Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2016, Az. 1 StR 526/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2104

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist im Strafverfahren: Fehlendes Verschulden bei Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen


Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2013 wegen verschiedener Straftaten zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Schreiben vom 8. August 2016 hat er beantragt, das vorgenannte Urteil „aufzuheben und für null und nichtig zu erklären“. Hilfsweise ist von ihm um „Zurücksetzen in den vorigen Stand“ nachgesucht worden.

2

1. Der Senat legt das Begehren des Angeklagten gemäß § 300 StPO dahingehend aus, dass er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) beantragt und mit der Revision das landgerichtliche Urteil angreift. Wiedereinsetzungsantrag und Revision bleiben ohne Erfolg.

3

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeits-voraussetzungen ([X.], Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 [X.], [X.], 145 f. mwN). [X.] und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.], [X.], 145 f.; vgl. auch Maul in [X.], 7. Aufl., § 45 Rn. 6).

5

Diesen Anforderungen genügt weder das Antragsschreiben des Angeklagten vom 8. August 2016 noch sein nachgereichtes Schreiben vom 26. Oktober 2016, auf dessen Berücksichtigungsfähigkeit es daher nicht ankommt. Der Angeklagte stützt sein Wiederaufnahmebegehren ausschließlich darauf, dass ihm erst am 5. August 2016 bekannt geworden sei, welche gesetzlichen Anforderungen sich aus § 275 StPO an die Identifizierbarkeit [X.] anhand der Unterschrift auf der [X.] ergeben. Damit wird aber bereits von vornherein keine unverschuldete Versäumung der Revisionseinlegungsfrist dargelegt. Denn die Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen oder von höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Gesetzes können fehlendes Verschulden nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. April 2010 - 4 [X.], [X.], 244 f.).

6

In der Sache genügten die Unterschriften der drei Berufsrichter ohnehin den gesetzlichen Anforderungen.

7

3. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unzulässig. Die Frist aus § 341 Abs. 1 StPO ist versäumt.

Graf                               Cirener                          [X.]

               Mosbacher                          Fischer

Meta

1 StR 526/16

21.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 11. Dezember 2013, Az: 1 JKLs 12 Js 16612/12

§ 44 StPO, § 45 StPO, § 260 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2016, Az. 1 StR 526/16 (REWIS RS 2016, 2104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2104

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