Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2016, Az. VII R 14/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 8355

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung - Ablehnung einer Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport


Leitsatz

NV: Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenwürdigung durch das FG nicht gebunden, wenn dieser eine Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 29. August 2014 4 K 84/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Im August 2006 meldete die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beim Hauptzollamt X Rinder zur Ausfuhr in den [X.] an. Die Tiere wurden per LKW nach [X.] und von dort per Schiff nach [X.] ([X.]) befördert. Für diese Ausfuhrsendung beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

2

Nach dem vorgelegten, vom Fahrer des Transportunternehmens unterzeichneten [X.] erreichte der Transport den Hafen von [X.] am 8. September 2006 um 1:00 Uhr, wo die Tiere für die 24-stündige Ruhepause bis zum 9. September 2006 2:00 Uhr verblieben. Um 3:00 Uhr verließen sie nach dem [X.] den Hafen von [X.] per Schiff.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --[X.]--) lehnte den Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die Angaben im [X.] widersprächen den Angaben im [X.] ([X.]), in dem die [X.] in [X.] und der dortige Veterinär als Datum des Ausgangs aus dem Zollgebiet der [X.] den 8. September 2006 bescheinigt hätten. Die erforderliche 24-stündige Ruhepause könne danach nicht eingehalten worden sein.

4

Die nach Durchführung des [X.] erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe die nach der Verordnung ([X.]) Nr. 639/2003 (VO Nr. 639/2003) der [X.] vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (Amtsblatt der Europäischen [X.] --[X.]-- Nr. L 93/10, berichtigt im [X.] vom 8. August 2003 Nr. L 201/28) erforderlichen Dokumente vorgelegt. Demgegenüber könne sich das [X.] nicht auf sonstige Informationen i.S. des Art. 5 Abs. 1 Buchst. [X.] Nr. 639/2003 berufen, die den Schluss rechtfertigten, die unionsrechtlichen Tierschutzvorschriften seien beim Transport nicht eingehalten worden.

5

Zur Begründung der Revision trägt das [X.] vor, aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich von der Klägerin nicht entkräftete Anhaltspunkte, dass gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Transport verstoßen worden sei. Das [X.] verweist hierzu auf die zollrechtliche Ausgangsbestätigung und den veterinärrechtlichen Vermerk auf dem [X.] Außerdem bezieht sich das [X.] auf die Datumsangaben im [X.]. Aus sämtlichen Unterlagen gehe als Datum des Ausgangs der Rinder aus dem Zollgebiet der [X.] der 8. September 2006 hervor. Diese Unterlagen stünden im Widerspruch zum [X.] und einer Bestätigung einer Transportspedition, wonach die Rinder erst am 9. September 2006 die [X.] verlassen haben. Die Klägerin habe die Widersprüche --z.B. durch Änderung der Ausgangsbestätigung der Zollbehörden oder durch Vorlage von [X.] nicht aufklären können. Aufgrund der widersprüchlichen Dokumentation der Sachlage sei ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht auszuschließen. Die Beweislast für die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts obliege der Klägerin.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Der die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 [X.]O).

7

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung. Ein Anspruch auf Gewährung der Erstattung für die Ausfuhr lebender Tiere ist nach dem hier anzuwendenden Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1254/99 ([X.] 1254/99) des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ([X.] --ABl[X.]-- Nr. L 160/21) von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig.

8

Dem entspricht Art. 1 [X.] 639/2003, der die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der Pos. 0102 der Kombinierten Nomenklatur von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften, insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport, abhängig macht. Während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im [X.] sind die Bestimmungen der [X.]/[X.] ([X.]/[X.]) des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der [X.]/[X.] und 91/496/[X.] (ABl[X.] Nr. L 340/17) i.d.F. der Richtlinie 95/29/[X.] des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der [X.]/[X.] über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl[X.] Nr. L 148/52) sowie die Bestimmungen der VO Nr. 639/2003 einzuhalten.

9

Entsprechend regelt Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] 639/2003, dass eine Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Art. 4 Abs. 2 [X.] 639/2003 und/oder sonstiger Informationen zu dem Schluss gelangt, dass die [X.]/[X.] nicht eingehalten wurde.

2. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 2008 VII R 32/05 ([X.], 342, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 209) wird unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) [X.] Agrar Handel vom 13. März 2008 [X.]/06 ([X.]:C:2008:158, [X.], 106, Rz 34, 41 und 44) der für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erforderliche Nachweis in der Regel durch die Vorlage der insoweit vorgeschriebenen Dokumente erbracht. Er ist jedoch nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund derer sie der Ansicht sein kann, dass die [X.] 91/628/[X.] nicht eingehalten wurde. Verfügt sie über solche sich auf objektive und konkrete Umstände gründende Informationen, muss der Ausführer nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der [X.] 91/628/[X.] anführt, nicht erheblich sind (bestätigt durch Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, [X.], 567, [X.] --[X.]-- 2011, 1080 mit Anmerkung [X.], [X.], 247, Rz 14, unter Hinweis auf [X.]-Urteile [X.] Agrar Handel, [X.]:C:2008:158, [X.], 106, Rz 41, und [X.] vom 17. Juli 2008 [X.]/06, [X.]:[X.], [X.], 206, Rz 42). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die beantragte Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 639/2003 zu versagen (vgl. Senatsurteil in [X.], 567, [X.] 2011, 1080, unter Hinweis auf das [X.]-Urteil [X.] Agrar Handel, [X.]:C:2008:158, [X.], 106, Rz 50, 52). Diese Rechtsfolge ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ([X.]-Urteil [X.] Agrar Handel, [X.]:C:2008:158, [X.], 106, und [X.]-Urteil [X.] Agrar Handel und ZVK vom 17. Januar 2008 [X.]/06 und [X.]/06, [X.]:[X.], [X.], 42, Rz 43 bis 45).

3. Es bestehen bezüglich des hier streitgegenständlichen [X.] aufgrund objektiver und konkreter Informationen erhebliche Zweifel an der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften der [X.]/[X.].

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Anstrich 1 i.V.m. Kapitel 1 Nr. 2 Buchst. d des Anhangs und Kapitel VII Nr. 4 Buchst. d und Nr. 5 des Anhangs der [X.] 91/628/[X.] müssen Rinder nach einer [X.] von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Nach der festgesetzten [X.] müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

Gegen die sich aus dem [X.] ergebenden Ankunfts- und Abfahrtzeiten und die daraus folgende Möglichkeit einer 24-stündigen Ruhepause in [X.] sprechen die amtlichen Vermerke auf dem [X.] und dem [X.].

Das [X.] ist das zentrale Dokument für die Nachweisführung im Ausfuhrerstattungsrecht. Nach Art. 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 800/1999 der [X.] vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl[X.] Nr. L 102/11) muss der dem Ausführer obliegende Nachweis, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der [X.] verlassen haben, durch den [X.] auf dem [X.] erbracht werden. Dem [X.] auf dem [X.] kommt daher für die Beweiswürdigung entscheidende Bedeutung zu. Die [X.] Ausgangszollstelle hat auf dem [X.] im Feld J den Ausgang der Tiere aus dem Zollgebiet der [X.] für den 8. September 2006 bestätigt. Auch der amtliche Tierarzt hat im Feld J des [X.] seinen Dienststempel sowie den Stempel mit dem Datum 8. September 2006 angebracht und unterzeichnet.

Des Weiteren muss der amtliche Tierarzt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der [X.]/[X.] vorgesehenen [X.]s (ABl[X.] Nr. L 174/1) vor dem Verlassen des Aufenthaltsorts in dem [X.] bestätigen, dass die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind. Der amtliche Veterinär hat im Streitfall auf dem [X.] das Datum des 8. September 2006 vermerkt, unterzeichnet und mit einem Stempel versehen.

4. Die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das [X.] ist rechtsfehlerhaft. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteilen in [X.], 567, [X.] 2011, 1080, [X.], 247, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht eine Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen bzw. -würdigungen nur, wenn sie möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das [X.] stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Angaben im [X.], wonach die Tiere erst mit der Fähre am 9. September 2006 um 3:00 Uhr den Hafen von [X.] verlassen haben. Hingegen hat das [X.] ohne nachvollziehbare Begründung die Bestätigung des amtlichen Veterinärs auf dem [X.] mit Datum vom 8. September 2006 mit der bloßen Behauptung als unerheblich zurückgewiesen, das [X.] wisse aus Erfahrung, die LKW-Fahrer wüssten um die Bedeutung ihrer Angaben im [X.], während [X.] Veterinäre es mit den unionsrechtlichen Vorschriften nicht so genau nähmen. Aus derart unfundierten allgemeinen Behauptungen lässt sich für den Ablauf des streitgegenständlichen Transports nichts herleiten.

Die --in Übereinstimmung mit den Datumsangaben des Veterinärs auf dem [X.] stehende-- Bestätigung der [X.]n Ausgangszollstelle auf dem [X.] im Feld J über den Ausgang der Tiere aus dem Zollgebiet der [X.] für den 8. September 2006 hat das [X.] in seiner Würdigung des Sachverhalts rechtsfehlerhaft überhaupt nicht berücksichtigt.

Auch hat das [X.] das im [X.] genannte "sailing date" (also Abfahrtsdatum) ohne weitere Begründung und ohne sonstige Anhaltspunkte nicht als tatsächliches Abfahrtsdatum angesehen, und folgerte daraus nicht, dass die Fähre an diesem Tag den Hafen von [X.] verlassen habe. Vielmehr misst das [X.] der Erklärung der Spedition [X.] S.P.A. eine höhere Bedeutung zu und sieht den Beweiswert des [X.]s vor dem Hintergrund dieser Erklärung als "gegen Null" an. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das [X.] zu dieser Einschätzung gelangt, insbesondere wieso eine privatschriftliche Erklärung einen höheren Beweiswert haben soll als ein [X.], der --im Fall des Vorhandenseins aller erforderlichen [X.] als Urkunde i.S. von § 408 des Handelsgesetzbuchs angesehen werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 2004 VII R 50/02, [X.], 488, [X.], 23).

Weiterhin ist es nicht nachvollziehbar, wie das [X.] zu dem Ergebnis kommt, dass nur "eine Unterschreitung der 24-stündigen Ruhezeit von wenigen Stunden in Rede steht". Diese Feststellung ist das Ergebnis bloßer Spekulation und lässt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen ableiten.

5. Die an der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen bestehenden Zweifel wurden durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausgeräumt. Die vom [X.] von der Klägerin angeforderte geänderte Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle [X.] konnte ausweislich des klägerischen Schreibens vom 9. Mai 2011 nicht vorgelegt werden. Die Klägerin legte auch keine Tachoscheiben zum Beweis der Inhalte des [X.]s vor. Eine Zurückverweisung an das [X.] kommt wegen der nach den Feststellungen des [X.] nicht mehr möglichen Klärung des Sachverhalts nicht in Betracht. Der fehlende Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen geht zu Lasten der Klägerin.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VII R 14/15

12.07.2016

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 29. August 2014, Az: 4 K 84/13, Urteil

§ 118 Abs 2 FGO, EWGRL 628/91, Art 4 Abs 2 EGV 639/2003

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2016, Az. VII R 14/15 (REWIS RS 2016, 8355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8355

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII R 63/13 (Bundesfinanzhof)

Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften beim Eisenbahntransport von lebenden Rindern - Kein …


VII R 62/13 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 13.05.2015 VII R 63/13 - Versagung von Ausfuhrerstattung wegen …


VII R 6/14 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit den BFH-Beschlüssen vom 13.05.2015 VII R 62/13, VII R 63/13 - …


VII R 40/10 (Bundesfinanzhof)

Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie - Abgrenzung zur …


VII R 22/17 (Bundesfinanzhof)

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Transportvorschriften


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.