Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. I ZB 9/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5350

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917BIZB9.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
14. September
2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 574, 802c, 802g, 802h Abs. 1
a)
[X.] muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Ent-scheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.
b)
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des [X.] voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.
[X.], Beschluss vom 14. September 2017 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 14.
September
2017 durch
die [X.] Prof. Dr. Koch, Prof.
Dr. Schaffert, [X.], Dr.
Löffler und
die [X.]in Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
4. Zivilkammer
-
vom 24. Januar 2017
wird auf Kosten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 2

Gründe:
[X.] Der Schuldner wurde mit rechtskräftigem Urteil des [X.] vom 1. September 1991 zur Zahlung von 8.562,99 DM zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin verurteilt. Die
Gläubigerin
betreibt
auf der Grundlage dieses Urteils gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforde--
vertreten durch die D.
Inkasso GmbH & Co. KG -
mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 die Abnah-me der Vermögensauskunft und für den Fall der Weigerung des Schuldners
den Erlass eines Haftbefehls gegen ihn und seine anschließende Verhaftung. Im von der zuständigen Gerichtsvollzieherin bestimmten Termin vom 27. No-vember 2014 verweigerte der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft.
Das Amtsgericht hat
mit Beschluss vom 22. Januar 2015 Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen, um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß §
802c ZPO zu erzwingen.
1
2

-
3
-

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne [X.] geblieben. Mit am 14. Februar 2017
beim Bundesgerichtshof
eingegange-nen Schriftsatz hat der Schuldner die
vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde
eingelegt.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 hat das [X.] den Haftbefehl vom 22. Januar 2015 gemäß § 802h Abs. 1 ZPO mit
der Be-gründung aufgehoben, die Vollziehung des Haftbefehls sei unstatthaft, da nach dessen Erlass mehr als
zwei Jahre vergangen seien.

Mit seiner Rechtsmittelbegründung vom 13. April 2017 beantragt der Schuldner,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der sofortigen Beschwerde gemäß dem Antrag des Schuldners stattzugeben, das heißt den Haftbefehl des [X.] vom 22. Januar 2015 aufzuheben.
I[X.] [X.] hat angenommen, die sofortige Beschwerde des Schuldners sei unbegründet. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls ge-mäß §
802g ZPO seien gegeben. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lägen vor. Die [X.] habe den [X.] vom 31. Oktober 2014 in wirksamer Stellvertretung für die Gläubigerin gestellt. Der Schuldner sei wirksam von der Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden.
Er
habe die Abgabe der [X.] ohne Grund verweigert.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig,
weil die
Beschwer des Schuldners nach ihrer Einlegung entfallen ist.
1. [X.] muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für je-des Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Ent-scheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechts-3
4
5
6
7
8

-
4
-
mittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2004 -
X [X.], NJW-RR 2004, 1365; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 6, Vor § 511 Rn. 10 f.; [X.] in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 577 Rn. 7; in [X.], Stand 15. Juni 2017, § 577 Rn. 1).
2. Der Schuldner war durch den angefochtenen Beschluss beschwert, der seine sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Haftbefehls zurückgewiesen hat. Diese Beschwer ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde dadurch entfal-len, dass das Vollstreckungsgericht den Haftbefehl aufgehoben hat.
3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Beschwer nicht aus dem Fortbestand der Entscheidung des [X.] und der mit
der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
verbundenen Kostenlast des Schuldners.
a) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des [X.] voraus, die
nicht allein in der Kostenlast
besteht ([X.]/[X.] aaO Vor
§ 511 Rn. 10; [X.]/[X.] aaO § 99 Rn. 4). Ist die Hauptsache Ge-genstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der [X.] nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 31. März 2011

V
ZB
236/10, NJW-RR 2011, 1026
Rn.
7; [X.]
aaO
§
511 Rn.
18.15).

b) So liegt es hier. Mit seiner Rechtsmittelbegründung hat der Schuldner geltend gemacht, er [X.] die Aufhebung des Haftbefehls vom 22. Januar 2015. Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache war danach auch in der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Haftbefehls. Die mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde verbundene Kostenlast hat bei der Bestimmung der Beschwer daher außer Betracht zu bleiben.
Der Schuldner hat aus der pro-zessualen Überholung dieser in der Hauptsache auf Aufhebung des Haftbefehls gerichteten sofortigen Beschwerde in der [X.] keine Kon-sequenzen gezogen.
9
10
11
12

-
5
-
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
Abs. 1
ZPO.
Koch
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2015 -
1 M 3387/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.01.2017 -
44 T 1803/16 -

13

Meta

I ZB 9/17

14.09.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. I ZB 9/17 (REWIS RS 2017, 5350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5350

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 9/17 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Erfordernis der Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel; Berücksichtigung von …


I ZB 54/17 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufhebung des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft bei der Erbringung von Teilleistungen; Beschränkung des …


I ZB 54/17 (Bundesgerichtshof)


I ZB 30/21 (Bundesgerichtshof)

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus sachlichen Gründen: Zulässigkeit ihrer Wiederholung - Wiederholte Beschwerde


I ZB 102/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 9/17

1 M 3387/14

44 T 1803/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.