Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. XII ZB 635/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4628

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 635/14

vom

30. September
2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 54, 55, 70 Abs. 4, 88, 89, 99 Abs. 1, 151 Nr. 2
a)
Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen [X.] handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem ei-genständigen Rechtsmittelzug, weshalb §
70 Abs.
4 FamFG die Statthaf-tigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert.
b)
Die Vorschrift des §
99 Abs.
1 FamFG regelt die internationale
[X.] auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangs-recht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarun-gen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt.
c)
Daher sind die [X.] Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangsti-tels auch dann international zuständig, wenn das Kind [X.] ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestim-mungen im
Sinne des
§
97 Abs.
1 FamFG fehlen.
[X.], Beschluss vom 30. September 2015 -
XII ZB 635/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
September
2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.] vom 24.
November 2014 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluss des [X.] vom 18.
Juli 2014 wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsgegner zu tragen.
Wert: 1.000

Gründe:
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) streiten um die Vollstreckung einer Umgangsentscheidung.
Sie sind geschiedene Eheleute
und die Eltern ihrer beiden am 30.
Juni 2002 und am 20.
Januar 2004 geborenen Söhne. Diese sind

wie ihre Eltern

1
2
-
3
-
[X.] Staatsangehörige und leben seit April 2009 zusammen mit dem Vater, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist, in [X.]/[X.].
Mit Beschluss vom 14.
März 2013 räumte das Amtsgericht der Mutter auf ihren Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung ein Recht auf Umgang mit den beiden Kindern in [X.] für den Zeitraum vom 30.
März 2013 bis zum 6.
April 2013 ein. Dem Vater wurde aufgegeben, die Kinder so rechtzeitig zum Flughafen in [X.] zu bringen, dass diese
einen genau bezeichneten Flug nach [X.] erreichen konnten. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Vater ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000

Ordnungshaft
angedroht.
Der Vater ließ die Kinder gleichwohl nicht nach [X.] fliegen.
Daraufhin hat die Mutter die Festsetzung eines Ordnungsgelds [X.]. Das Amtsgericht hat gegen den Vater ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000

hat das Oberlan-desgericht den amtsgerichtlichen Beschluss wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit aufgehoben und den Antrag der Mutter auf Festsetzung eines Ordnungsgelds zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Mutter ihren Vollstreckungsantrag weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
87 Abs.
4 FamFG i.V.m.
§
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO statthaft
(vgl. Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012

XII
ZB
188/11
Z 2012, 533 Rn.
6
f.) und auch im Übrigen zulässig.
Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass die angefochtene
Ent-scheidung der Vollstreckung eines Beschlusses dient, der in einem
Verfahren 3
4
5
6
-
4
-
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangen ist, in dem die Rechtsbe-schwerde wegen des durch §
70 Abs.
4 FamFG begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11.
September 2013

XII
ZA
54/13

FamRZ 2013, 1878 Rn.
9
[X.]). Denn diese Begrenzung
gilt nicht für das Vollstreckungsverfahren, das als selbstständiges Verfahren
mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
September 2013

XII
ZA
54/13

FamRZ 2013, 1878 Rn.
7 [X.] zu Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe und [X.] des Rechtswegs; [X.]
Beschluss vom 20.
November 2012

VI
ZB
1/12

NJW 2013, 1369 Rn.
5
[X.]
zum Kostenfestsetzungsverfahren; vgl. auch [X.], 550, 551).

III.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Das
Oberlandesgericht hat seine in [X.], 776
veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Die sofortige Beschwerde könne zwar nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-men habe. Dies gelte aber nicht für die internationale Zuständigkeit, die hier nicht gegeben sei. Für das Erkenntnisverfahren bestehe sie allerdings gemäß §
99 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 FamFG schon wegen der [X.] Staatsangehörig-keit der Kinder.
Vorrangige Zuständigkeitsregeln aus internationalen Überein-kommen seien nicht gegeben.
Für das Vollstreckungsverfahren gelte jedoch §
88 FamFG, wonach die Vollstreckung einer Entscheidung zur Regelung des Umgangs durch das Ge-7
8
9
10
-
5
-
richt erfolge, in dessen Bezirk die Kinder, mit denen
der Umgang erfolgen solle, zum Zeitpunkt der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
Es [X.] mithin eine vom Erkenntnisverfahren unabhängige örtliche Zuständigkeit. Die beiden Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.], wo sie seit über fünf Jahren lebten und zur Schule gingen. Damit fehle es an einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts und zugleich auch an seiner internationalen Zuständigkeit.
Die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in §§
98
ff. FamFG hülfen
nicht weiter. Insbesondere gebe der die [X.] betreffende §
99 Abs.
1 FamFG für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Um-gangsrecht nichts her. Vielmehr sei in Fällen wie dem vorliegenden mangels örtlicher auch keine internationale Zuständigkeit gegeben. Dafür spreche zu-dem
die Regelung des §
105 FamFG sowie der Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen
der Motive des Gesetzgebers für
§
88 Abs.
1 FamFG. Schließlich [X.] sich auch aus §
4 FamFG keine internationale Zuständigkeit der [X.]
Gerichte herleiten.
2.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwer-degerichts. Obwohl nach dem gemäß §
87 Abs.
4 FamFG entsprechend an-wendbaren
§
571 Abs.
2 Satz
2 ZPO die sofortige Beschwerde nicht darauf ge-stützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine [X.] zu Unrecht angenommen hat, ist das Vorliegen der internationalen Zustän-digkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch
im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss [X.]Z 184, 269 =
FamRZ
2010, 720 Rn.
7
f.; vgl. auch Senatsbeschluss [X.]Z 194, 245 =
FamRZ 2012, 1785 11
12
13
-
6
-
Rn.
7 zu §
72 Abs.
2 FamFG und
[X.]Z 157, 224 =
NJW 2004, 1456
f.
zu §
513 Abs.
2 ZPO).
b) Entgegen der Annahme des [X.] ist jedoch die inter-nationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Vollstreckung des [X.] gegeben.
aa) Gemäß §
99 Abs.
1 Satz
1 FamFG sind die [X.] Gerichte in den in §
151 FamFG aufgezählten [X.]

mit Ausnahme der in §
151 Nr.
7 FamFG genannten Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbrin-gung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

zuständig, wenn das Kind [X.] ist oder seinen [X.] Aufenthalt im Inland hat. Diese Vorschrift steht unter dem Vorbehalt des §
97 Abs.
1 Satz
1 FamFG, wonach Regelungen in völkerrechtlichen [X.], soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht ge-worden sind,
vorgehen und Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft unbe-rührt bleiben.
Wie das Beschwerdegericht noch zutreffend erkannt hat, fehlt es im vor-liegenden Fall an derartigen vorrangigen Bestimmungen, die die Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zum Umgang mit den in [X.]/[X.] lebenden Kindern regeln. Die Verordnung ([X.]) Nr.
2201/2203 des Rates über die [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2000 vom 27.
November 2003 (Brüssel
IIa-VO = [X.]; ABl. L
338 S.
1) verweist in ihrem Artikel
14 in das nationale Recht, wenn sich aus ihren Artikel
8 bis
13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedsstaats ergibt (vgl. auch Senatsurteil [X.]Z 176, 365 =
[X.], 1409 Rn.
14). Eine solche Zuständigkeit liegt hier nicht vor. 14
15
16
-
7
-
Insbesondere haben die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat.
[X.] ist auch nicht Vertragsstaat des Haager Überein-kommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwor-tung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.
Oktober 1996 ([X.]; [X.] [X.] S.
602) oder
des Haager Übereinkommens über die [X.] der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.
Oktober 1961 ([X.]; [X.] 1971
II S.
217), das nicht für ganz [X.], sondern nur für die Sonderverwaltungsregion Macau
gilt ([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
99 Rn.
7, 23).
bb) Die Vorschrift des
§
99 Abs.
1 FamFG regelt die internationale
[X.] auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangs-recht.
(1) Verfahren betreffend das Umgangsrecht gehören
gemäß §
151 Nr.
2 FamFG zu den [X.]. Dabei ist der Begriff der [X.] nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt. Vielmehr erfasst er auch die [X.], die in einem engen sachlichen und verfahrensrechtlichen Zu-sammenhang mit diesem Verfahrensgegenstand stehen. Das ist beim Vollstre-ckungsverfahren der Fall ([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
151 Rn.
3a; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
151 Rn.
8; [X.] NZFam 2015, 95; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 4.
Aufl. §
151 Rn.
2; ebenso wohl auch [X.]/[X.]/Büte Familienrecht 6.
Aufl. §
151 FamFG Rn.
3).
(2) Es steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, auch das [X.] betreffende Vollstreckungsverfahren als [X.] im Sinne des
§
151 Nr.
2 FamFG anzusehen. Denn die Norm
entspricht
dem früheren §
621 Abs.
1 Nr.
2 ZPO (BT-Drucks. 16/6308 S.
234), der die Rege-17
18
19
-
8
-
lung des Umgangs mit einem Kind zur Familiensache erklärte. Für diese Be-stimmung
war aber anerkannt, dass unter Familiensachen in ihrem Sinne nicht nur Verfahren zu verstehen waren, durch die der Umgang mit dem Kind gere-gelt wurde, sondern auch Verfahren, in denen Maßnahmen nach §
33 [X.] zur Durchsetzung einer Entscheidung über das Umgangsrecht getroffen werden sollten
([X.] Beschluss vom 15.
Februar 1978

IV
ZB
72/77

NJW 1978, 1112; BayObLG Beschluss vom 10.
Juli 2000

1Z
BR
195/99

juris Rn.
11).
(3) Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung liefe zudem dem Grundsatz zuwider, dass ein nach §
86 Abs.
2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer [X.] einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit bedarf
(Senatsbeschlüsse vom 19.
Februar 2014

XII
ZB
165/13

FamRZ 2014, 732 Rn.
16 und vom 1.
Februar 2012

XII
ZB
188/11

FamRZ 2012, 533 Rn.
22; BT-Drucks. 16/6308 S.
218 und 16/9733 S.
292). Denn ein [X.] Gericht könnte
danach, gestützt auf §
99 FamFG, in Fällen wie dem vorliegenden zwar den Umgang mit einem [X.] Kind ungeachtet dessen Aufenthalts regeln, jedoch keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung treffen;
dies wür-de selbst dann
gelten, wenn sich das Kind vorübergehend in [X.] auf-hielte oder der aus dem [X.] Verpflichtete seinen gewöhnlichen Auf-enthalt in [X.] hätte ([X.] NZFam 2015, 95).
cc) Der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Voll-streckung des [X.]s steht nicht entgegen, dass die den Umgang er-möglichende Handlung oder Duldung vorliegend im Ausland zu erfolgen hat. Die staatliche Zwangsgewalt ist zwar auf das Inland beschränkt, weil durch von [X.] Gerichten angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Ho-heitsgewalt eines anderen Staates eingegriffen werden darf (vgl. [X.] Be-schluss vom 13.
August 2009

I
ZB
43/08

NJW-RR 2010, 279 Rn.
11 [X.]). Die Anordnung eines Ordnungsgelds gemäß §
89 Abs.
1 Satz
1 FamFG gegen 20
21
-
9
-
einen aus einem [X.] Verpflichteten, der im Ausland wohnhaft
ist,
[X.] jedoch, soweit die Entscheidung nicht in dem ausländischen Staat für voll-streckbar erklärt worden ist, nur den inländischen Geltungsbereich und ist auf [X.] beschränkt ([X.] Beschluss vom 13.
August 2009

I
ZB
43/08

NJW-RR 2010, 279 Rn.
18
f. [X.] zu §
890 ZPO). Völkerrechtliche Grenzen schließen mithin insoweit nicht die Vollstreckung durch [X.] Gerichte aus
(vgl. auch [X.] NZFam 2015, 95).
c) Keiner Erörterung bedarf wegen §§
87
Abs.
4 FamFG, 571 Abs.
2 Satz
2 ZPO die Frage, ob das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit im Ergebnis
zu Recht angenommen hat, etwa in entsprechender Anwendung des in §
87 Abs.
1 FamFG bestimmten Grundsatzes der Vollstreckungszuständig-keit des die zu vollstreckende Anordnung erlassenden Gerichts, wenn es an einem intern sachnäheren [X.] Gericht nach §
88 Abs.
1 FamFG fehlt (so [X.] NZFam 2015, 95).
Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, war es jedenfalls nicht objektiv willkürlich, dass das Amtsgericht sich für örtlich zuständig gehalten hat. Daher kann dahinstehen, ob §§
87
Abs.
4 FamFG, 571 Abs.
2 Satz
2 ZPO die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit in der Beschwerdeinstanz auch bei objektiver Willkür hindern (vgl. auch [X.] Ur-teil vom 17.
März 2015

VI
ZR
11/14

NJW-RR 2015, 941 Rn.
19 [X.] zu §§
513
Abs.
2, 545 Abs.
2 ZPO).
3. Der Senat kann gemäß §§
87 Abs.
4 FamFG i.V.m. 577 Abs.
5 Satz
1 ZPO in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Der Vollstreckungsantrag der Mutter
ist in dem Umfang, in dem er im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Überprüfung angefallen ist, gemäß §
89 FamFG
begründet.
Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für die Anord-nung eines Ordnungsgelds in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht und die [X.] rechtsfehlerfrei festgesetzt.
22
23
-
10
-
a) Die von §
89 Abs.
1 FamFG vorausgesetzte Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs liegt vor, nachdem der Vater entgegen der einstweiligen Anordnung die beiden Kinder nicht zum [X.] Zeitpunkt zum Flughafen nach [X.] gebracht hat.
Die Umgangs-entscheidung enthält auch den nach §
89 Abs.
2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung, indem ein Ordnungsgeld angedroht [X.] ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012

XII
ZB
188/11

FamRZ 2012, 533 Rn.
28
[X.]).
b) Das Amtsgericht hat zu Recht ein Vertretenmüssen des [X.] im Sinne des
§
89
Abs.
4 FamFG bejaht.
aa) Soweit der Vater sich im Vollstreckungsverfahren darauf berufen hat, die beiden Kinder hätten sich geweigert, die Reise nach [X.] ohne Be-gleitung anzutreten, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil die
Mutter sich nach den tatrichterlichen Feststellungen erboten hatte, die Kinder auf dem Flug zu begleiten.
Zudem unterbleibt nach §
89 Abs.
4 Satz
1 FamFG die Festsetzung ei-nes Ordnungsmittels
nur, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellun-gen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung
des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht. Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den 24
25
26
27
-
11
-
entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschlüsse vom 19.
Februar 2014

XII
ZB
165/13

FamRZ 2014, 732 Rn.
22 und vom 1.
Feb-ruar 2012

XII
ZB
188/11

FamRZ 2012, 533 Rn.
26).
An einer solchen [X.] fehlt es vorliegend.
bb) Ohne Erfolg beruft sich der Vater

wiederum erstmals im Vollstre-ckungsverfahren

darauf, bei Durchführung des angeordneten Umgangs wäre eine Rückkehr der Kinder nach [X.] wegen Visaproblemen nicht möglich ge-wesen.
Diesen Einwand hat der Vater zwar im Zusammenhang mit der Frage erhoben, ob er die Zuwiderhandlung zu vertreten hat. Der Sache nach macht er damit jedoch geltend,
der konkrete Umgang stehe nicht mit dem Kindeswohl in Einklang.
Zwar haben gerichtliche Entscheidungen zum Sorge-
und Umgangsrecht stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Widerspricht ein bestehender Um-gangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Für einstweilige Anordnungssachen ergibt sich dies aus §
54 Abs.
1 FamFG. Im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens kann das Gericht die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung jederzeit gemäß §
55 Abs.
1 Satz
1 FamFG

der insoweit die gegenüber §
93 Abs.
1 Nr.
4 FamFG
speziellere Norm darstellt (vgl.
[X.]/Giers FamFG 18.
Aufl. §
93 Rn.
1; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 4.
Aufl. §
93 Rn.
2)

aussetzen oder beschränken
(vgl. Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012

XII
ZB
188/11

FamRZ 2012, 533 Rn.
21 [X.]).
Die Prüfung der [X.] der Umgangskontakte hat aber im Erkenntnisverfahren stattzufinden. Die Vollstreckung nach §§
86 Abs.
1 28
29
30
-
12
-
Nr.
1, 89 Abs.
1 FamFG baut sodann auf dieser im Erkenntnisverfahren erfolg-ten Prüfung auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstrecken-den Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Auch wenn der [X.] wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft er-wächst, bedarf ein nach §
86 Abs.
2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreck-barer [X.] einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Rege-lung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnis-verfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durch-setzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts

und mithin auch des Kindeswohls

getroffen wurde. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines durch einstweilige Anordnung geschaffenen (und ge-mäß §
57 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbaren) [X.]s des-wegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Entscheidung nach §
54 FamFG und auf Aussetzung der Vollstreckung nach §
55
FamFG gestützt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.
Februar 2014

XII
ZB
165/13

FamRZ
2014, 732 Rn.
26 [X.] und vom 1.
Februar 2012

XII
ZB
188/11

FamRZ
2012, 533 Rn.
22
f. [X.]).
Dies ist hier nicht der Fall, so dass [X.] kann, ob die Behauptung des [X.] zur Visa-Problematik zutrifft.
c) Gegen die festgesetzte [X.] ist ebenfalls nichts
zu erin-nern, weil das Amtsgericht sich im Rahmen des ihm von §
89 Abs.
3 Satz
1 FamFG eingeräumten
Ermessens gehalten hat.
Der Vater hat mit der Be-schwerde insoweit auch keine Einwände erhoben.
d) Schließlich ist rechtlich unbedenklich, dass sowohl der [X.] als auch die Festsetzungsentscheidung zu einem Zeitpunkt er-31
32
-
13
-
folgt
sind, als der angeordnete Umgang nicht mehr stattfinden konnte. Denn Ordnungsmittel nach §
89 FamFG dienen nicht lediglich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben auch Sanktionscharakter. Deshalb können sie auch noch dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 19.
Februar
2014

XII
ZB
165/13

FamRZ
2014, 732 Rn.
11 und vom 17.
August 2011

XII
ZB
621/10
Z 2011, 1729 Rn.
14;
BT-Drucks. 16/6308 S.
218).

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2014 -
58 [X.] [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.11.2014 -
5 [X.]/14 -

Meta

XII ZB 635/14

30.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. XII ZB 635/14 (REWIS RS 2015, 4628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4628

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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