Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 3 StR 235/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1699

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren: Berechnung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge des Angeklagten [X.], mit der er geltend macht, die Hauptverhandlung sei entgegen den gesetzlichen Vorgaben vom 12. März 2015 bis zum 7. April 2015 und damit drei Wochen und zwei "Werktage" allein auf Anordnung des Vorsitzenden unterbrochen worden, obgleich es nach § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 2 [X.] eines Gerichtsbeschlusses bedurft hätte, erweist sich als unbegründet.

Die [X.] des § 229 Abs. 1 [X.] ist bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die Verfügung des Vorsitzenden nach § 228 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügt hat. Die Fristen des § 229 [X.] stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 [X.] dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen ([X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 229 Rn. 6). Vor dem 7. April 2015 war zuletzt am Donnerstag, den 12. März 2015, verhandelt worden, so dass die [X.] am Freitag, den 13. März 2015, zu laufen begann und am Donnerstag, den 2. April 2015, endete. Da der 3. April 2015 an dem die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, der [X.] war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 [X.] die Hauptverhandlung erst am Dienstag, den 7. April 2015, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.

[X.]                         Schäfer                      Gericke

                [X.]

Meta

3 StR 235/16

29.11.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stade, 15. Oktober 2015, Az: 1300 Ks 3/14

§ 42 StPO, § 43 StPO, § 229 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 3 StR 235/16 (REWIS RS 2016, 1699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1699

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 235/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 408/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Berechnung der Frist für die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung


3 StR 408/13 (Bundesgerichtshof)


1 StR 590/15 (Bundesgerichtshof)

Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Dreiwochenfrist; Eintritt der Fristhemmung kraft Gesetz


4 StR 118/20 (Bundesgerichtshof)

Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Mehrmalige Hemmung der Unterbrechungsfristen bei wiederholter Erkrankung von Verfahrensbeteiligten; Mindestanzahl …


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 235/16

5 StR 65/20

6 StR 114/20

5 StR 65/20

6 StR 114/20

1 StR 134/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.