Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 275/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4466

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 275/11

vom

19. Juli
2012

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am 19. Juli
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
September 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der
Gegenstandswert wird auf 3.000

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Deshalb kann da-hinstehen, ob hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.

1. Der Schuldnerin ist es
verwehrt, eine fehlende Glaubhaftmachung der Forderung (§
14 Abs.
1 Satz
1 InsO) zu rügen, auf die der Eröffnungsantrag der Gläubigerin gestützt ist. Sie
hat diese
Forderung ausgeglichen und damit
un-streitig gestellt. Bei dieser Sachlage ist eine Glaubhaftmachung entbehrlich ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2009 -
IX
ZB 86/09, [X.], 1533 Rn.
3; vom 9. Februar 2012 -
IX
ZB 188/11, Rn.
6; [X.]/Kirchhof, 6.
Aufl., §
14 Rn.
12).

1
2
-

3

-

2. Soweit die Beschwerde die Aufrechterhaltung des Eröffnungsantrags
durch die Gläubigerin nach Begleichung der Forderung (§
14 Abs.
1 Satz
2
InsO) im Blick auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund
der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO)
nicht ordnungsgemäß ausge-führt. Die Rechtsbeschwerde setzt sich dabei auch nicht mit der Erwägung des Gesetzgebers auseinander, Fiskus und Sozialversicherungsträger hätten ein gravierendes Interesse, ein insolventes Unternehmen an einer weiteren [X.] zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen, weil sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht die Möglichkeit hätten, die Verbin-dung zu dem Schuldner einseitig zu beenden (BT-Drucks. 17/3030, S.
42).
Der außerdem
beanstandete
Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegt nicht vor. In-

3
-

4

-
soweit
kann es sich allenfalls
um einen nicht in den Schutzbereich des Art.
103 Abs.
1 GG fallenden Subsumtionsfehler handeln
(vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2011 -
259 IN 45/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.09.2011 -
9 [X.], 9 T 371/11 -

Meta

IX ZB 275/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 275/11 (REWIS RS 2012, 4466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4466

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.