Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2010, Az. 5 B 66/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 5395

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Gegenstand

Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen; Kosten für Arbeitsassistenz


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Das [X.]eschwerdevorbringen führt auf keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Die [X.]eschwerde hält im Zusammenhang mit § 102 Abs. 4 [X.] die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen der sich aus § 102 Abs. 4 [X.] ergebende Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bezüglich Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen in das Ermessen der Verwaltungsbehörden gestellt ist"

([X.]eschwerdebegründung S. 3).

4

Insoweit formuliert sie die nachfolgenden Teilfragen:

"1. Führt der Nichtgebrauch von der Verordnungsermächtigung nach § 108 [X.], wonach das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Abs. 4 [X.] sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen durch Rechtsverordnung der [X.]undesregierung mit Zustimmung des [X.]undesrates geregelt werden kann, zu einem Auswahlermessen der Verwaltungsbehörde über diesen Regelungsgegenstand?

2. Führt die in § 102 Abs. 4 [X.] enthaltene Formulierung 'aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln ...' als [X.] bzw. Leistungsvorbehalt dazu, dass der zur [X.]ewirtschaftung des Sondervermögens berufenen [X.]ehörde mit Wirkung nach außen über Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen nach § 102 Abs. 4 [X.] ein Auswahlermessen eröffnet ist, und

a) setzt die Ausübung eines solchen Auswahlermessens die tatsächliche Feststellung voraus, dass im Einzelfall die aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft sind, und

b) tritt hinter einem solchen Auswahlermessen die sich aus § 14 Abs. 2 [X.] ergebende Rangfolge der aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe zu erfüllenden Aufgaben zurück, und

c) liegt auch im Ermessen der Verwaltungsbehörde, über die Höhe der Kosten der [X.] ohne [X.]erücksichtigung einer erforderlichen Qualifikation zu entscheiden, und

d) gebietet § 102 Abs. 4 [X.] grundsätzlich die Kosten eines in der betreffenden [X.]ranche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns zu übernehmen, und

liegt es noch im Ermessensrahmen der Verwaltungsbehörde, die Erstattung der Kosten einer notwendigen [X.] so festzusetzen, dass bei vollständiger Verwendung diese Mittel der [X.] nicht einmal ein [X.]ruttoarbeitsentgelt gezahlt werden kann, das zwei Drittel eines in der betreffenden [X.]ranche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht?"

([X.]eschwerdebegründung S. 4).

5

[X.]ei diesen Fragen geht es im [X.] darum, ob § 102 Abs. 4 [X.] die Entscheidung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten überhaupt in das pflichtgemäße Ermessen des [X.]eklagten stellt sowie - [X.] - wie das Ermessen inhaltlich ausgestaltet ist, insbesondere welche [X.]elange und Feststellungen ermessensrelevant sind. Die [X.]eschwerde zeigt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf, dass und inwieweit sich die aufgeworfenen Fragen nach der [X.]egründung des angefochtenen Urteils für das [X.]erufungsgericht entscheidungstragend gestellt haben und ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren deshalb zu erwarten ist. Dies ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

6

Das [X.]erufungsgericht stützt die Zurückweisung der [X.]erufung des [X.] entscheidungstragend darauf, dass "der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz (...) grundsätzlich durch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt (ist)" ([X.]). Ausgehend davon sind die angesprochenen Fragen weder im Ergebnis für die Entscheidung des [X.] von [X.]edeutung gewesen noch bietet der vorliegende Fall Anlass, ihnen in dem angestrebten Revisionsverfahren nachzugehen. Das [X.]erufungsgericht hat zwar ausdrücklich einen Ermessensspielraum des [X.]eklagten bei der Entscheidung über die Höhe der gemäß § 102 Abs. 4 [X.] zu übernehmenden Kosten bejaht. Es ist aber aufgrund seiner entscheidungstragenden Rechtsansicht und seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das [X.] bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen und Sachverhaltswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger unter [X.] keinen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz geltend machen könne, als ihm bereits durch das ([X.]escheidungs-)Urteil des [X.] zuerkannt worden sei. Denn er habe in dem streitbefangenen [X.]raum von Oktober 2006 bis März 2009 ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Arbeitsvertrages für eine Arbeitsassistenz im Monat tatsächlich 1 300 € aufgewandt ([X.] und 19, 20 und 22). Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger mit der von ihm eingestellten Assistentin eine weitergehende Vereinbarung getroffen hätte oder zusätzliche Verbindlichkeiten des [X.] wegen einer über den genannten Arbeitsvertrag hinausgehenden [X.]eschäftigung derselben oder der [X.]eschäftigung eines/r weiteren Assistenten/in bestünden ([X.]). Das Urteil des [X.] verpflichte den [X.]eklagten bereits, dem Kläger bei der Neubescheidung seiner Anträge einen [X.]etrag zu bewilligen, der die in Rede stehenden Kosten in Höhe von 1 300 € decke. Vor diesem Hintergrund bestand für das [X.]erufungsgericht keine Veranlassung, die Frage, ob § 102 Abs. 4 [X.] dem [X.]eklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten einen Ermessensspielraum einräumt, abschließend zu klären. Ebenso wenig musste sich das [X.]erufungsgericht angesichts seiner entscheidungstragenden Gr[X.]nnahme zu weiteren ermessensrelevanten Gesichtspunkten verhalten.

7

In [X.]ezug auf den maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt des [X.], "der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz ist grundsätzlich durch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt" ([X.] a.a.[X.]), hat die [X.]eschwerde keine rechtsgrundsätzlich erhebliche Frage aufgeworfen. Sie zeigt auch nicht auf, dass und weshalb diese Rechtsauffassung gegen materielles [X.]undesrecht verstößt. Ebenso wenig behauptet sie, dass der Kläger insbesondere bei Verneinung eines Ermessensspielraums einen über seine tatsächlichen Aufwendungen hinausgehenden [X.]etrag hätte beanspruchen können. Dessen ungeachtet ist ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der vom [X.]erufungsgericht angenommenen Obergrenze der Kostenübernahme auch nicht erkennbar. Nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 4 [X.] haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. [X.]ereits aus dem [X.]egriff der Kostenübernahme folgt, dass der [X.] - jedenfalls bei einer nicht pauschalierenden, betragsgenauen Abrechnung ("Spitzabrechnung") - nur die Kosten erstattet verlangen kann, die ihm tatsächlich entstanden sind oder aufgrund einer entsprechenden Rechtspflicht tatsächlich (noch) entstehen können (s.a. Urteile vom 17. Juli 2009 - [X.]VerwG 5 C 25.08 - [X.]VerwGE 134, 206, vom 15. Mai 2008 - [X.]VerwG 5 C 25.07 - [X.]VerwGE 131, 153 und vom 20. Oktober 1994 - [X.]VerwG 5 C 28.91 - [X.]VerwGE 97, 53 sowie [X.]eschluss vom 20. März 2002 - [X.]VerwG 10 [X.] 2.02 - [X.]uchholz 261 § 6 [X.]UKG Nr. 3). Denn nur bei tatsächlich entstandenen oder (noch) entstehenden Kosten kann sich die Frage ihrer Notwendigkeit im Sinne des § 102 Abs. 4 [X.] sinnvoll stellen. Die tatsächlichen Kosten des [X.] überschreiten aber - wie dargelegt - nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht die ihm durch das Urteil des [X.] zugesprochenen Kosten.

8

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, selbst nach dem vom [X.]erufungsgericht festgestellten Sachverhalt bestünden für die Vergangenheit noch weitergehende Zahlungsansprüche, weil die von ihm getroffene Entgeltvereinbarung nichtig sei und er daher das tarifliche Entgelt schulde sowie zu einer nachträglichen Entgelterhöhung gegenüber der [X.] auch aufgrund des mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrages verpflichtet sei ([X.]eschwerdebegründung S. 17 ff.), rechtfertigt dies keine andere [X.]eurteilung. Dieses Vorbringen gründet auf rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Annahmen, zu denen das [X.]erufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ohne dass insoweit eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechende Verfahrensrüge erhoben worden ist. Insbesondere beruhen die Erwägungen des [X.] zur - vermeintlichen - Sittenwidrigkeit der von ihm getroffenen Entgeltabrede wegen sog. Lohnwuchers auf Annahmen zu dem für die Tätigkeit zu zahlenden (tariflichen) Referenzgehalt, die tatrichterlich nicht festgestellt sind und sich auch sonst nicht aufdrängen. Sie vernachlässigen zudem, dass dem Kläger - wie bereits dargelegt - nach dem Urteil des [X.], so wie es das [X.]erufungsgericht bindend ausgelegt hat, ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes zuerkannt worden ist, der eine Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz von monatlich zumindest 1 650 € zum Gegenstand hat ([X.] S. 21). Dass er wegen der nunmehr geltend gemachten Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung Ansprüchen seiner [X.] bereits ausgesetzt gewesen sei, ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Kläger aus dem Arbeitsvertrag andere und weiterreichende Schlussfolgerungen zieht als das [X.]erufungsgericht, wirft dies keine grundsätzlicher Klärung zugängliche Rechtsfragen auf und betrifft allein die einzelfallbezogene Feststellung und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes.

9

2. Die [X.]eschwerde muss auch erfolglos bleiben, soweit der Kläger dahingehend verstanden werden möchte, dass er im Rahmen seiner Ausführungen zur Grundsatzrüge im Hinblick auf das Urteil des [X.]undesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 - 5 [X.] - (juris) eine Divergenzrüge erhebt ([X.]eschwerdebegründung S. 15). Denn mit einer (vermeintlichen) Abweichung von einem Urteil des [X.]undesarbeitsgerichts kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden, da dieses nicht zu den dort aufgezählten Gerichten gehört.

3. Die Revision ist schließlich nicht wegen des behaupteten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die [X.]eschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Oberverwaltungsgericht über sein Klagebegehren hinausgegangen sei und damit § 88, § 86 Abs. 3 VwGO sowie Art. 19 GG verletzt habe. Die Klage sei allein auf die Klärung der Frage gerichtet, in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz habe, d.h. welches Entgelt dieser seiner [X.] gegebenenfalls auch nachträglich zahlen könne und müsse. Die vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang "herangezogene rechtliche Erwägung, die [X.]udgetierung sei von vornherein auf dasjenige beschränkt, was verbraucht wurde", liege außerhalb des prozessualen Streitgegenstandes. Denn sie betreffe die (nachrangige) Frage, wie mit zu viel oder zu wenig Mitteln verfahren werde und damit die - auch in den angefochtenen [X.]escheiden vorgesehene - spätere Prüfung der zweckentsprechenden und ordnungsgemäßen Mittelverwendung. Selbst wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, dass für zurückgelegte [X.]räume keine [X.]ewilligung eines unter Abrechnungsvorbehalt stehenden [X.]udgets mehr möglich sei, hätte das Oberverwaltungsgericht sein Rechtsschutzbegehren beispielsweise als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen und im Rahmen einer solchen Klage festzustellen gehabt, in welcher Höhe dem Kläger Mittel zur Verfügung zu stellen gewesen seien, auch wenn er sie noch nicht erhalten habe.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich der behauptete Verfahrensfehler nicht. Das Verwaltungsgericht hat den [X.]eklagten u.a. unter entsprechender Teilaufhebung der entgegenstehenden [X.]escheide verpflichtet, über die Anträge des [X.] auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz in der [X.] von Oktober 2006 bis März 2009 über den bewilligten Umfang (hier: eines monatlichen [X.]udgets von 1 100 € zuzüglich 20 € Regiekosten) hinaus unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den insoweit ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründen des [X.] ist als für die Kostenübernahme bindende Rechtsauffassung vorgegeben, dass das bewilligte "monatliche [X.]udget von 1 100 € linear entsprechend des arbeitstäglichen [X.] anzuheben" ist, "sodass hier die Gewährung eines [X.]udgets von mindestens monatlich 1 650 € (6 x 275 €) nahe liegt"; der Kläger aber "insbesondere für vergangene [X.]räume (...) nicht mehr beanspruchen (kann), als er an die Arbeitsassistenz zu zahlen verpflichtet ist" ([X.] S. 14 f.). Im Übrigen, d.h. soweit der Kläger beantragt hatte, den [X.]eklagten zu verpflichten, ihm einen konkret bezifferten (höheren) [X.]etrag zu bewilligen, hat es die Klage abgewiesen. Diesen [X.] hat der Kläger im [X.]erufungsverfahren der Sache nach wiederaufgegriffen und beantragt, das Urteil des [X.] teilweise aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass der [X.]eklagte verpflichtet wird, ihm für eine notwendige [X.] für den [X.]raum Oktober 2006 bis Mai 2007 monatlich 2 975,75 € sowie für den [X.]raum Juni 2007 bis März 2009 monatlich 3 105,75 € zu bewilligen (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2009 [X.]. Schriftsatz vom 7. November 2008). Dass der Kläger damit die ihm bereits durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Verpflichtung zur Kostenübernahme in Höhe (zumindest) der tatsächlich verauslagten Kosten von 1 300 € erneut zur Entscheidung im [X.]erufungsverfahren stellen wollte, war nicht erkennbar und wäre bei verständiger Würdigung seines Interesses auch nicht nachvollziehbar, da er insoweit durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert war. Unter diesen Umständen hat das [X.]erufungsgericht die [X.]erufung vielmehr zu Recht und in Übereinstimmung mit § 129 VwGO als auf die Verpflichtung des [X.]eklagten, mehr als die tatsächlich entstandenen oder aufgrund einer entsprechenden Rechtspflicht tatsächlich (noch) entstehenden Kosten zu übernehmen, behandelt. An diesem Antrag muss sich der anwaltlich vertretene Kläger grundsätzlich festhalten lassen (vgl. [X.]eschluss vom 4. Februar 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.01 - [X.]uchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 und Urteil vom 27. August 2008 - [X.]VerwG 6 C 32.07 - [X.]uchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38; s.a. [X.]VerfG, [X.] vom 8. Mai 1991 - 2 [X.]vR 170/85 - NVwZ 1992, 259). Von ihm ist das [X.]erufungsgericht nicht abgewichen.

Es ist entgegen der Auffassung des [X.] insbesondere nicht von einem zweistufigen, d.h. aus einer [X.]udgetbewilligung und einer (späteren) Abrechnungs- bzw. Verwendungsprüfung bestehenden, Verfahren ausgegangen und hat sich namentlich nicht mit Abrechnungsfragen befasst. Nach der für die [X.]eurteilung der Darlegung oder des Vorliegens eines Verfahrensfehlers allein maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des [X.] wirkt vielmehr die Möglichkeit zweckkonformer Verwendung der Leistung bei einem [X.]egehren auf [X.]ewilligung zusätzlicher Leistungen für die Vergangenheit bereits auf die [X.]ewilligung selbst zurück, wenn und soweit die Übernahme von Aufwendungen auf die tatsächlichen Kosten begrenzt ist.

Im Übrigen hat der Kläger - wie sein im [X.]erufungsverfahren gestellter [X.] belegt - selbst nicht angenommen, dass sich sein Verpflichtungsbegehren für die zurückliegenden [X.]räume in der Hauptsache erledigt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) hätte und von einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren auszugehen gewesen wäre. Auch wird ihm ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht dadurch verwehrt, dass das [X.]erufungsgericht diesen [X.] nicht auch als Fortsetzungsfeststellungsantrag gewertet hat. Dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird dadurch genügt, dass es dem Kläger - neben der von ihm wahrgenommenen Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen - unbenommen war und ist, im Rahmen des dienst- bzw. arbeitsrechtlich [X.] die Zahlung eines weitergehenden Entgelts davon abhängig zu machen, dass zusätzliche Leistungen nach § 102 Abs. 4 [X.] gewährt werden. Dass er dies nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) in der Vergangenheit unterlassen hat, kann keine [X.]eeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch das [X.]erufungsgericht begründen.

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 66/09

28.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Mai 2009, Az: 3 L 574/08, Urteil

§ 102 Abs 4 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2010, Az. 5 B 66/09 (REWIS RS 2010, 5395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5395

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W 3 K 15.163

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