Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZR 240/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2140

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[X.] ZR 240/01vom24. Juli 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 24. Juli 2003beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. Juli 2001 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.1. Eine Anfechtung der Vereinbarung vom 4. August 1999 nach §§ 130,131 [X.] scheidet schon deshalb aus, weil die Rechtshandlung mehr als dreiMonate vor dem am 15. November 1999 eingegangenen Insolvenzantrag, derzur Verfahrenseröffnung geführt hat, vorgenommen worden ist. Der später er-- 3 -ledigte Insolvenzantrag vom 26. Juli 1999 bleibt gemäß § 139 Abs. 2 [X.] un-berücksichtigt (vgl. [X.], 178, 181 f).2. Auch die Versagung einer Anfechtung nach § 133 [X.] hält den Rü-gen der Revision stand. Selbst wenn man zugunsten des [X.] annähme, erhabe in der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die [X.] sich mit einem Aufwand von 50.000 DM beseitigen lassen, brauchte dasBerufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachzugehen; denn der Kläger hatnichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, daß dem Beklagten eine ent-sprechende Tatsache bekannt war. Nimmt der Gläubiger irrig an, er habe einenAnspruch auf die vereinbarte Leistung, so bildet die Inkongruenz kein Beweis-anzeichen für eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners([X.], Urt. v. 12. Juli 1990 - [X.], [X.], 1088, 1090; v. 4. Dezem-ber 1997 - [X.], [X.], 248, 253).[X.] [X.] Ganter [X.] Bergmann

Meta

IX ZR 240/01

24.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZR 240/01 (REWIS RS 2003, 2140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2140

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