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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116B4STR248.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 248/15
vom
13. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
13.
Januar
2016
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr.
S.
vom
22.
Dezember 2014 ist kein Beweisantrag im Sinne des §
244 [X.], soweit darin behauptet wird, der Zeuge wisse auch, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt (der Behandlung wegen eines Insektenstichs am 12.
April 2001) erstmalig einen Fe-rienaufenthalt bei den Eheleuten W.
verbrachte. Insoweit fehlt es an der Behaup-
tung einer bestimmten [X.], weil nicht mitgeteilt wird, welche Umstände oder Geschehnisse durch die Einvernahme des Zeugen unmittelbar bewiesen wer-den sollen. Soll aus den Wahrnehmungen eines Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises
([X.], Urteil vom 6.
Juli 1993
5
StR
279/93, [X.]St 39, 251, 253; [X.], [X.], 58.
Aufl., §
244 Rn.
20). Eine Einvernahme des Zeugen war auch nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 [X.]) geboten.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
13.01.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 4 StR 248/15 (REWIS RS 2016, 17804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17804
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