Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZR 236/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 707

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 236/99vom14. November 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; [X.] § 17 Abs. 1 [X.] 1Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichenRechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der [X.] hat, ist unterbrochen, [X.]n über das Vermögen der [X.] Insolvenzverfahren eröffnet wird.[X.], Beschluß vom 14. November 2002 - [X.] -KGBerlinLGBerlin- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 14. November 2002beschlossen:Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist.Gründe:[X.] Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines auf er-stes Anfordern gezahlten [X.]. Die Beklagten sind die Gesell-schafter der Grundstücksgesellschaft H. (fortan: GbR). Diese schloß mit der Rechtsvorgängerin derKlägerin einen Generalunternehmervertrag für die Durchführung des [X.]ab. Darin verpflichtete sich die Rechts-vorgängerin der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfor-dern zu stellen. Die W.bank (fortan: [X.])übernahm eine entsprechende Bürgschaft, aus der sie von der GbR in [X.] genommen wurde. Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin im Ur-kundenprozeß aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der [X.] er-hobene Rückforderungsklage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen.Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren [X.] 3 -Mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 hat das Amtgericht Hamburg,- Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.].[X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] das streitgegenständliche Verfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]unterbrochen.1. Die von der Klägerin verfolgten [X.] können wäh-rend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter gel-tend gemacht werden (§ 93 [X.]). Sie beruhen auf der persönlichen [X.] Beklagten als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR. Diese isteine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 93 [X.] (vgl. § 11Abs. 2 Nr. 1 [X.]).2. Der Gesetzgeber hat die Frage nicht geregelt, welche [X.] Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesell-schaft ohne Rechtspersönlichkeit auf die gegen einzelne Gesellschafter ge-führten Prozesse hat, die einen von § 93 [X.] erfaßten Anspruch zum Gegen-stand haben (dazu [X.], Urt. v. 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1492,1493). Der an die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes angelehnte [X.] nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 105 Abs. 3 des [X.] zur [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.], 139) ist nicht [X.] sollte der Rechtsprechung überlassen bleiben (vgl. BT-Drucks. 12/7302 [X.] 165).a) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung ist § 240 ZPO we-der direkt (so Heidelberger Kommentar-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 93 Rn. [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 93 Rn. 7a) noch analog (so Münch-Komm-[X.]/[X.], § 93 Rn. 41, § 92 Rn. 25; [X.], [X.] § 93Rn. 36; [X.] Kommentar-[X.]/[X.], § 93 Rn. 12; Frankfurter Kommen-tar-[X.]/App, 3. Aufl. § 93 Rn. 5, § 92 Rn. 10; [X.]/[X.], InsolvenzrechtRn. 607) an[X.]dbar. Eine unmittelbare An[X.]dung von § 240 ZPO kommtschon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur die Folgen der Insol-venz einer der Prozeßparteien regelt und eine Unterbrechung daher nur in [X.] auf die [X.] eintritt, in deren Person die Voraussetzungen vorliegen([X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 240 Rn. 7; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § [X.]. 2). Die GbR ist jedoch nicht die [X.] des vorliegenden Rechtsstreits. Eineanaloge An[X.]dung von § 240 ZPO scheidet gleichfalls aus. Die Vorschrift istauf ein [X.] zugeschnitten. Die durch § 240 ZPO gere-gelte Interessenlage hinsichtlich der Unterbrechung eines Prozesses, an demder Schuldner beteiligt ist, weist gegenüber der Interessenlage eines [X.] gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtsper-sönlichkeit erhebliche Unterschiede auf.b) Der Senat hält deshalb die Auffassung für vorzugswürdig, welche§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Fälle eines Prozesses gegen die [X.] einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11Abs. 2 Nr. 1 [X.] entsprechend an[X.]den will (so für die [X.] auch [X.], 495, 496f; [X.]/[X.] aaO § 240 Rn. 7;- 5 -Noack, Gesellschaftsrecht Rn. 520; wohl auch [X.], [X.] zur [X.], 2.Aufl. [X.] 1345f. Rn. 32; [X.], [X.] Rn. 112 f.; vgl. auch[X.]Z 82, 209, 216 ff. zur Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2HGB). § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auf den Fall zugeschnitten, daß ein [X.] einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten geführt wird. Das trifftauch auf die vorliegende Fallgestaltung zu. Die Insolvenz betrifft das Vermö-gen einer an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Person.Daher ist der Rechtsstreit seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens überdas Vermögen der GbR am 21. Dezember 2000 unterbrochen. Diese Wirkungist durch Beschluß festzustellen (vgl. [X.], 339, 340; OLG MünchenNJW-RR 1996, 228, 229). Unter welchen Voraussetzungen und durch [X.] [X.] wieder aufzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.[X.]Ganter [X.] [X.] Bergmann

Meta

IX ZR 236/99

14.11.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZR 236/99 (REWIS RS 2002, 707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 707

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 199/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 143/13 (Bundesgerichtshof)


III ZR 125/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 281/03 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 21/19 (Bundesgerichtshof)

Wirkungen der Insolvenzeröffnung: Unterbrechung eines Rechtsstreits bei Verfolgung eines Einzelschadens wegen einer durch Täuschung eines …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.