Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 4 StR 433/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16366

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
433/14

vom
29. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.
Januar
2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.]s München
II vom 23.
April 2014 werden verworfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklag-ten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-kasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachrüge; der Angeklagte macht ferner die Verletzung formellen Rechts geltend. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
1
-
4
-
I.
1.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Am 22.
Mai 2013 traf der Angeklagte kurz nach 13
Uhr auf der Straße den späteren Geschädigten

M.

, der drei Monate zuvor versucht
hatte, in dem vom Vater des Angeklagten betriebenen Lebensmittelgeschäft eine Flasche Wodka zu stehlen. Der Angeklagte, der damals in dem Lebensmit-telgeschäft an der Kasse tätig war, und

M.

, dem nach dem Dieb-
stahlsversuch die Flucht gelungen war, erkannten einander wieder. Der Ange-klagte fasste

M.

an den Schultern und forderte ihn auf, stehen
zu

bleiben bis die Polizei eintreffe. Der Geschädigte empfand die Situation als be-drohlich; er stieß den Angeklagten zurück und entfernte sich rasch. Daraufhin seinen Pkw, um

M.

zu folgen; er wollte ihn nicht (erneut) entkom-
men lassen und fuhr in die Richtung los, in die sich

M.

entfernt hat-
te. [X.] später sah er den auf dem rechten Bürgersteig in Fahrtrichtung des Angeklagten gehenden

M.

, der zu diesem Zeitpunkt Ohrhörer
trug und nicht mehr mit einem Auftauchen und einem Angriff seitens des Ange-klagten rechnete. Als der Angeklagte den Geschädigten erkannte, entschloss er

M.

Angeklagte lenkte sein Fahrzeug auf den Gehsteig, wo er

M.

mit
einer Geschwindigkeit von ca. 40
km/h von hinten erfasste. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Geschädigte sich bei diesem Vorgehen verletzen und möglicherweise zu Tode kommen könnte; damit fand er sich ab. Er bezog jedoch

schon aufgrund der Schnelligkeit des Geschehens

nicht in seine 2
3
-
5
-
Überlegungen ein, dass der ihm den Rücken zuwendende Geschädigte dem Angriff gegenüber arg-
und wehrlos war.

M.

wurde durch den An-
stoß in den Kniekehlen getroffen, prallte auf die Motorhaube und die Wind-schutzscheibe des Fahrzeugs, schlug dort mit dem Kopf auf und wurde schließ-lich nach rechts in eine Böschung geschleudert. Er erlitt hierdurch unter ande-rem eine Kalottenfraktur und eine Hirnblutung, die zwar abstrakt, jedoch nicht konkret lebensbedrohlich waren.
Nach der Kollision kam der Pkw des Angeklagten zunächst annähernd oder ganz zum Stillstand, bevor der Angeklagte beschleunigte und zum Ge-schäft
seines Vaters fuhr. Die Entfernung zwischen dem Ort der ersten Begeg-nung des Angeklagten und

M.

und dem Kollisionsort betrug etwa
350
m.
2.
Das Schwurgericht hat das Anfahren des Geschädigten als versuchten Totschlag (§
212 Abs.
1, §§
22, 23 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung (§
224 Abs.
1 Nr.
2 und Nr.
5 StGB) und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§
315b Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3, §
315 Abs.
3 Nr.
1a StGB) gewertet. Hingegen liege kein versuchter Mord vor; niedrige Beweggründe [X.] schon objektiv nicht gegeben, an einer heimtückischen Tötung fehle es aus subjektiven Gründen. Das Weiterfahren nach der Kollision erfülle den Tatbe-stand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§
142 Abs.
1 StGB).
II.
Die vom [X.] vertretene Revision der [X.] hat keinen Erfolg.
4
5
6
-
6
-
1.
Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht

wie von der Staatsanwaltschaft mit
ihrem Rechtsmittel erstrebt

wegen eines heimtückisch begangenen Mordver-suchs verurteilt hat. Die hierzu vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen und die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung weisen

entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft

keinen Rechtsfehler auf.
a)
Insbesondere liegen

worauf auch der [X.] zutref-fend verweist

keine widersprüchlichen Feststellungen vor.
Denn der Angeklagte, der zunächst den Geschädigten aufgefordert hatte stehen zu bleiben und bis zum Eintreffen der Polizei zu warten, beabsichtigte bei Aufnahme der Fahrt zunächst nur, den Geschädigten nicht entkommen zu lassen, sondern ihn zu stellen und für den Ladendiebstahl zur Rechenschaft zu ziehen. Einen Willen, den Geschädigten zu verletzen oder gar zu töten, hat das Schwurgericht für diesen Zeitraum (ausdrücklich) nicht festgestellt. Wenn es sodann ausführt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Erkennens des Ge-
ieser Form für den Ladendiebstahl g-lichkeiten, jemanden zur Rechenschaft zu ziehen, kein Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen.
b)
Auch die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hält [X.] Überprüfung stand.
aa)

zur Tatzeit hat die [X.] hinreichend mit Tatsachen belegt.
7
8
9
10
11
-
7
-
Denn sie übernimmt hierzu ersichtlich die Ausführungen des psychiatri-affektiven Anspannung des Angeklagten aufgrund des vorangegangenen [X.] mit dem Nebenkläger sowie der starken Identifikation des Angeklagten mit seiner Familie und der hohen Wertigkeit der Tätigkeit in dem Lebensmittel-geschäft seines Vaters für den Angeklagten. Es ist ferner durch Zeugenver-nehmungen im Zusammenhang mit anderen Ladendiebstählen in der Vergan-genheit zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten übertriebene [X.] auf solche Taten

auch mit verbal und körperlich aggressivem Verhal-ten

ießlich hat das Schwurgericht in
Bezug auf die psychische Verfassung des Angeklagten bei dem [X.] auch [X.], dass es nach der kurz zuvor handgreiflich verlaufenen offenen Konfron-tation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten diesem (erneut) ge-lungen war, zu fliehen. Damit hat die auch insofern sachverständig beratene [X.] entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht offen gelassen, Angeklagten stützt.
bb)
Auch die Ablehnung des [X.] der Heimtücke durch das [X.] begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
(1)
Für das im Rahmen des Heimtückemerkmals des §
211 Abs.
2 StGB erforderliche bewusste Ausnutzen der Arg-
und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die Lage des Angegriffenen und die Aus-führung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch [X.] gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu über-raschen ([X.], Urteile vom 31.
Juli 2014

4
StR
147/14, [X.], 30, 31; vom 12.
Februar 2009

4
StR
529/08, [X.], 264; vom 11.
Dezember 12
13
14
-
8
-
2012

5
StR
438/12, [X.], 232, 233). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat ([X.], Urteil vom 31.
Juli 2014

4
StR
147/14, [X.], 30, 31 n-Gemütsbewegungen sein ([X.], Urteile vom 31.
Juli 2014, aaO; vom 17.
Sep-tember 2008

5
StR
189/08, [X.], 30, 31); auch kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des [X.] ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das [X.] gefehlt hat ([X.],
Urteil vom 31.
Juli 2014, aaO; Urteil vom
11.
Dezember 2012

5
StR
438/12, [X.], 232, 233 mwN).
(2)
Daran gemessen ist die Ablehnung des [X.] der Heim-tücke durch das [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage ([X.], Urteil vom 31.
Juli 2014, aaO; Urteil vom 11.
Dezember 2012

5
StR
438/12, [X.], 232, 233 mwN). Die für deren Beantwortung maßgeblichen

oben dar-gestellten

Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verkannt, insbesondere nicht den Umstand, dass affektive Erregung und [X.]
einander nicht prinzipiell ausschließen
([X.], Beschluss vom 2.
Dezember
1957

GSSt
3/57, [X.]St 11, 139). Es hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zudem nicht allein auf die starke affektive Erregung, in der sich der Angeklagte befand, gestützt, sondern daneben maßgeblich auf den spontanen Tatentschluss sowie den schnellen Geschehensablauf abgestellt, zumal die Annäherung des Angeklagten mit seinem Fahrzeug von hinten durch die Ver-15
16
-
9
-
folgung des Geschädigten bedingt, aber von ihm nicht gezielt gewählt worden war. Wenn das Schwurgericht angesichts dieser äußeren und inneren Umstän-de der Tat unter Berücksichtigung des Vorgeschehens eine sichere Über-zeugung vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke nicht zu gewinnen vermochte, sondern

unter Bezugnahme auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen

zu der Auffassung gelangte, dass die Arg-
und Wehrlosigkeit
des Geschädigten für die Tat des Angeklagten nicht von Bedeutung war und er diese nicht bewusst ausgenutzt hat, so hält sich dies
im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom [X.] hinzunehmen. Ferner stellt es keinen Widerspruch dar, dass die [X.] das [X.] im Rahmen des [X.] des §
211 Abs.
2 StGB verneint, aber bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Geschädigten bejaht hat (vgl. Senat, Urteil vom 31.
Juli 2014

4
StR
147/14, [X.], 30, 31).
2.
Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten begünsti-genden Rechtsfehler auf.
Die Ablehnung niedriger Beweggründe hält sich ebenfalls innerhalb des dem Tatrichter zustehenden [X.] (vgl. zu diesem etwa [X.], Urteile vom 8.
März 2012

4
StR
498/11, [X.], 441, 442; vom 12.
Juni 2013

5
StR
129/13, [X.], 524, 525; Beschluss vom 25.
Oktober 2010

1
StR
57/10, NStZ-RR 2011, 7, 8 jeweils mwN). Zwar liegt dieses [X.] bei einem Akt der Selbstjustiz nicht fern (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2010

2
StR
391/09, [X.], 175, 176; MüKoStGB/Schneider,
2.
Aufl.,
§
211 Rn.
89
mwN). Angesichts des

namentlich vom maßgeblichen subjekti-ven Standpunkt des
Angeklagten

durch schuldhaftes Vorverhalten des Opfers gesetzten Tatanlasses, des sich spontan steigernden Ablaufs sowie der Vor-17
18
-
10
-

die Ablehnung niedriger Beweggründe keinen Rechtsfehler auf (vgl. auch [X.], Urteil vom 18.
Mai 2010

5
StR
115/10; ferner [X.], Urteil vom 10.
Mai 2005

1
StR
30/05).
III.
Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls erfolglos.
1.
Die Rüge, das Schwurgericht habe bei der Zurückweisung eines [X.] gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]s in der Antrags-schrift vom 26.
September 2014 bemerkt der Senat hierzu:
a)
Das Schwurgericht hat den [X.] auf Einholung eines Gutachtens insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass eine Kollisionsge-schwindigkeit eines Pkw [X.] von 40

45 km/h mit einer männlichen Person zwischen 20 und 35
Jahren grundsätzlich nicht bzw. allenfalls in 2
% der Fälle geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, ohne Rechtsfehler als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos zurückgewiesen (§
244 Abs.
3 Satz
2 [X.]).
Denn ohne Bedeutung ist eine Tatsache dann, wenn auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusam-menhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen, etwa weil sie nur einen möglichen Schluss zulässt, den das Gericht nicht ziehen will 19
20
21
22
-
11
-
(vgl.
die Nachweise bei [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl.,
§
244 Rn.
54, 56). Dies hat das Schwurgericht hinsichtlich der unter Beweis gestellten Wahr-scheinlichkeitsaussagen rechtsfehlerfrei mit der Begründung bejaht, eine ledig-lich statistisch begründete Wahrscheinlichkeit des [X.] bei einer Pkw-Fußgänger-Kollision (jeder Art) stehe der Annahme nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die konkrete Tathandlung (Anfahren einer unvorbereiteten Person auf dem Gehweg von hinten mit erheblicher Geschwindigkeit) objektiv (sehr) gefährlich war und zu schweren und

auch vom Vorsatz umfassten

tödlichen Verletzungen des Fußgängers führen konnte. Vorsatz bedeutet nicht, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für wahrscheinlich
oder gar überwiegend wahrscheinlich hält, sondern dass er seinen Eintritt für möglich hält und sich damit abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft

nicht nur vage

darauf vertraut, der tat-bestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 1988

1
StR
262/88,
[X.]St 36, 1, 9
f.; [X.]/[X.]/[X.]/
[X.], StGB, 29. Aufl., §
15 Rn. 76 mwN). Dies hat das Schwurgericht auch vor dem Hintergrund, dass es zum konkreten Unfallgeschehen bereits eine Rechtsmedizinerin, einen Biomechaniker und einen Unfallanalytiker angehört hatte, die sich

teilweise

auch zu statistischen Werten für das [X.] bei [X.] geäußert haben, nicht verkannt, weshalb es den [X.] als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ablehnen [X.].
b)
Entgegen der Auffassung der Revision war das Schwurgericht
nicht verpflichtet, aufgrund der Stellung der [X.] erneut in die Beweisaufnahme einzutreten (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
August 2007
23
-
12
-

2
StR 322/07, [X.], 116; [X.], NStZ 1989, 158; [X.]/
[X.], aaO, §
244 Rn.
44a mwN).
2.
Der Sachrüge bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
a)
Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts weist keinen Rechtsfeh-
ler auf.
Insbesondere hat die [X.] in ausreichender Weise belegt,
warum sie einen Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat. Dass sie dabei

auch und gerade unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten

Angeklagte dem Nebenkläger verpassen wollte, mit der Billigung dessen Todes verbunden war, hält sich innerhalb der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und
ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Auch stellt es

wie schon oben ausgeführt

keinen Widerspruch dar, dass die [X.] das [X.] im Rahmen des Heimtückemerkmals
des §
211 Abs.
2 StGB ver-neint, aber bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Geschädigten ange-nommen hat (vgl. Senat, Urteil vom 31.
Juli 2014

4
StR
147/14, [X.], 30, 31).
b)
Das Schwurgericht hat ferner ohne Rechtsfehler die Anwendung von §
46a StGB abgelehnt.
Diese erfordert unter anderem, dass der Angeklagte die Verantwortung für die begangene Straftat übernimmt ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2011

1
StR
265/11; Urteile vom 4.
Dezember 2014

4
StR
213/14; vom 19.
De-24
25
26
27
28
-
13
-
zember 2002

1
StR 405/02, [X.]St 48, 134, 139, 141; vom 12.
Januar 2012

4
StR
290/11, [X.], 439, 440; vom 8.
August 2012

2
StR
526/11, [X.], 33, 34).
Das hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Denn der Angeklagte hatte sowohl im Rahmen seiner Vernehmungen im Ermittlungsverfahren als auch in dem Entschuldigungsschreiben vom 26.
Juli 2013 an den Geschädigten angegeben, an seinem Fahrzeug sei ein Reifen geplatzt, weshalb er die [X.] über den Pkw verloren habe; in der Hauptverhandlung hat sich der Ange-klagte

über die Entschuldigung beim Nebenkläger hinaus

lediglich dahin eingelassen, er habe niemanden verletzen oder töten wollen und dies auch nicht billigend in Kauf genommen. Eine Übernahme von Verantwortung in dem oben genannten Sinn musste das [X.] hierin nicht sehen, da der Ange-klagte durch die Darstellung eines Unglücks bzw. unverschuldeten Unfalls trotz der über die Rechtsanwälte erfolgten Zahlungsvereinbarung und deren Erfül-lung sowie der Entschuldigung die Rolle des Geschädigten als Opfer einer vor-sätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt und sie in Bezug zu seinem eigenen Verhalten gesetzt hat (vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
Mai 2013

4
StR
109/13, [X.], 240; Beschluss vom 25.
Juni 2008

2
StR
217/08, [X.], 304). Darauf, dass der Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat, kommt es nicht entscheidend an ([X.], Beschluss vom 25.
Juni 2008

2
StR
217/08, [X.], 304).
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
473 Abs.
1 und Abs.
2 [X.]. Die dem Nebenkläger infolge der zuungunsten des Angeklagten eingelegten 29
30
-
14
-
und ohne Erfolg gebliebenen Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Auslagen hat dieser selbst zu tragen.
Mutzbauer
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Quentin

Meta

4 StR 433/14

29.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 4 StR 433/14 (REWIS RS 2015, 16366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16366

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 433/14 (Bundesgerichtshof)

Mordmerkmal der Heimtücke: Ausnutzungsbewusstsein bei spontan gefasstem Tatentschluss


2 StR 391/09 (Bundesgerichtshof)

Versuchter Mord: Erkennbarkeit der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei affektiver Erregung; Schadenswiedergutmachung


4 StR 147/14 (Bundesgerichtshof)

Mordmerkmal Heimtücke: Tötung der Ehefrau bei Selbstmordversuch durch Steuerung eines Pkws gegen einen Baum im …


2 StR 391/09 (Bundesgerichtshof)


1 StR 370/18 (Bundesgerichtshof)

Ausnutzungsbewusstsein beim Heimtückemord


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.