Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZA 39/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 45

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 39/12

vom

20.
Dezember
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am 20. Dezember
2012
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 3. September 2012 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg bie-tet (§
114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde
ist zwar statthaft (§
522 Abs.
1 Satz
4, §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§
233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

Einer [X.], welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anfor-derungen entsprechenden [X.] stellt
(vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Mai 1994 -
XII
ZB 21/94, NJW 1994, 2097).
Der Prozesskostenhilfean-1
2
-

3

-
trag der Klägerin ist demgegenüber nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden. Da der Beschluss des Berufungsgerichts am 4. September 2012 zur Post aufgegeben wurde (§
184 Abs.
1 Satz
2 ZPO), gilt er am 18.
September 2012 als zugestellt (§
184 Abs.
2 ZPO). Die nach §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO maßgebliche Rechtsmittelfrist von einem Monat endete daher am 18.
Oktober 2012, während der [X.] erst am 29.
November 2012 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangen
ist.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.03.2012 -
3 C 1694/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.09.2012 -
2 [X.] -

Meta

IX ZA 39/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZA 39/12 (REWIS RS 2012, 45)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 45

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