Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.08.2016, Az. X B 145/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 7109

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berichtigung des FG-Urteils durch den BFH bei Aufhebung und Zurückverweisung - Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung infolge Aufklärungsanordnung


Leitsatz

1. NV: Eine Berichtigung des FG-Urteils (hier: des Entscheidungsdatums) durch den BFH ist nur im Fall einer Bestätigung der Vorentscheidung zwingend erforderlich. Im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung ist er gleichwohl nicht daran gehindert, eine Berichtigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie unmittelbar selbst vorzunehmen.

2. NV: Die Wirkung einer zu Beginn des Finanzgerichtsverfahrens abgegebenen Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, wirkt nur bis zur jeweils nächsten die Sachentscheidung wesentlich vorbereitenden Entscheidung des FG (hier: Aufklärungsanordnungen und Anberaumung eines Erörterungstermins unter Anordnung des persönlichen Erscheinens). Wird die Verzichtserklärung anschließend nicht bestätigt oder erneuert, darf das FG nicht ohne mündliche Verhandlung urteilen. Tut es dies dennoch, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3, 4 FGO vor (ständige BFH-Rechtsprechung).

3. NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muss ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltslos erklärt bzw. bestätigt oder erneuert werden.

Tenor

I. Das Urteil des [X.] vom "28. Juli 2014" 12 K 2896/13 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass das Urteil am 28. Juli 2015 ergangen ist.

II. Auf die Beschwerde des [X.] wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2015  12 K 2896/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Gegenstand des [X.] sind vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 2010, 2011 und 2012 geltend gemachte, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) indessen nicht anerkannte Verluste aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

2

Der Kläger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Ehegatten erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Die allein streitgegenständlichen Verluste des [X.] (zuletzt angabegemäß 8.830,50 € in 2010, 5.894,99 € in 2011 und 8.246,54 € in 2012) resultieren aus einem von ihm in den Jahren 2002/2003 von seinem Vater übernommenen, bereits zum damaligen Zeitpunkt defizitär geführten "umfassenden Dienstleistungsbetrieb" (Zusammenstellung und Programmierung von EDV-Anlagen, Transporte aller Art, Catering-Leistungen, Wartungen an Telefon- und Antennenanlagen, Vermietung von Masken-/Garderoben-/Aufenthaltsanhängern einschließlich Verbringung zu und Abholung von Drehorten). Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).

3

Das [X.] erließ für die Streitjahre Einkommensteuerbescheide, in denen es die vom Kläger angegebenen Verluste nicht berücksichtigte, weil hinsichtlich des Dienstleistungsbetriebs keine Gewinnerzielungsabsicht festzustellen sei (Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom --zuletzt-- 19. Juni 2013 über 13.822 € bzw. 15.263 €; Einkommensteuerbescheid 2012 vom 1. Juli 2013 über 14.987 €).

4

Dagegen wandte sich der Kläger zunächst mittels Einspruch; in der Folge erhob er Untätigkeitsklage. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gab er am 7. November 2013 gegenüber dem [X.] ([X.]) die von dort aus formularmäßig abgefragte Erklärung ab, damit einverstanden zu sein, dass der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Am 7. März 2014 erhöhte das [X.] die Einkommensteuerfestsetzung für 2012 --nach entsprechendem [X.] auf 16.519 € und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

5

Im Klageverfahren fand nach mehreren Aufklärungsanordnungen des Gerichts (§§ 79, 79b der [X.]sordnung --[X.]O--) bzw. umfangreicher schriftlicher Korrespondenz mit den Beteiligten am 26. August 2014 ein Erörterungstermin statt, zu dem der Kläger unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens geladen worden war (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 5 Halbsatz 1 [X.]O). Seine Sachaufklärungsbemühungen setzte das [X.] im [X.] an den Erörterungstermin weiter fort. Die letzte Aufklärungsanordnung vom 18. Mai 2015 enthielt den abschließenden Hinweis des Gerichts "Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie damit rechnen, dass alsbald eine Entscheidung ergeht". Nicht nochmals abgefragt wurde, ob der Kläger an seinem Verzicht auf mündliche Verhandlung vom 7. November 2013 festhalte respektive ob er diesen erneuern wolle. Auch von sich aus gab der Kläger keine diesbezügliche Erklärung ab.

6

Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom "28. Juli 2014" (richtig: 28. Juli 2015) wies das [X.] die Klage ab. Es erkannte u.a., das [X.] habe die vom Kläger geltend gemachten Verluste zu Recht nicht anerkannt. Zwar habe der Kläger --entgegen der Auffassung des [X.]-- auch im "Unternehmensbereich '[X.]'" mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Dennoch sei der Klage nicht (auch nicht teilweise) stattzugeben, weil jener nicht belegt habe, in den Streitjahren tatsächlich gewerbliche Verluste erzielt zu haben. Der Kläger habe trotz Aufforderung durch das Gericht diejenigen Belege, die seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung zugrunde gelegt worden seien, nur zum Teil vorgelegt, mit der Folge, dass die Gewinnermittlung "nur sehr eingeschränkt auf Vollständigkeit und Richtigkeit" überprüft werden könne. Stattdessen stellte die Vorinstanz aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen für alle drei Streitjahre keinen [X.], sondern jeweils geringfügige Gewinne fest (1.053,06 € für 2010, 1.690,17 € für 2011 und 1.704,06 € für 2012).

7

Die Revision gegen sein Urteil ließ das [X.] nicht zu.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er allein auf die Verletzung von Verfahrensrecht stützt. Er beanstandet unter Verweis auf das Urteil des [X.] ([X.]) vom 31. August 2010 VIII R 36/08 ([X.]E 231, 1, [X.], 126) eine Verletzung von § 90 Abs. 2 [X.]O. Das [X.] habe den Rechtsstreit nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil seine Verzichtserklärung vom 7. November 2013 aufgrund des am 26. August 2014 durchgeführten gerichtlichen Erörterungstermins wirkungslos geworden sei und er im Nachgang keine weitere derartige Erklärung abgegeben habe.

9

Das [X.] sieht die Nichtzulassungsbeschwerde demgegenüber als "unzulässig" an. Das [X.] habe in der zuletzt erfolglos gebliebenen Aufklärungsanordnung vom 18. Mai 2015 "explizit darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist alsbald eine Entscheidung ergeht". Das [X.]-Urteil in [X.]E 231, 1, [X.], 126 sei nicht einschlägig, da dieser Entscheidung ein "gänzlich anders gelagerter Sachverhalt" zugrunde liege. Anders als dort sei vorliegend kein widersprüchliches Verhalten des [X.] erkennbar und somit das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör gewahrt. Der Kläger habe nicht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebeten. Auch könne die Vorentscheidung nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen.

Entscheidungsgründe

[X.] Das Rubrum des angefochtenen Urteils ist gemäß § 107 [X.]O dahingehend zu berichtigen, dass es am 28. Juli 2015 ergangen ist.

1. Nach § 107 Abs. 1 [X.]O sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden, kann also auch von Amts wegen durchgeführt werden. Ist gegen das Urteil des betroffenen Gerichts, wie im Streitfall, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so ist der [X.] neben dem [X.] für die Berichtigung zuständig (s. aktuell [X.]-Beschluss vom 22. März 2016 [X.] 130/14, [X.] 17/15, [X.]/NV 2016, 1052, unter 2.a aa, m.w.N.). Zwingend erforderlich ist eine Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur im Fall einer das [X.] bestätigenden Entscheidung ([X.]-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, [X.]E 230, 136, [X.], 1069, unter [X.]; Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 107 [X.]O Rz 19). Wird das [X.]-Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, hindert dies den beschließenden [X.]-Senat gleichwohl nicht daran, die Berichtigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie unmittelbar selbst vorzunehmen.

2. Das Vorliegen eines Schreibfehlers hinsichtlich der im Rubrum (Entscheidungsdatum) angegebenen Jahreszahl "2014" ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Urteil selbst (vgl. z.B. die auf S. 9, zweiter Absatz, der Vorentscheidung angeführten Daten der vom [X.] gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 [X.]O in Bezug genommenen Unterlagen). Zudem ist auf der Urschrift des [X.]-Urteils "30. Juli 2015" als Datum des Eingangs bei der Geschäftsstelle vermerkt. Danach liegt es auf der Hand, dass das Entscheidungsdatum richtigerweise "28. Juli 2015" lauten muss.

I[X.] Die zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O.

1. Der von dem Kläger beanstandete Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegt vor. Das [X.] hat dem Kläger das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 [X.]O) versagt, indem es nach Ergehen der auf S. 9, zweiter Absatz, seines Urteils zitierten Aufklärungsanordnungen vom 4. Juni und 17. Juli 2014 bzw. 15. April und 18. Mai 2015 (§§ 79, 79b [X.]O) sowie nach Anberaumung des Erörterungstermins am 26. August 2014 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des [X.] den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl es nicht mehr von einem wirksamen Verzicht des [X.] auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 [X.]O) ausgehen durfte. Dies stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 119 Nr. 3, 4 [X.]O dar. Eines gesonderten Antrags des [X.] auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines darüber hinausgehenden widersprüchlichen Verhaltens des [X.] bedurfte es nicht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Verfahrensmangel i.S. der genannten Vorschriften u.a. dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine --nach der gesetzlichen Systematik den Ausnahmefall darstellende-- Entscheidung des [X.] ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]O nicht gegeben sind (z.B. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2014 [X.] 167/13, [X.]/NV 2014, 1566, unter [X.]1.; [X.]-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, [X.]E 232, 322, [X.] 2011, 556, unter [X.], jeweils m.w.N.). Das Fehlen dieser Voraussetzungen hat der Kläger im Streitfall zu Recht gerügt. Dessen am 7. November 2013 formularmäßig erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung hatte sich bereits durch die erste Aufklärungsanordnung des [X.] verbraucht (z.B. [X.]-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 7/13, [X.]/NV 2014, 708, unter [X.], m.w.N.); hinzu traten noch --ohne dass dies hier für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers weiter konstitutiv gewesen [X.] die darauf folgenden, die Endentscheidung ebenfalls sachlich wesentlich vorbereitenden Aufklärungsanordnungen (s. zu diesem Maßstab z.B. [X.]-Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 39/03, [X.]/NV 2004, 350, unter [X.], m.w.N.) sowie die Anberaumung des Erörterungstermins am 26. August 2014 (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 231, 1, [X.] 2011, 126, unter [X.] aa (1), m.w.N.).

b) Diese einschränkende Auslegung der Verzichtserklärung und die Beschränkung ihrer Wirkung bis zur jeweils nächsten die Sachentscheidung vorbereitenden Entscheidung des [X.] --hier beginnend ab der Aufklärungsanordnung vom 4. Juni 2014, mit der dem Kläger die Vorlage sämtlicher Buchhaltungsunterlagen für die Streitjahre aufgegeben wurde-- ist aufgrund der besonderen Interessenlage der Beteiligten geboten (z.B. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2014, 708, unter [X.]1.b, m.w.N.). Der Verzicht hat für die Beteiligten weitreichende Folgen. Er ist als Prozesshandlung nach der Rechtsprechung des [X.] nicht frei widerrufbar, sondern nur dann, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (s. zuletzt [X.]-Beschluss vom 19. April 2016 I[X.] 110/15, [X.]/NV 2016, 1060, unter [X.]4.a aa, m.w.N.). Eine solche Bindungswirkung kann den Beteiligten indes nicht mehr entgegengehalten werden, wenn das Gericht --wie vorliegend durch mehrere Aufklärungsanordnungen und die Anberaumung eines Erörterungstermins unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des [X.]-- selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf Basis des bisherigen Sach- und Streitstands, vor dessen Hintergrund der Verzicht ursprünglich erklärt worden war, nicht mehr für hinreichend legitimiert ansieht. Aus diesem Grund muss für das weitergehende Verfahren dann zum Schutz der Prozessbeteiligten der vormalige Verzicht auf mündliche Verhandlung bestätigt bzw. erneuert werden; geschieht dies nicht, ist mündliche Verhandlung anzuberaumen (vgl. nochmals [X.]-Urteil in [X.]E 231, 1, [X.] 2011, 126, unter [X.] aa (1), m.w.N., auch zu abweichenden Ansichten in der Literatur).

c) An dem Verbrauch des Verzichts änderte der Hinweis des [X.] in der Aufklärungsanordnung vom 18. Mai 2015 nichts, wonach nach Ablauf der dort gesetzten Frist (5. Juni 2015) alsbald mit einer gerichtlichen Entscheidung gerechnet werden müsse. Anders als das [X.] meint, kann in dem Schweigen des [X.] hierauf keine Bestätigung des ursprünglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung bzw. eine wiederholte (konkludente) Verzichtserklärung gesehen werden. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung hätte vielmehr ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltslos bestätigt bzw. neuerlich erklärt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss in [X.]/NV 2014, 1566, unter [X.], m.w.N.; zusammenfassend Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 90 Rz 9, m.w.N.). Dies final abzufragen hat das [X.] im Kontext seiner abschließenden Aufklärungsanordnung unterlassen. Eine Verpflichtung des [X.], von sich aus einen solchen --ihm nach wie vor freistehenden-- Verzicht zu erklären, bestand nicht. Da es sich bei den in § 119 [X.]O aufgezählten Rechtsverstößen um absolute Revisionsgründe handelt, d.h. das Urteil in derartigen Fällen stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, ob das [X.] nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu demselben Ergebnis gelangt wäre (z.B. [X.]-Beschluss in [X.]E 232, 322, [X.] 2011, 556, unter [X.]2.; s. auch Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 34 und § 119 Rz 1).

d) Ein Fall des § 94a Satz 1 [X.]O ist bereits mit Blick auf die über der dort genannten Wertgrenze liegenden [X.] auszuschließen (s. dazu [X.]-Beschlüsse in [X.]E 232, 322, [X.] 2011, 556, unter [X.]1.b, sowie --aktuell-- vom 6. Juni 2016 III B 92/15, [X.]E 253, 315).

2. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat den Rechtsstreit bereits im Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 6 [X.]O an das [X.] zurück.

3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X B 145/15

04.08.2016

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 28. Juli 2015, Az: 12 K 2896/13, Urteil

§ 90 Abs 2 FGO, § 94a S 1 FGO, § 107 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 119 Nr 4 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.08.2016, Az. X B 145/15 (REWIS RS 2016, 7109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7109

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII R 36/08 (Bundesfinanzhof)

Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der Verzichtserklärung


XI B 7/13 (Bundesfinanzhof)

Verzicht auf mündliche Verhandlung - Verbrauch der Verzichtserklärung


VI B 147/10 (Bundesfinanzhof)

Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der Verzichtserklärung


IX B 2/17 (Bundesfinanzhof)

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung


IX B 110/15 (Bundesfinanzhof)

Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.