Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.10.2014, Az. VII B 25/14

7. Senat | REWIS RS 2014, 2393

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Gegenstand

Zur Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen


Leitsatz

1. NV: Die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG kann bei fehlender Reglementierung des Berufs und der Ausbildung zu diesem Beruf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller im Ausland mindestens zwei Jahre eine berufliche Niederlassung unterhalten hat und beratend tätig geworden ist.

2. NV: Fehlt der Nachweis der Aufnahme einer beratenden Tätigkeit im Ausland, kommt der Frage, ob derjenige, der in Deutschland mit Erfolg ein Steuerberaterexamen abgelegt hat, von einer Nachweispflicht nach § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG befreit ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2013  2 K 346/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat 1980 die Prüfung als Steuerbevollmächtigte bestanden und wurde 1986 als Steuerberaterin bestellt. Im Rahmen eines Verfahrens der [X.], das den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin zum Gegenstand hatte, verzichtete sie auf die Bestellung. Ihren Antrag, ihr gemäß § 3a des [X.]) die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der [X.] ([X.]) zu erteilen und sie in das [X.] einzutragen, lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) mit der Begründung ab, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre berufliche Niederlassung in der [X.] unterhalte und dort schwerpunktmäßig tätig sei.

2

Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, der Beruf des Steuerberaters unterliege in der [X.] keiner Reglementierung, so dass die Klägerin mit ihrer Meldung den Nachweis hätte führen müssen, ihren Beruf in der [X.] während der vorhergehenden [X.] mindestens zwei Jahre ausgeübt zu haben. Das gesamte Vorbringen der Klägerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen hätten keine ausreichende Wahrscheinlichkeit vermittelt, dass sie in der [X.] zwei Jahre beruflich tätig gewesen sei. Vielmehr würden erhebliche Beweisanzeichen darauf hindeuten, dass die Klägerin ihren Beruf ohne die erforderliche Zulassung im Inland ausübe. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3a StBerG nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen hat das [X.] gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung der Entscheidung der Steuerberaterkammer Bezug genommen.

3

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O). Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob auch derjenige bei einer vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland, die er vom Ort seiner Niederlassung in der [X.] erbringe, den Nachweis i.S. des § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG erbringen müsse, der in [X.] mit Erfolg das Steuerberaterexamen abgelegt habe. Sofern der Antragsteller den Nachweis der Ablegung des [X.] führen könne, sei der mit der Regelung des § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG bezweckte Schutz der Rechtsuchenden im Inland gewährleistet, so dass auf das Erfordernis einer zweijährigen Tätigkeit im Wege einer teleologischen Reduktion zu verzichten sei. Die Frage der wortlauteinschränkenden Interpretation des § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, zumal eine enge Auslegung in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit eingreife und die Frage aufwerfe, ob die [X.] wegen eines Verstoßes gegen das [X.] nichtig seien.

4

Die Steuerberaterkammer ist der Beschwerde entgegengetreten. Ihrer Ansicht nach ist der Wortlaut des § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG eindeutig, so dass eine Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nicht herbeigeführt werden müsse.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam.

6

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]O zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, [X.], 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, [X.] 2003, 527, m.w.N.).

7

2. Im Streitfall fehlt jedenfalls die Klärungsfähigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG, da sie nicht entscheidungserheblich ist.

8

Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf dort --d.h. im Staat der [X.] während der vorhergehenden [X.] mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Weitere Voraussetzung ist nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBergG unter anderem, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in [X.] beruflich niedergelassen ist.

9

Die Klägerin erfüllt bereits nicht die zuletzt genannte Voraussetzung, da sie nach den Feststellungen des [X.], gegen welche die Klägerin keine Verfahrensmängel geltend gemacht hat, in [X.] keine berufliche Niederlassung unterhält. Das [X.] hat sich in seiner Entscheidung die Ausführungen der Steuerberaterkammer unter Ziff. 2 Buchstaben a bis g des Bescheids über die Ablehnung der Eintragung im [X.] gemäß § 3a StBerG ausdrücklich unter Hinweis auf § 105 Abs. 5 [X.]O zu eigen gemacht. Ausweislich der in Bezug genommenen Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung hat die Steuerberaterkammer keine berufliche Niederlassung der Klägerin [X.] 34 Abs. 1 Satz 2 StBerG und auch keine schwerpunktmäßige Tätigkeit in [X.] angenommen. Vielmehr ging sie davon aus, dass die Klägerin nach wie vor in [X.] ansässig ist und dort unter verschiedenen Adressen einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Auch das [X.] hat darauf hingewiesen, dass erhebliche Beweisanzeichen darauf hindeuten, dass die Klägerin ihren Beruf ohne die erforderliche Zulassung im Inland ausübt. Bei diesem Befund kommt es auf die Erfüllung der in § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG festgelegten Voraussetzung nicht mehr an. Damit kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage keine Klärungsbedürftigkeit zu, denn die Entscheidung des [X.] wird bereits durch die Feststellung getragen, dass die Klägerin in [X.] nicht beruflich niedergelassen ist.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII B 25/14

08.10.2014

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Oktober 2013, Az: 2 K 346/13, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, § 3a Abs 1 S 1 StBerG, § 3a Abs 1 S 4 StBerG, § 34 Abs 1 S 2 StBerG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.10.2014, Az. VII B 25/14 (REWIS RS 2014, 2393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2393

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