Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen [X.] u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
11.
Dezember 2013, an der teilgenommen haben:
[X.],
[X.],
[X.],
[X.] [X.],
[X.] Bellay
als beisitzende [X.],
[X.]
als Vertreter der [X.]schaft,
Rechtsanwalt M.
als Verteidiger des Angeklagten
R.
,
Rechtsanwältin S.
als Verteidigerin
des Angeklagten T.
,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 21.
September
2012 wer-den verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats-kasse zu tragen.
Von Rechts wegen
[X.] n d e
Das [X.] hat wegen [X.] die Angeklagten
R.
und G.
jeweils zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro,
den Angeklagten T.
zu einer Geldstrafe von 120 [X.] zu je 100 Euro verurteilt. Zur Entschädigung für überlange [X.] hat das [X.] je 30 Tagessätze der Geldstrafen
als voll-streckt erkannt. Die Revisionen dieser drei Angeklagten hat
der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 nach § 349 Abs.
2 StPO verworfen. Von weiteren Anklagevorwürfen der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu
hat das [X.] alle Angeklagten aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen.
Gegen die
Freisprüche und die Rechtsfolgenentscheidung in den [X.] richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-
1
2
-
4
-
nen der Staatsanwaltschaft.
Die
vom [X.] nicht vertrete-nen
Rechtsmittel sind
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Basdorf [X.] König
[X.] Bellay
Meta
11.12.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 5 StR 162/13 (REWIS RS 2013, 377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 377
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.