 55 Abs 2 S 1 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 4 StR 387/21 (REWIS RS 2021, 593)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 593
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Landgericht Dortmund, 37 KLs 27/20, 08.06.2021.
Bundesgerichtshof, 4 StR 387/21, 07.12.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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