Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2018, Az. VI ZR 609/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14089

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120218BVIZR609.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 609/16
vom

12. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Februar 2018
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die
Richterin von [X.], [X.] und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.].

Gründe:
I.
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu wertende Eingabe der Klägerin vom 25. Januar 2018 ist unzulässig.
1.
Für das [X.] gilt wie für das Verfahren der Nicht-zulassungsbeschwerde der Anwaltszwang gemäß §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ([X.], Beschluss vom 6. November 2017 -
IX ZR 57/17, juris Rn. 2 mwN).
2.
Die Klägerin hat entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2017 -
V [X.], juris Rn. 1). Sie beschränkt sich auf die Beanstandung, dass ihre Sache nicht eingehend geprüft worden sei.
1
2
3
-
3
-
II.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge unbegründet. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 [X.]. 2 ZPO von [X.] Begründung des Beschlusses, mit dem er über die Nichtzulassungsbe-schwerde entschieden hat, abzusehen. Bei der Entscheidung über die Zurück-weisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis nicht für durchgreifend er-achtet.
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2016 -
9 O 246/14 -

OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2016 -
5 U 36/16 -

4

Meta

VI ZR 609/16

12.02.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2018, Az. VI ZR 609/16 (REWIS RS 2018, 14089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14089

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Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis für ein nach Erlass einer verfahrensabschließenden Entscheidung gestelltes Ablehnungsgesuch


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5 U 36/16

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