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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 20. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist ohne Hinzuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl [X.] vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Roos Hüttmann-Stoll [X.]
Meta
11.01.2022
Beschluss
Sachgebiet: U
vorgehend SG Bremen, 27. Oktober 2020, Az: S 2 U 83/16
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2022, Az. B 2 U 174/21 B (REWIS RS 2022, 2140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2140
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