Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. VII ZR 340/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2462

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 340/12

vom

25. September 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. September
2013
durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin [X.] und die
Richter Halfmeier, [X.] und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Beschwerde der Nebenintervenientin des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
November
2012 wird verworfen.
[X.] trägt die Kosten des [X.].
Streitwert:
300

Gründe:
I.
Die
B.
GmbH und später die
Klägerin aus abgetretenem Recht der B.
GmbH haben die [X.]
wegen der Haftung für [X.] in Anspruch genommen. Sie haben
im Wesentlichen einen Vorschuss für die Kosten zur Beseitigung von Baumängeln verlangt. Die Klage hat in erster Instanz
weitge-hend
Erfolg gehabt. Das [X.] hat die W.
KG verurteilt, an die B.
GmbH 170.494,20

e deren Verpflichtung festgestellt,
bestimmte weitergehende Kosten zu ersetzen. Die von
der Nebenintervenientin zunächst für die [X.] geführte Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Während 1
-
3
-
des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der [X.] das Insolvenzver-fahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden. Das [X.] hat die Berufung deshalb
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der [X.].

II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000

26 Nr.
8 EGZPO.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
26 Nr.
8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Re-visionsverfahren maßgebend. Nach §
182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß §
180 [X.] erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem [X.] bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der [X.] für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren-
als auch für den Zuständigkeits-
und Rechtsmittelstreitwert, mit-hin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu [X.] ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2006 -
VII
ZR
200/05, [X.], 590 = NZBau 2007, 174 Rn.
3; Beschluss vom 2.
März
2011

IV
ZR
231/09,
juris
Rn.
3). Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der [X.] durch das Revisionsgericht von Amts wegen nach §§
2
ff. ZPO, §
182 [X.] zu bestimmen. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer [X.] und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wert-2
3
-
4
-
grenze von 20.000

Dezember
2006

VII
ZR
200/05, aaO Rn.
4).
Das Gericht hat sämtliche Erkenntnismöglichkeiten bei der Wertbestim-mung auszuschöpfen und notfalls im Wege des [X.] eine Überzeu-gung zu gewinnen. Die Auskunft des Insolvenzverwalters wird dabei regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein, wobei das Gericht jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbeziehen und die Auskunft einer sorgfälti-gen Prüfung unterziehen muss, wobei unter Umständen auch die Akten des Insolvenzverfahrens beizuziehen und zu verwerten sind
([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2006

VII
ZR
200/05, aaO Rn.
6).
2. Der Insolvenzverwalter hat [X.] näher dargelegt, dass auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen wird. Der Senat hat die Insolvenzakten beigezogen. Hieraus ergibt sich nichts anderes; vielmehr entspricht der Inhalt der Akten der Auskunft des Insolvenzverwalters. Der Senat ist deshalb von ihrer Richtigkeit überzeugt. Die pauschale abwei-chende Bewertung durch die Nebenintervenientin vermag diese Überzeugung nicht zu erschüttern. Sie ist nicht näher begründet.
3. [X.] stützt ihre Auffassung, die Beschwerde sei zulässig, auch in erster Linie nicht
hierauf, sondern darauf, dass
sie als Subun-ternehmerin der [X.] einen Rückgriff des Beklagten
fürchtet, der nicht auf die Insolvenzquote beschränkt sei und 20.000

Ob dies zutrifft, ist unerheblich. Das Rechtsmittel eines Nebeninterve-nienten ist stets ein Rechtsmittel für die [X.]. Der Nebenintervenient kann keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen; er ist nicht selbst Partei, sondern unterstützt lediglich die [X.], der er beigetreten ist. Demzufolge kommt
es für die Beurteilung, ob eine zu erreichende Rechtsmittel-4
5
6
7
-
5
-
summe und die erforderliche Beschwer gegeben sind, auf die Person der [X.] an ([X.], Urteil vom 16.
Januar 1997

I
ZR
208/94, NJW 1997, 2385 unter II.
2. m.w.N.; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
67 Rn.
5 m.w.N.).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 ZPO.
Der Streitwert ist auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzuset-zen, weil mit einer Insolvenzquote nicht gerechnet werden kann (vgl. [X.], [X.] vom 12.
November
1992

VII
ZB
13/92, [X.], 247).

[X.]
[X.]
Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2010 -
313 [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom 28.11.2012 -
13 [X.] -

8
9

Meta

VII ZR 340/12

25.09.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. VII ZR 340/12 (REWIS RS 2013, 2462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2462

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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