Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. EnVZ 2/21

Kartellsenat | REWIS RS 2023, 9657

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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des [X.] vom 18. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird verworfen.

Die Kosten des [X.] und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 bei der Landesregulierungsbehörde geltend, die Antragsgegnerin, eine Netzbetreiberin, habe gegen das sogenannte [X.] verstoßen. Im Hinblick auf dieses Schreiben hat sie am 9. Juli 2020 beim Beschwerdegericht "Beschwerde gemäß § 75 Abs. 3 [X.]" eingelegt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 hat die Landesregulierungsbehörde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Eingreifen von Amts wegen zu erkennen vermöge und darauf verwiesen, dass es der Antragstellerin offenstehe, wegen der einzelnen Verstöße den Zivilrechtsweg zu beschreiten.

2

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 18. November 2020 verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde.

3

II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei schon nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 3 [X.] sei eröffnet, wenn die Regulierungsbehörde eine beantragte Entscheidung, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend mache, unterlasse. Einen solchen Antrag habe die Antragstellerin nicht gestellt. Die Landesregulierungsbehörde habe in nicht zu beanstandender Weise das Schreiben vom 5. Dezember 2019 als bloße Anregung für ein Tätigwerden von Amts wegen aufgefasst. Dieser Auslegung habe die Antragstellerin nicht widersprochen. Die Antragstellerin habe keinen eigenen subjektiven Anspruch auf Sanktionierung der Netzbetreiberin geltend gemacht.

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und ein Verfahrensfehler, der nach § 86 Abs. 4 [X.] zur [X.] führt, ist nicht aufgezeigt.

6

a) Enthält die Beschwerdeentscheidung wie vorliegend keine Ausführungen zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 18/08, [X.], 521 Rn. 7 - [X.]/Norddeutsche Mischwerke).

7

b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen § 81 Abs. 1 [X.] ohne Einverständnis der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung entschieden, greift nicht durch. Zum einen hatte die Antragstellerin entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereits in der Beschwerdeschrift erklärt, zum anderen bedarf die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig keiner mündlichen Verhandlung ([X.], Beschluss vom 23. April 2018 - [X.] 72/17, juris Rn. 9).

8

c) Dass der Beschwerdeentscheidung entgegen § 83 Abs. 6 [X.] keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ändert nichts daran, dass die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 86 Abs. 4 [X.] statthaft ist.

9

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2022 - [X.] 43/21, [X.], 291 Rn. 7 mwN). Das zeigt die Antragstellerin nicht auf (vgl. [X.], Beschluss vom 18. April 2023 - [X.] 30/20, [X.], 282 Rn. 6, 8 mwN).

a) Die Antragstellerin meint, es bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung, ob Versorgungsnetzbetreiber verpflichtet seien, sich an allgemeinverbindliche Beschlüsse der [X.] zu halten, ob Regulierungsbehörden im Falle der Kenntniserlangung von Verstößen verpflichtet seien, die Beschlüsse der [X.] umzusetzen, ob die Umsetzung der Beschlüsse der [X.] zwingend eines kostenpflichtigen Antrags gemäß § 31 [X.] bedürfe oder dafür die einfache Kenntniserlangung seitens der Regulierungsbehörde ausreichend sei und ob Regulierungsbehörden berechtigt seien, bekannt gewordene Verstöße der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen zu ignorieren.

b) Abgesehen davon, dass die Antragstellerin die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht darlegt hat, sind diese auch nicht entscheidungserheblich, da das Beschwerdegericht die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Antragstellerin habe keinen eigenen subjektiven Anspruch auf Sanktionierung der Netzbetreiberin geltend gemacht. Auf diesen nach der Beschwerdeentscheidung allein tragenden Gesichtspunkt geht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ein.

III. [X.] beruht auf § 90 Satz 2 [X.], die Entscheidung über die Festsetzung des [X.] auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Holzinger     

      

Kochendörfer     

      

Meta

EnVZ 2/21

20.12.2023

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2020, Az: 7 Kart 9/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. EnVZ 2/21 (REWIS RS 2023, 9657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9657

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