Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. 1 StR 185/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3323

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[X.]/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2008 beschlossen: 1. Gegen die Versäumung der Frist des § 356a Satz 2 StPO wird der Verurteilten auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt. 2. Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der [X.]sentscheidung vom 23. April 2008 zurückzuversetzen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der [X.] hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2007 mit Beschluss vom 23. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO lief am 6. Mai 2008 ab. Wegen eines Versehens in der Kanzlei des Verteidigers wurde die am 2. Mai 2008 gefertigte [X.] nicht an den [X.] abgeschickt. Nach Entdeckung des Versäumnisses wurden die [X.] und der Wiedereinsetzungsantrag am 28. Mai 2008 - mit Schriftsatz von demselben Tag - dem [X.] übermittelt. Die Versäumung der Frist gemäß § 356a StPO hat die Verurteilte nicht zu vertreten. Ihr ist daher insoweit auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1 - 3 - 2. Die [X.] ist jedoch unbegründet. Der [X.] hat bei seiner Ent-scheidung vom 23. April 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umstände [X.], zu denen die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu be-rücksichtigendes Vorbringen übergangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der [X.] habe - trotz eines Hinweises in der Revisionsbegründung - die Nichtanwendung des § 31 BtMG seitens des [X.] zu Unrecht nicht beanstandet, [X.] sie der Sache nach, der [X.] habe falsch entschieden. Dies beinhaltet jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwer-deführerin wurde gehört, aber nicht erhört. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Ent-scheidung bestand nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. August 2007 - 2 StR 169/07 - und vom 22. August 2007 - 1 [X.]/07 -, jeweils m.w.N.). 2 Zutreffend ist allerdings, dass der [X.] die Erwiderung des Verteidigers auf die Antragsschrift des [X.] vom 2. April 2008 bei seiner Entscheidung vom 23. April 2008 nicht berücksichtigt hat, da er sie nicht be-rücksichtigen konnte. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag die [X.] dem [X.] weder vor, noch war sie bereits gefertigt. Die Erwiderungs-frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO lief mit dem 22. April 2008 ab. Der [X.] hat am folgenden Tag entschieden. Die Beschlussausfertigungen wurden von der Geschäftsstelle des [X.]s am 28. April 2008 versandt. Der an den Gene-ralbundesanwalt gerichtete Erwiderungsschriftsatz des Verteidigers datiert vom 28. April 2008 und ging am 30. April 2008 beim [X.] ein. Dieses Schreiben hätte dem [X.] aber auch keinen Anlass gegeben, anders zu [X.], da in ihm lediglich die Argumentation in der Revisionsbegründung nochmals betont wird. Wie der Verteidiger in der [X.] selbst vorträgt, 3 - 4 - —wies er mit Schriftsatz vom 28. April 2008 ausdrücklich erneut auf die rechtsir-rige Nichtanwendung des § 31 BtMG hinfi. [X.] Elf [X.]

Meta

1 StR 185/08

18.06.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. 1 StR 185/08 (REWIS RS 2008, 3323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3323

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Revision im Strafverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers bei Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge


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