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PDF anzeigen[X.] 516/00vom10. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 12. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom27. November 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Ablehnung [X.] auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage derSchuldfähigkeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] der Senat zur Gesamtstrafenbildung:Im Spannungsverhältnis zwischen der nachträglichen Bildung einerGesamtstrafe gemäß § 55 StGB und dem [X.] gemäß § 56 [X.] kommt keiner der Vorschriften Priorität zu. Der Konflikt soll [X.] im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der [X.] aufgelöst werden (vgl. [X.] NJW 1991, 558; [X.] NJW1991, 2847). Daß das [X.] eine nachträgliche Gesamtstrafegebildet hat, anstatt dem Erlaß der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 26. Oktober 1995 den Vorrang zu geben, ist hier [X.] schon deshalb nicht zu beanstanden, weil auch die [X.] der neuen Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl.[X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 56 g Rdn. 1). Den erforderlichen Härteaus-gleich (vgl. [X.] NJW 1993, 235) hat das [X.] bei der Ge-samtstrafenbildung vorgenommen ([X.] 14).- 3Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
10.01.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. 3 StR 516/00 (REWIS RS 2001, 3975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3975
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