Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2021, Az. 7 ABR 43/19

7. Senat | REWIS RS 2021, 1014

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Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [X.], [X.] (vormals W), [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] in die [X.] 2 Stufe 1 TVöD-V ([X.]) 2017 zu ersetzen, eingestellt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 30. Juli 2019 - 15 [X.] - zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten haben in den Vorinstanzen darüber gestritten, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu Eingruppierungen von einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu ersetzen ist. Nunmehr streiten sie in erster Linie darüber, ob sich das vorliegende Verfahren erledigt hat.

2

Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin, Mitglied im [X.] ([X.]), beschäftigt in ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb auf dem [X.] bietet sie überwiegend von sog. Service Agenten geleistete Betreuungsdienste für hilfsbedürftige Fluggäste an. Der Beteiligte zu 2. ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat.

3

Mit Schreiben vom 9. November 2016, 16. Dezember 2016 und 2. Januar 2017 erbat die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu den Einstellungen von einer Vielzahl von Arbeitnehmern in die Funktion von Service Agenten jeweils unter Eingruppierung in die [X.] ([X.]) 2 Stufe 1 [X.]-V ([X.]) 2017. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen jeweils zu, verweigerte aber die Zustimmung zu den Eingruppierungen mit der Begründung, zutreffend seien die Service Agenten in [X.] 4, hilfsweise [X.] 3 [X.]-V ([X.]) 2017 eingruppiert.

4

Die Arbeitgeberin hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen sei zu ersetzen.

5

Sie hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

        

1.    

[X.]     

        

2.    

G W     

        

3.    

[X.]     

        

4.    

M B     

        

5.    

E K     

        

6.    

E M     

        

7.    

[X.]     

        

in die [X.] 2 Stufe 1 TVöD-V ([X.]) 2017 zu ersetzen.

6

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das [X.] festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der von den Anträgen betroffenen Arbeitnehmer als erteilt gilt, wogegen sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats richtet.

8

Die Beschäftigten M B und [X.] sind inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sämtliche anderen von den Anträgen betroffenen Beschäftigten sind mittlerweile höheren Stufen der [X.] aufgrund der Stufenlaufzeit zugeordnet. Die Arbeitgeberin hat das Verfahren für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt, der Erledigterklärung nicht zuzustimmen.

9

Der Betriebsrat begehrt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und beantragt für den Fall, dass „das Gericht die Einstellung des Verfahrens durch Erledigung in Erwägung zieht“,

        

festzustellen, dass die von der Arbeitgeberin vorgenommenen Eingruppierungen der noch im Streit befassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die begehrte [X.] der [X.] des TVöD ([X.]) 2017 unzutreffend ist, hilfsweise war;

        

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem vorgenannten Antrag festzustellen, dass er zu Recht seine Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin vorgenommenen Eingruppierungen hinsichtlich der noch im Streit befassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die begehrte [X.] der [X.] des TVöD ([X.]) 2017 verweigert hat.

Die Arbeitgeberin beantragt sinngemäß, das Verfahren hinsichtlich ihrer [X.] einzustellen und die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats im Übrigen zurückzuweisen.

B. In Bezug auf die [X.] der Arbeitgeberin ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

I. Das Verfahren ist auf die Erledigterklärung der Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer [X.] in entsprechender Anwendung von § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen.

1. Nach § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der [X.] einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im [X.] kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war (st. Rspr. zB [X.] 20. Januar 2021 - 4 [X.] - Rn. 8; 29. Juli 2020 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN).

2. Danach ist das Verfahren hinsichtlich der [X.] der Arbeitgeberin einzustellen. Die Arbeitgeberin hat als Antragstellerin das Verfahren einseitig für erledigt erklärt. Ihre Anträge, die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der im Tenor genannten Arbeitnehmer in die [X.] 2 Stufe 1 [X.]-V ([X.]) 2017 zu ersetzen, haben sich erledigt. Diese Anträge wären nunmehr mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

a) Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei [X.] in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsklagen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf ([X.] 13. März 2013 - 7 [X.] - Rn. 22). Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 [X.] gerichtlich zu ersetzen - einschließlich der Frage, ob die Zustimmung bereits als erteilt gilt -, setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt ([X.] 13. März 2013 - 7 [X.] - Rn. 24). Dies ist bei einem auf eine Ein- oder Umgruppierung bezogenen Zustimmungsersetzungsverfahren nur so lange der Fall, wie der betroffene Arbeitnehmer im Betrieb mit unveränderter Eingruppierung beschäftigt ist ([X.] 20. Januar 2021 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN).

b) Sämtlichen [X.]n der Arbeitgeberin mangelte es nunmehr am Rechtsschutzinteresse.

aa) Das gilt zunächst für die Anträge, die sich auf die mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer beziehen. Gegenstand eines [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.] - einschließlich der Frage, ob die Zustimmung bereits als erteilt gilt - ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten [X.] gemäß § 99 Abs. 1 [X.] auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig durchzuführen. Nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmer stellt sich diese Frage nicht mehr (vgl. [X.] 1. August 2018 - 7 [X.] - Rn. 23; 13. März 2013 - 7 [X.] - Rn. 24 f.).

bb) Auch die Eingruppierungen der von den Anträgen noch betroffenen weiteren Service Agenten in die [X.] 2 Stufe 1 [X.]-V ([X.]) 2017 beabsichtigt die Arbeitgeberin nicht mehr.

(1) Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 [X.] ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Umfasst die Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen, kann der Arbeitgeber das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken. Eine Eingruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle [X.] zutreffend beurteilt worden sind. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können (st. Rspr., zB [X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 19 [auch zu den prozessualen Möglichkeiten der Fortführung eines anhängigen [X.] Rn. 20], [X.]E 169, 351; 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 20). Das gilt beispielsweise für die Zuordnung der Anzahl der Berufsjahre zu einer bestimmten Vergütungsgruppe (vgl. dazu [X.] 26. April 2017 - 4 [X.] - Rn. 10) oder die zutreffende Beschäftigungszeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt ergibt ([X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 13). Gleiches gilt bei einer Änderung der Stufen einer [X.], wie sie zB § 16 Abs. 3 [X.] ([X.]) vorsieht, weil sich daraus ein unterschiedliches Entgelt im Vergleich zur niedrigeren Stufe ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn eine Höherstufung allein durch Zeitablauf erfolgt ([X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 19, aaO; 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 137, 260). In all diesen Fällen gibt die Arbeitgeberin mit ihrem Antrag nach § 99 Abs. 1 [X.] eine rechtliche Einschätzung über die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung nach der betrieblichen [X.] ab, hinsichtlich derer dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Erst wenn der Betriebsrat dieses Recht ausgeübt hat, ist geklärt, ob zwischen den Betriebsparteien Streit über die zutreffende, je nach [X.] ggf. aus mehreren Elementen bestehende Eingruppierung besteht ([X.] 20. Januar 2021 - 4 [X.] - Rn. 11).

(2) Die Arbeitgeberin hatte jeweils die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die [X.] 2 Stufe 1 [X.]-V ([X.]) 2017 begehrt und damit die gesamte Eingruppierung, bestehend aus [X.] und Stufe der [X.], zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 [X.] gemacht. Die Beschäftigten haben jeweils nach § 16 Abs. 3 iVm. § 17 [X.] ([X.]) eine höhere Stufe erreicht, die zu [X.] führte. Sie wurden nicht mehr mit einer unveränderten Eingruppierung iSd. § 99 [X.] beschäftigt. Diese Stufenänderungen lösten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus und stellten ihrerseits [X.] iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Ab dem Zeitpunkt der Stufenerhöhung war die zuvor von der Arbeitgeberin beabsichtigte Maßnahme - die Eingruppierung unter Einstufung in eine niedrigere Stufe der [X.] - nicht mehr beabsichtigt. Gegenteiliges folgt nicht aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bislang nicht bei diesen [X.] beteiligt hat; vielmehr kann dieser Umstand einen Antrag nach § 101 [X.] begründen. Das Festhalten an den ursprünglich beabsichtigten Maßnahmen durch die Arbeitgeberin wäre im Übrigen auch tarifwidrig gewesen.

(3) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ändert der Umstand, dass über die Erhöhung der Stufen der [X.] zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, hieran nichts (vgl. hierzu schon [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 137, 260). Maßgeblich für eine Erledigung ist allein, ob es sich noch um die ursprünglich vom Arbeitgeber beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme handelt. Dies ist nicht der Fall. Auch scheidet im Verfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] - wie dargelegt - eine Entscheidung über eine „Teileingruppierung“, hier also nur über die zutreffende [X.], aus. Es würde sich um eine unzutreffende Eingruppierung iSd. § 99 [X.] handeln ([X.] 20. Januar 2021 - 4 [X.] - Rn. 13).

(4) Eine andere Beurteilung ist nicht im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes geboten. Die Beteiligten können einer Stufenänderung im Verfahren jedenfalls noch in der Beschwerdeinstanz dadurch Rechnung tragen, indem sie die angekündigten Anträge im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklären und die Arbeitgeberin nach erneuter Unterrichtung des Betriebsrats den Antrag auf Ersetzung der wieder verweigerten Zustimmung in das Verfahren einführt ([X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 20, [X.]E 169, 351).

II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Die mit der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der [X.] der Arbeitgeberin zur Entscheidung angefallenen [X.] des Betriebsrats bleiben ohne Erfolg.

1. Die [X.] sind mit der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der [X.] der Arbeitgeberin zur Entscheidung angefallen. Soweit der Betriebsrat ausgeführt hat, die Anträge seien für den Fall gestellt, dass das Gericht „die Einstellung des Verfahrens durch Erledigung in Erwägung zieht“, ist damit erkennbar der Fall der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die [X.] der Arbeitgeberin gemeint. Diese innerprozessuale Bedingung ist eingetreten.

2. Die Erhebung von [X.]n in der [X.] ist grundsätzlich unzulässig (vgl. [X.] 1. August 2018 - 7 [X.] - Rn. 26). Ungeachtet dessen sind die Anträge bereits aus anderen Gründen unzulässig.

a) Die [X.] bedürfen der Auslegung.

aa) Mit dem Hauptwiderantrag geht es dem Betriebsrat um die Feststellung, dass die Eingruppierungen von Service Agenten in die [X.] 2 [X.] ([X.]) 2017 unzutreffend sind (soweit die Beschäftigten noch als Service Agenten tätig sind) bzw. unzutreffend waren (soweit die Beschäftigten inzwischen ausgeschieden oder in anderen Funktionen tätig sind). Dem Betriebsrat geht es also um eine Klärung, ob Eingruppierungen in die zutreffende [X.] erfolgt sind; die jeweilige Stufe ist nicht Gegenstand des Antrags.

bb) Mit dem [X.] begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass er berechtigt war, seine Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen der von den Anträgen noch betroffenen Arbeitnehmer in die [X.] 2 der [X.] des [X.] ([X.]) 2017 zu verweigern.

b) Die so verstandenen Anträge genügen nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

aa) Nach dieser auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist ([X.] 17. September 2013 - 1 [X.] - Rn. 16). Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (ausf. [X.] 15. April 2008 - 1 [X.] - Rn. 17 mwN).

bb) Diesen Anforderungen werden die Anträge nicht gerecht.

(1) Der Hauptwiderantrag ist bereits nicht auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet. Mit ihm geht es dem Betriebsrat nicht um die Klärung der sich aus dem [X.] ergebenden Pflichten der Arbeitgeberin, sondern um die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Vorfrage einer Berechtigung der Arbeitgeberin zur Vornahme - ohnehin nicht mehr beabsichtigter - personeller Einzelmaßnahmen.

(2) Der Hilfsantrag ist auf die Feststellung vergangener Rechtsverhältnisse gerichtet. Aus der begehrten Feststellung ergeben sich keine Rechtsfolgen für die Zukunft. Die Prüfung, ob der Betriebsrat zu Recht - also mit [X.] - die Zustimmung zu den in der [X.] noch streitigen Eingruppierungen verweigert hat, liefe letztlich nur darauf hinaus, einem Beteiligten im Sinne eines Rechtsgutachtens die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zu bestätigen.

        

    Schmidt    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Steininger    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 43/19

17.11.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 30. April 2018, Az: 13 BV 173/17, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2021, Az. 7 ABR 43/19 (REWIS RS 2021, 1014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1014

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