Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. EnVZ 41/21

Kartellsenat | REWIS RS 2023, 9658

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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 23. Juni 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen hat.

Der Gegenstandswert für das [X.] wird auf 26.359,69 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin, eine unabhängige Einkaufs- und Konsumgenossenschaft für den Bezug von Energie in Form von Gas, Strom und anderen Energieträgern, machte mit E-Mail vom 21. Januar 2020 bei der [X.] geltend, die weitere Beteiligte, eine Übertragungsnetzbetreiberin, habe ein fälliges Guthaben aus der [X.]-Jahresrechnung 2018 nicht ausbezahlt. Mit E-Mail vom 6. März 2020 teilte die [X.] mit, dass sie keinen Anlass sehe, von Amts wegen tätig zu werden. Für die Verfolgung von Zahlungsansprüchen stehe der Antragstellerin der allgemeine Zivilrechtsweg offen, zumal sie im Wege eines Aufsichtsverfahrens bei der [X.] ohnehin keinen vollstreckbaren Zahlungstitel erlangen könne.

2

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. Juni 2021 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, dass schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis der Antragstellerin bestünden, da die Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 [X.] voraussetze, dass ein Rechtsanspruch geltend gemacht werde. Die [X.] habe die E-Mail der Antragstellerin vom 21. Januar 2020 im Verwaltungsverfahren als Anregung auf Einleitung einer Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 2 [X.] behandelt. Es bestehe kein Anspruch auf ein positives, auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtetes Einschreiten der [X.]. Allenfalls könne die ablehnende Entscheidung der [X.] daraufhin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Dies sei hier der Fall, so dass die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei.

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

6

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2022 - [X.] 43/21, [X.], 291 Rn. 7 mwN). [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten können sich daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder dass in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ([X.], Beschlüsse vom 8. November 2011 - [X.], AG 2013, 31 Rn. 4; vom 21. September 2021 - [X.] 48/20, [X.], 72 Rn. 9, jeweils mwN). Dies zeigt die Antragstellerin nicht auf.

7

b) Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Frage, ob die [X.] zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichtet ist, wenn von einem Übertragungsnetzbetreiber zugunsten der Antragstellerin festgestellte Beträge aus [X.] zurückgehalten werden, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Dies trifft nicht zu.

8

Es ist durch die Rechtsprechung des [X.]s geklärt, dass der Regulierungsbehörde sowohl hinsichtlich Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 [X.], auf den § 85 Abs. 3 [X.] verweist, als auch hinsichtlich Aufsichtsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 [X.] ein Aufgreifermessen zukommt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - [X.] 10/13, [X.], 29 Rn. 15 - Stromnetz [X.]; vom 23. November 2021 - [X.] 91/20 - WM 2023, 537 Rn. 15 - Netz-reservekapazität II). Dass dieses in Fällen, in denen ein Antragsteller die [X.] darüber informiert, ein Übertragungsnetzbetreiber habe ein zu seinen Gunsten festgestelltes Guthaben aus [X.] nicht ausbezahlt, nicht grundsätzlich auf null reduziert sei, ist nicht klärungsbedürftig. Die Antragstellerin legt insoweit schon nicht dar, dass Unklarheiten bestehen. Vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Reduzierung des Ermessens auf null kommt in der vorliegenden Fallgestaltung im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Antragsteller zur Durchsetzung seiner behaupteten Zahlungsansprüche der Zivilrechtsweg offensteht (vgl. Wende in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage, § 65 [X.] Rn. 24 mwN), worauf die [X.] zu Recht verweist.

9

c) Aus den gleichen Gründen ist auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht veranlasst. Eine Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung macht die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht geltend.

III. [X.] beruht auf § 90 Satz 2 [X.], die Entscheidung über die Festsetzung des [X.] auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Holzinger     

      

Kochendörfer     

      

Meta

EnVZ 41/21

19.12.2023

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Juni 2021, Az: VI-3 Kart 206/20 (V)

§ 30 Abs 2 EnWG, § 65 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. EnVZ 41/21 (REWIS RS 2023, 9658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9658

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