Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. 2 StR 282/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2262

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[X.] vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. März 2006 im Ausspruch über den [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen unter Einbe-ziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.500 • angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner auf die Sachrüge gestütz-ten Revision nur hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 Das [X.] hat die Verfallsanordnung wie folgt begründet: "[X.] einer Höhe von 12.500,00 • war gemäß § 73 a StGB der [X.], da die gesamten Tatumstände die Annahme rechtfertigen, dass [X.] - 3 - ses Geld aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten herrührt." [X.] Ausführungen lassen auch im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsfest-stellungen nicht erkennen, wie das [X.] den Verfallsbetrag ermittelt hat, ob er auf einer Berechnung oder auf einer Schätzung (§ 73 b StGB) beruht. Zwar hat das [X.] jeweils die (in ihrer Gesamtheit den Verfallsbetrag weit übersteigenden) Verkaufspreise des Angeklagten für die Betäubungsmittel angegeben, jedoch nicht festgestellt, dass er diese Beträge auch tatsächlich erlangt hat. Der angegebenen Begründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob das [X.] bei der Bestimmung des [X.] etwa von der [X.] des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat, was voraus-setzen würde, dass der Wert des [X.] nicht mehr im Vermögen des Ange-klagten vorhanden ist (vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2). Über den Verfall muss daher neu entschieden werden. [X.] [X.] Roggenbuck Appl

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2 StR 282/06

09.08.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. 2 StR 282/06 (REWIS RS 2006, 2262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2262

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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