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PDF anzeigen[X.]/99vom25. Februar 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 einstimmig be-schlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 1999 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung gegen den [X.] angeordnet worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahrenverurteilt und Sicherungsverwahrung gegen ihn [X.] wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte [X.] mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwah-rung, im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten, die Revision ist deshalb insoweit unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben.Das [X.] hat im Rahmen der Begründung der vom Angeklagten für dieAllgemeinheit ausgehenden Gefährlichkeit ausgeführt, daß [X.] Prognose [X.] zukünftige Verhalten des Angeklagten angesichts seiner fehlenden Bereit-schaft, sich mit den ihm im Verfahren [X.] Köln, [X.].: 102-49/95 undauch im jetzigen Verfahren zur Last gelegten Taten des sexuellen Mißbrauchszum Nachteil seiner Töchter auseinanderzusetzen, nur negativ ausfallen [X.]; vgl. auch [X.]). Da der Angeklagte den Schuldvorwurf bestrit-ten hatte, lassen diese Ausführungen besorgen, daß zulässiges Verteidigungs-verhalten bei der Prognoseentscheidung im Rahmen von § 66 Abs. 3 i.V.m.Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 [X.] = [X.], 37) zu dessen Nachteil gewertet wurde. Bei der Entscheidungüber die Maßregel durfte ebensowenig wie bei der eigentlichen Strafzumes-sung berücksichtigt werden, daß ihm [X.] oder innere Abkehrfl fehlt(BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und 24). Dies ist aber der Fall,wenn ihm flfehlende Auseinandersetzung mit der [X.] angelastet wird. Ein [X.] Verhalten hätte er nur unter Aufgabe der Verteidigungsstrategie zeigenkönnen.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß die Anordnung der Sicherungs-verwahrung auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht. Sie ist nämlich ne-- 4 -ben der Tatsache, daß der Angeklagte für eine ähnlich gelagerte Straftat inHaft war und die Taten während eines Hafturlaubs begangen hat, eine der tra-genden Begründungen für die von ihm ausgehende Gefahr für die [X.].Über die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mußdaher neu verhandelt und entschieden werden.Die neu entscheidende Strafkammer wird sich angesichts des im Ge-gensatz zu der vorherigen Straftat wesentlich geringeren [X.] derneuen Taten und der Länge der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit der [X.] der Verhältnismäßigkeit der Maßregel (§ 62 StGB) auseinandersetzen müs-sen.[X.] Niemöller Detter [X.]
Meta
25.02.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. 2 StR 555/99 (REWIS RS 2000, 2989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2989
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