Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 1 StR 184/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2676

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[X.]/03vom18. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum [X.] mit Betäubungsmitteln u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2003 [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Dezember 2002 wirda) das Verfahren auf Antrag des [X.] im [X.]. 1. (2.) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen [X.] zur [X.]) das genannte Urteil im Schuldspruch [X.] 1. dahin abgeändert,daß der Angeklagte in drei Fällen des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge je-weils in Tateinheit mit dem Bestimmen einer Person [X.] als Person über 21 Jahre zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten im Schuldspruch [X.] 1. in vier Fäl-len des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge jeweils in Tateinheit mit dem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren- 3 -als Person über 21 Jahre zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] für schuldig befunden.Der Senat hat auf Antrag des [X.] das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I[X.] 1. (2.) [X.] wegen eines solchen Verbrechens verurteilt worden ist. [X.] Bestimmen zum Verkauf und das tateinheitliche Handeltreiben ist in die-sem Fall mit dem Fall I[X.] 1. (1.) im Sinne einer Bewertungseinheit verbunden,so daß eine einheitliche Tat vorliegt. Von einer Bewertungseinheit ist dannauszugehen, wenn der Täter eine Gesamtmenge eines Betäubungsmittels er-wirbt, um es in einer Mehrzahl von Einzelakten zu verkaufen ([X.]R BtMG § 29Bewertungseinheit 18). Beide Teilmengen stammen nach den Urteilsfeststel-lungen aus der ersten Erwerbsmenge. Auch beabsichtigte der Angeklagte inallen Fällen von vornherein sich durch den Ankauf von Drogen und deren an-schließende gewinnbringende Veräußerung eine dauerhafte [X.] zu erschließen.Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfallder Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die [X.] bleibt davon unberührt. Denn bei unverändertem Unrechts- [X.] kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenz-verhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein ([X.], 368, 373; [X.], 233; [X.], Beschluß vom 28. Januar 2003- 4 StR 521/02).- 4 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf

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1 StR 184/03

18.06.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 1 StR 184/03 (REWIS RS 2003, 2676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2676

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