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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 275/11
vom
19. Juli
2012
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am 19. Juli
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
September 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der
Gegenstandswert wird auf 3.000
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Deshalb kann da-hinstehen, ob hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.
1. Der Schuldnerin ist es
verwehrt, eine fehlende Glaubhaftmachung der Forderung (§
14 Abs.
1 Satz
1 InsO) zu rügen, auf die der Eröffnungsantrag der Gläubigerin gestützt ist. Sie
hat diese
Forderung ausgeglichen und damit
un-streitig gestellt. Bei dieser Sachlage ist eine Glaubhaftmachung entbehrlich ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2009 -
IX
ZB 86/09, [X.], 1533 Rn.
3; vom 9. Februar 2012 -
IX
ZB 188/11, Rn.
6; [X.]/Kirchhof, 6.
Aufl., §
14 Rn.
12).
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2. Soweit die Beschwerde die Aufrechterhaltung des Eröffnungsantrags
durch die Gläubigerin nach Begleichung der Forderung (§
14 Abs.
1 Satz
2
InsO) im Blick auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund
der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO)
nicht ordnungsgemäß ausge-führt. Die Rechtsbeschwerde setzt sich dabei auch nicht mit der Erwägung des Gesetzgebers auseinander, Fiskus und Sozialversicherungsträger hätten ein gravierendes Interesse, ein insolventes Unternehmen an einer weiteren [X.] zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen, weil sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht die Möglichkeit hätten, die Verbin-dung zu dem Schuldner einseitig zu beenden (BT-Drucks. 17/3030, S.
42).
Der außerdem
beanstandete
Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegt nicht vor. In-
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soweit
kann es sich allenfalls
um einen nicht in den Schutzbereich des Art.
103 Abs.
1 GG fallenden Subsumtionsfehler handeln
(vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2011 -
259 IN 45/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 20.09.2011 -
9 [X.], 9 T 371/11 -
Meta
19.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 275/11 (REWIS RS 2012, 4466)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4466
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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