Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 5 StR 162/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 377

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen [X.] u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
11.
Dezember 2013, an der teilgenommen haben:

[X.],

[X.],
[X.],
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt M.

als Verteidiger des Angeklagten

R.

,

Rechtsanwältin S.

als Verteidigerin
des Angeklagten T.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 21.
September
2012 wer-den verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats-kasse zu tragen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat wegen [X.] die Angeklagten

R.

und G.

jeweils zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro,
den Angeklagten T.

zu einer Geldstrafe von 120 [X.] zu je 100 Euro verurteilt. Zur Entschädigung für überlange [X.] hat das [X.] je 30 Tagessätze der Geldstrafen
als voll-streckt erkannt. Die Revisionen dieser drei Angeklagten hat
der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 nach § 349 Abs.
2 StPO verworfen. Von weiteren Anklagevorwürfen der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu
hat das [X.] alle Angeklagten aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen.

Gegen die
Freisprüche und die Rechtsfolgenentscheidung in den [X.] richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-

1
2
-
4
-

nen der Staatsanwaltschaft.
Die

vom [X.] nicht vertrete-nen

Rechtsmittel sind
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Basdorf [X.] König

[X.] Bellay

Meta

5 StR 162/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 5 StR 162/13 (REWIS RS 2013, 377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 377

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