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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Berechnung der Frist für die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 4 Satz 1 [X.] bleibt ohne Erfolg. Denn selbst wenn - wie von der Revision geltend gemacht - an den Hauptverhandlungstagen vom 30. Mai 2013 und 7. Juni 2013 nicht zur Sache verhandelt worden wäre, wäre die [X.] des § 229 Abs. 1 [X.] bei Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht abgelaufen gewesen. Die Fristen des § 229 [X.] stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 [X.] dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen ([X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 229 Rn 6). Vor dem 30. Mai 2013 war zuletzt am Donnerstag, den 16. Mai 2013, verhandelt worden, so dass die [X.] am Freitag, den 17. Mai 2013, zu laufen begann und am Freitag, den 7. Juni 2013, endete. Da der 8. Juni 2013, an dem nach § 229 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, ein Samstag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 [X.] die Hauptverhandlung erst am Montag, den 10. Juni 2013, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.
[X.] Hubert Schäfer
Gericke [X.]
Meta
20.03.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hannover, 5. Juli 2013, Az: 58 KLs 6/12
§ 42 StPO, § 43 StPO, § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2014, Az. 3 StR 408/13 (REWIS RS 2014, 6887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6887
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