Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. 3 StR 444/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5771

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[X.] vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat mit Zustimmung des [X.] und der Angeklagten am 16. Januar 2007 beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der [X.] aufzuerlegen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 300 • verurteilt. Hiergegen [X.] sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formel-len und materiellen Rechts rügen. 1 Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO erscheint [X.], weil angesichts der [X.] zurückliegenden Tat, der zu [X.] weiteren erheblichen Verfahrensdauer und der für die Angeklagten da-mit verbundenen Folgen deren Schuld im jetzigen Zeitpunkt als gering im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung nicht mehr besteht, zumal wegen des Verbots der Schlechterstel-lung nur eine mäßige Geldstrafe in Betracht kommen würde. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Revisionen einen [X.] gehabt hätten. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den gesondert Verfolgten Architekten [X.]zum Nachteil der [X.] [X.], zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben sollen, ist nicht rechtsfehlerfrei 3 - 3 - festgestellt. Die Feststellung, in Höhe des der [X.]" gewähr-ten Nachlasses von 100.000 DM seien die Angeklagten bereit gewesen, ge-genüber der [X.] "in ihrer Gewinnkalkulation nachzugeben", ist nicht tragfähig begründet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die auf Empfehlung des Architekten zwischen der [X.] und der Firma [X.]abgeschlossenen Werkverträge überhöhte Preise enthielten oder die Rechnungsprüfung [X.] war. Unter diesen Umständen kann der Nachlass allein zu Lasten des Ge-winns der Firma [X.] gewährt worden sein. Es entspricht der Billigkeit, dass die Angeklagten die ihnen durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst tragen (§ 467 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Tolksdorf [X.]von [X.]

Meta

3 StR 444/06

16.01.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. 3 StR 444/06 (REWIS RS 2007, 5771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5771

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