Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 127/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1091

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[X.] DES [X.]LKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. September 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 591 b, § 675; LwAnpG § 51a)Die für Ersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten entwickelten Regeln (vgl.[X.], 285; 127, 297; 129, 282) gelten grundsätzlich auch, wenn ein Land-wirtschaftsbetrieb unter Einschaltung des [X.] einer [X.] zur Nutzung überlassen worden [X.])Zum Umfang der Verpflichtung eines Rechtsanwalts, Rechtsprechung [X.] bei der Bearbeitung einer Angelegenheit aus einem sich neu entwik-kelnden Rechtsgebiet zu berücksichtigen.[X.], Urteil vom 21. September 2000 - [X.] - [X.] Magdeburg- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.],Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. März 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz we-gen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in Anspruch. Der Kläger war Ei-gentümer eines in der früheren [X.] gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs.Am 15. März 1954 unterzeichnete er folgendes als "Antrag" bezeichneteSchreiben:- 3 -"Ich möchte meinen 45 ha grossen Hof, mit totem und lebenden Inven-tar, der [X.] [X.], zur Verfügung stellen. Der Grund meines Antragsist: Sollrückstände, Futtermangel und Mangel an Arbeitskräften.Ich bitte meinem Antrag [X.] [X.] "F." in U. (im folgenden: [X.]) erklärte am gleichen Tage, daßsie sich verpflichtet sehe, die Wirtschaft zu übernehmen, da der Besitzer nachjahrelangen Erfahrungen nicht in der Lage sei, seinen Verpflichtungen gegen-über dem Staat nachzukommen. Auch der [X.] [X.] damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Ablieferung [X.] Rat des [X.] führte in einem Schreiben an den Rat der Ge-meinde vom 2. April 1954 aus, dem Antrag könne nur stattgegeben werden,wenn hierfür einige im Einzelnen aufgeführte Voraussetzungen geschaffenwürden. Weiter heißt [X.] Kläger) als Besitzer seines landwirtschaftlichen Vermögens bleibtfür die Sollrückstände voll verantwortlich.Aus dem Antrag selbst, wie aus der Stellungnahme des [X.] und des Vorstandes der [X.] geht eindeutig hervor, dass [X.] selbst nicht in der Lage ist seinen landwirtschaftlichen Grund-besitz ordnungsgemäss weiter zu bewirtschaften. Aus diesem Grundekann der Rat des [X.] dem Abschluß eines Pachtvertrages zwischendem Antragsteller und der [X.] nicht zustimmen und muss in diesemFalle zwischen dem [X.] und der [X.] ein Nutzungsver-trag nach den gesetzlichen Bestimmungen der [X.] vom 3.9.53 und [X.]. Durchführungsbestimmungen vom 5.2.1954 in Höhe der Grund- [X.] mit dem Antragsteller abgeschlossen werden. ..."- 4 -Am 6. Juli 1954, genehmigt vom Rat des [X.] am 9. Juli 1954,schlossen der [X.] und die [X.] "gemäss § 7 der [X.] über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und dieSchaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft" einen Nutzungsvertragüber den landwirtschaftlichen Betrieb des [X.] für die Dauer von fünf [X.]. In dem Vertragsformular heißt [X.]...2.)Die Nutzungsübergabe erfolgt mit dem in der Anlage zu diesemVertrage aufgeführten lebenden und toten [X.]) Der Nutzende verpflichtet sich, die übernommenen Flächen [X.] zu bewirtschaften. Er geniesst die Vergünstigungen nach§ 7 der o.a. Verordnung nebst den hierzu ergangenen [X.]) Als Nutzungsgebühr wird die Zahlung der Grund- und [X.]zugrunde [X.] die Zahlung eines Altenteils in Höhe von 150,- DM monatl. [X.], [X.]"Der Vertrag enthielt in seinem Eingang den Zusatz: "gem. Verzichtser-klärung des Eigentümers ... (Kläger) ....". Ihm war eine auf den 15. März 1954datierte Liste des übergebenen toten und lebenden Inventars beigefügt.Mit Schreiben vom 5. Dezember 1958 teilte der [X.] [X.] mit, daß die [X.] den Nutzungsvertrag gekündigt habe. Diese"wäre bereit die Bewirtschaftung weiterhin durchzuführen, wenn der [X.] eingehalten wird. Anderenfalls wird Ihnen der Hof ein-schließlich [X.] nach Ablauf des [X.] zur Verfügung gestellt."- 5 -Mit der "Einhaltung" des Vertrages war der Umstand gemeint, daß [X.] unter anderem eine nicht ihm, sondern seinem Großvater gehörendeMühle nicht mit übergeben hatte.Am 15. Juli 1959 richtete der Kläger folgendes Schreiben an den [X.] erkläre hiermit, dass ich auch weiterhin nicht in der Lage bin [X.] meines 39,- ha großen Betriebes auszuführen.Unter Berücksichtigung einer Altenteilzahlung in Höhe von 150 DM mo-natlich an meine Großmutter Frau [X.] stelle ich meinen gesamten [X.] einschließlich Wohnhaus, Mühle, [X.] ha landwirtschaftliche Nutzfläche weitere 5 Jahr dem [X.] zur [X.] genehmigte der Rat des [X.] am 1. September 1959 einenweiteren Nutzungsvertrag zwischen dem [X.] und der [X.], indem auf die schon im [X.] erwähnte Verordnung [X.] und die dazu ergangene Zweite Durchführungsbestimmungvom 5. Februar 1954 hingewiesen wurde. Er wurde für die Dauer von fünf [X.] geschlossen und sollte sich - wie schon der erste Vertrag - jeweils um einJahr verlängern, sofern er nicht vorher gekündigt wurde. Das Vertragsformularenthält unter Nummer 2 folgende Angaben:"Inventar ist nicht mitübergeben worden.Das in der [X.] zu diesem Vertrage aufgeführte lebende und toteInventar ist mitübergeben worden *).*) Nichtzutreffendes [X.] diesem Text ist nichts [X.] 6 -Im übrigen stimmt die Vertragsurkunde mit den Regelungen in [X.] 3 und 4 des [X.] inhaltlich im wesentlichen überein.Mit Schreiben vom 3. Juli 1990 kündigte der Kläger gegenüber der Ge-meinde [X.] seinerzeit durch die [X.] verfaßten [X.], der seither jährlich stillschweigend jeweils um ein Jahrverlängert wurde, nunmehr fristgemäß ...".Unter dem 3. August 1990 antwortete die "[X.] vom 01.09.1959 wurde von der [X.] absofort für ungültig erklärt.Die [X.] gibt somit die durch die Erklärung von [X.] (Klä-ger) vom 15.03.1954 erhaltene Verfügungsgewalt über sein Eigentumwieder an [X.] (Kläger) [X.] Rechtsnachfolgerin der [X.] übergab dem Kläger den Betrieb [X.] 1992 ohne Inventar.Im Jahre 1991 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Geltendma-chung seiner Rechte im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.Der Beklagte unterließ zunächst im Hinblick auf die unklare Rechtslage [X.] und erhob erst im Dezember 1996 vor dem Landwirtschaftsgericht M.Klage gegen die Rechtsnachfolgerin der [X.] auf Zahlung von 123.370,00 [X.] wegen der Nichtrückgabe des Inventars. Diese Klage wurdemit Urteil vom 15. April 1997 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen,etwaige Ansprüche des [X.] seien verjährt.- 7 -Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen des Pro-zeßverlustes sowie ihm hierdurch entstandener Verfahrenskosten in Anspruch.Er macht ihm zum Vorwurf, daß er mit der gerichtlichen Geltendmachung [X.] gegen die [X.] bis nach [X.] zugewartet und ihn so-dann nicht über das [X.] der Verjährung belehrt habe. Seine auf [X.] von zuletzt 149.070,55 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Kla-gebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe zwarschuldhaft seine anwaltlichen Pflichten verletzt, weil er bei der an der Recht-sprechung zu den sog. Kreispachtverträgen ([X.], 285; 127, 297; 129,282) ausgerichteten Klage gegen die Rechtsnachfolgerin der [X.] nicht [X.] habe, daß nach dieser Rechtsprechung ein derartiger Anspruchspätestens am 31. Juli 1995 verjährt sei; der Kläger habe jedoch durch [X.] des Beklagten keinen Schaden erlitten, weil ihm kein Scha-densersatzanspruch wegen des Verlusts des Inventars zugestanden habe. Imletztgenannten Punkt hält das Berufungsurteil der Revisionsprüfung [X.].[X.] -Der Kläger hatte die rechtliche Möglichkeit, einen Anspruch auf [X.] von der [X.] genutzten und ihm nicht zurückgegebenen Inventars durch-zusetzen.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stand der Kläger nicht nur zur[X.], sondern auch zu den staatlichen Behörden in keiner vertraglichen, [X.] seines Hofes betreffenden Beziehung. Vielmehr sei, so hat das [X.] ausgeführt, der "Antrag" des [X.] vom 15. März 1954 als Ver-zichtserklärung behandelt oder doch in eine solche umgedeutet worden. [X.] Umdeutung sei nicht schlechthin abwegig gewesen, denn der [X.] sich der "Bürde" des unter den damaligen Verhältnissen von ihm nichtmehr zu bewirtschaftenden Hofes entledigen wollen. Bei dieser tatrichterlichenWürdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, wesentli-che Teile des [X.] nicht berücksichtigt; es ist auch von einem teilweiseunzutreffenden Verständnis der damals geltenden einschlägigen Bestimmun-gen des [X.]-Rechts ausgegangen. Die den "Verzicht" des [X.] betreffen-den tatrichterlichen Feststellungen sind deshalb für das [X.]) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht mit Sicherheit zuentnehmen, ob nach seiner Meinung der "Verzicht" des [X.] für diesen [X.] des Eigentums zur Folge gehabt haben soll. Das Eigentum am [X.] Boden konnte der Kläger nach den damals in der [X.] noch geltendenVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ohne Eintragung im [X.] verlieren. Dafür ist es gleichgültig, ob eine Eigentumsaufgabe (§ 928- 9 -Abs. 1 BGB) oder eine Übertragung des Eigentums auf die [X.] oder einestaatliche Stelle in Betracht gezogen wird. Wenn der Kläger aber [X.] Grundstücks blieb, galt das nach § 926 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 98 Nr. [X.] grundsätzlich auch für das lebende und tote Inventar. Es ist nichts dafürersichtlich, daß der Kläger sich unabhängig vom Grundeigentum einzig undallein des Inventars "entledigen" wollte.b) Möglicherweise hat das Berufungsgericht gemeint, der Kläger [X.] dann keine vertraglichen Ansprüche aufgrund der Fremdnutzung deslandwirtschaftlichen Betriebs erworben, wenn die Sachen in seinem Eigentumgeblieben seien; dem Geschehensablauf im Jahre 1954 sei unter Berücksichti-gung der damals geltenden Vorschriften zu entnehmen, daß im Verhältnis [X.] ein vertragsloser Zustand geherrscht habe. Auch in einer solchen Be-urteilung kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.Richtig ist allerdings, daß die [X.] den Betrieb nicht aufgrund eines zwi-schen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Pachtvertrags zur Nutzung erhal-ten hat. Solche Verträge mit Eigentümern landwirtschaftlicher Betriebe waren in§ 2 der Verordnung über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen unddie Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 3. [X.] ([X.]. [X.] [X.]; [X.]) und in § 2 Abs. 1 [X.] Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 5. Februar 1954([X.]. [X.] [X.]) vorgesehen. Sie bedurften nach Art. VI des [X.] vom 20. Februar 1947 der Genehmigung durch die zuständi-gen [X.] Behörden und wurden später durch § 2 der Verordnung überdie einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen und [X.] Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 ([X.].- 10 -[X.] S. 97) dahin umgestaltet, daß anstelle der [X.] [X.] und damit der Staat in sieeintrat (sog. Kreispachtverträge). Einen solchen Vertrag mag der Kläger sei-nerzeit angestrebt haben; er ist aber wegen der durch den Rat des [X.] am2. April 1954 ausgesprochenen Versagung der Genehmigung nicht zustandegekommen.Aus den im Schreiben des Rats des [X.] vom 2. April 1954 genann-ten Gründen hat anstelle des [X.] der [X.] den Nutzungsver-trag mit der [X.] geschlossen. Rechtsgrundlage hierfür waren § 7 der Bewirt-schaftungsverordnung und § 7 Abs. 2 der [X.](aaO). Nach diesen Vorschriften konnten die Räte der [X.]n [X.] aus den "Betrieben der örtlichen Landwirtschaft" unter anderem [X.]en im Wege von [X.] Verfügung stellen. Ein Betrieb der örtlichen Landwirtschaft umfaßte nebenvolkseigenen Kreis- und [X.] auch solche "Betriebe, die vonihren Eigentümern bis zum 30. September 1953 nicht zurückgenommen [X.] sind und die sich in der Nutzung der [X.]n befinden" (§ 6 Abs. 1 der[X.]). Es kann mit dem Berufungsgericht davon aus-gegangen werden, daß der Hof des [X.] unter Hinweis auf seine "Ver-zichtserklärung" dem "Betrieb der örtlichen Landwirtschaft" einverleibt und so-dann vom [X.] der [X.] zur Nutzung überlassen worden ist.Damit war indessen für den Kläger nicht, wie das Berufungsgericht of-fenbar angenommen hat, notgedrungen ein Eigentumsverlust (s. dazu [X.]) oder ein dem in den Wirkungen gleichkommender Rechtsverlust verbun-den. Das zeigt schon die Regelung in § 2 Abs. 2 der [X.] 11 -bestimmung; danach konnten mit "Eigentümern von Betrieben, die sich in [X.] von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft befinden, ... [X.] die Dauer von mindestens fünf Jahren" abgeschlossen werden; den [X.] eines solchen Vertrages konnte der Eigentümer beim Rat des [X.]"anbieten". Ein derartiger Vertrag ist zwar mit dem Kläger nicht ausdrücklichund jedenfalls nicht in schriftlicher Form geschlossen worden. Die - vom [X.] nicht gewürdigten - Umstände dieses Falles zeigen jedoch in ihrerGesamtheit, daß die Beteiligten damals nicht von einem vertragslosen Zustand,sondern von einem zumindest pachtähnlichen Rechtsverhältnis zwischen dem[X.] und dem Kläger ausgegangen sind. Das wird schon darindeutlich, daß im Schreiben des Rats des [X.] vom 2. April 1954 davon ge-sprochen wird, daß "zwischen dem [X.] und der [X.] ein [X.]svertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen ... in Höhe der Grund- [X.] mit dem Antragsteller" abgeschlossen werden müsse. [X.] Ausdrucksweise ist zwar rechtlich unscharf; sie läßt aber doch [X.] erkennen, daß der Kläger in irgendeiner Form in das [X.] einbezogen war. Bestätigt wird dies durch die Übernahme der an sich [X.] geschuldeten Grund- und Vermögensteuern - das entsprach der Rege-lung in Nr. 3 der [X.] Durchführungsbestimmung zur Bewirtschaftungsver-ordnung vom 30. September 1953 ([X.]. [X.] S. 1013), wonach die [X.]en die Grund- und [X.] übernehmen hatten, gleichzeitig aber von deren Entrichtung an den Staatbefreit wurden - und der Altenteilszahlungen zugunsten der Frau [X.] Entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts war letzteres durch die Bestimmungender von ihm selbst herangezogenen Anordnung über die Zahlung von [X.]sgebühren für freie Betriebe und Flächen vom 7. August 1954 ([X.]) gedeckt. Dort ist in Nr. 7 von der Befugnis der Räte der [X.] die [X.] -de, über die Zahlung einer Nutzungsgebühr "an andere Personen als den Ei-gentümer" zu entscheiden. Schließlich bringt auch die vom Berufungsgericht zuUnrecht für seine gegenteilige Ansicht angeführte Bestimmung in Nr. 6 jenerAnordnung zum Ausdruck, daß Flächen und Betriebe, die von den Räten [X.] - im dortigen Zusammenhang an private Bauern - "in Nutzung gege-ben" worden waren, damit nicht aus der Rechtszuständigkeit des [X.]; denn dort heißt es, daß "den Eigentümern dieser Betriebe oderFlächen in jedem Falle die eingezogenen Nutzungsgebühren unter Abzug einer(vom [X.] einbehaltenen) Verwaltungsgebühr von 10 % gutzu-bringen" seien.Diese rechtliche Beurteilung wird durch die spätere, vom Berufungsge-richt ebenfalls außer Betracht gelassene Verfahrensweise bestätigt. [X.] vom 5. Dezember 1958 unterrichtete der [X.] Kläger, daß die [X.] den Nutzungsvertrag zum 30. September 1959 ge-kündigt habe; gleichzeitig wies er daraufhin, daß dem Kläger "der Hof ein-schließlich [X.] ... ab 1.10.1959 wieder zur Verfügung gestellt"werde, wenn bestimmte Voraussetzungen für die weitere Bewirtschaftungdurch die [X.] (insbesondere Übergabe auch der Mühle) nicht erfüllt würden.Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 15. Juli 1959, er stelle seinen ge-samten Betrieb für weitere fünf Jahre dem [X.] zur Verfügung.Am 1. September 1959 wurde sodann ein erneuter Nutzungsvertrag zwischendem [X.] und der [X.] vom Rat des [X.] genehmigt. [X.] sich mit aller Deutlichkeit, daß sämtliche Beteiligten weder von [X.] noch von einem Verzicht auf sonstige vergleichbare Rechtedes [X.], sondern von einer zeitlich befristeten, pachtähnlichen Überlas-sung des Betriebs an den [X.] [X.] 13 -2. Nach der Rechtsprechung des [X.] bestehen in [X.] der sog. Kreispachtverträge keine Ansprüche des Eigentümers gegendie heutigen [X.]e oder das jeweilige Bundesland; die jetzt [X.] hat jedoch dem Eigentümer einen etwaigen Schadensersatzan-spruch gegen die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, in derenNutzung sich der Betrieb befand, (bzw. deren Rechtsnachfolger) abzutreten,wobei in der Entgegennahme einer Kündigung durch die Kreisbehörde in [X.] eine entsprechende stillschweigende Abtretung zu sehen ist ([X.],285, 288 ff; 127, 297, 305 ff; 129, 282, 288). Das kann dem Grundsatz nachnicht anders sein, wenn in das Nutzungsverhältnis nicht der Rat des [X.],sondern, wie hier, der [X.] eingeschaltet war; denn auch [X.] nicht anders als der Rat des [X.] im System des "[X.] Zen-tralismus" ein nachgeordnetes Staatsorgan mit bestimmten [X.]. Im Streitfall war die [X.] nach den Nutzungsverträgen vom6. Juli 1954 und 1. September 1959 (dort jeweils Nr. 3) dem [X.]gegenüber zu einer - nach den in der [X.] jeweils geltenden Maßstäben - ord-nungsmäßigen Wirtschaftsführung verpflichtet (vgl. [X.], 297, 315). Der[X.] war seinerseits im Verhältnis zum Kläger als Pächter imSinne des § 596 BGB anzusehen (vgl. [X.], 297, 312-314). Nach [X.] der Selbstverwaltung der [X.]n und [X.]e in der ehe-maligen [X.] durch Gesetz vom 17. Mai 1990 ([X.]. [X.] [X.]) fielen dieRäte der [X.]n und der [X.] weg. Nach der neuen Kommunalverfas-sung ist bei [X.] der [X.] (Landrat) als "[X.]" im Sinne des § 51 LwAnpG ([X.]Z 121, 88, 90; 127, 297, 317 f;vgl. auch Urt. v. 16. Juni 2000 - [X.] 13/99, [X.], 1764, 1765) verpflich-tet, in Abwicklung der früheren Rechtsverhältnisse zugunsten des Staates [X.] 14 -standene Schadensersatzansprüche an den Eigentümer abzutreten ([X.]Z127, 297, 314 f).Es kommt hier nicht darauf an, ob dasselbe für die unter Mitwirkung des[X.] zustande gekommenen Nutzungsverhältnisse gilt oder obin einem solchen Fall nunmehr die [X.] für die Abwicklung zuständig wä-re. Im letzteren Fall wäre schon in der Entgegennahme der Kündigung des[X.] durch die [X.] und der im Schreiben der "[X.]verwal-tung" vom 3. August 1990 ausgesprochenen "Ungültigerklärung" des [X.]svertrags eine stillschweigende Abtretung etwaiger [X.] gegen die [X.] bzw. deren Rechtsnachfolgerin zu sehen (vgl. [X.]Z127, 297, 318). Sicherheitshalber hätte auch die Abtretungserklärung des zu-ständigen [X.] rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung herbeigeführt wer-den können und müssen (s. dazu unten [X.], II). Der [X.] hat später [X.] mit Schreiben vom 24. März 1997 nur im Hinblick auf die damals be-reits eingetretene Verjährung abgelehnt.3. Wie in den Fällen der Kreispachtverträge (vgl. dazu im einzelnen[X.], 297, 315 ff) kam danach für den Kläger ein aus dem Vertragsver-hältnis zwischen dem [X.] und der [X.] oder deren Rechts-nachfolgerin hergeleiteter Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe [X.] in Betracht. Die Erhaltungspflichten waren durch die [X.] vom 6. Juli 1954 und 1. September 1959 auf die [X.] übertragen. Dazu ge-hörte die Verpflichtung, das überlassene Inventar in den Grenzen ordnungs-mäßiger Wirtschaftsführung zu erhalten und eine Schätzwertdifferenz beiRückgabe auszugleichen ("eisernes Inventar"; vgl. [X.], 297, 315). [X.] bei der Rückgabe des Betriebs an den Kläger am 13. Februar- 15 -1992 unstreitig nicht mehr vorhanden war, stand diesem - aus dem Recht des[X.] oder des Rats des [X.] - ein [X.] den §§ 104, 105 Abs. 2 des Vertragsgesetzes zu. Dieser Anspruch ver-jährte in sechs Monaten nach Rückgabe des Hofs an den Kläger. Die [X.] war jedoch wegen der zunächst ungeklärten Rechtslage bis zum31. Januar 1995 gehemmt, so daß sie - erst - am 31. Juli 1995 eintrat (vgl.[X.]Z 129, 282, 287 ff).II.Der infolge der Verjährung des [X.] gegen die [X.] einge-tretene Rechtsverlust des [X.] beruht, wie das Berufungsgericht im [X.] zu Recht angenommen hat und auch die Revisionserwiderung nicht [X.] zieht, auf einer schuldhaften Verletzung der [X.] des Be-klagten.1. Der Rechtsanwalt hat seine Tätigkeit für den Mandanten in erster [X.] an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten; denn diese hatrichtungweisende Bedeutung für Entwicklung und Anwendung des Rechts([X.], Urt. v. 30. September 1993 - [X.], NJW 1993, 3323, 3324). [X.] muß sich deshalb über die Entwicklung der höchstrichterlichen Recht-sprechung nicht nur anhand der amtlichen Sammlungen, sondern auch dereinschlägigen Fachzeitschriften unterrichten ([X.]Z 85, 252, 259 ff; Urt. v.10. Dezember 1957 - [X.], NJW 1958, 825). Eine Pflicht [X.], darüber hinaus die veröffentlichte [X.] und- 16 -das Schrifttum sowie hierbei insbesondere die [X.] heranzuziehen,besteht zwar grundsätzlich nur in beschränktem Maße; strengere Anforderun-gen sind jedoch zu stellen, wenn ein Rechtsgebiet ersichtlich in der Entwick-lung begriffen und (weitere) höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist.Dann muß ein Anwalt, der eine Angelegenheit aus diesem Bereich zu bear-beiten hat, auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchsehen (vgl.[X.], [X.]. v. 20. Dezember 1978 - [X.], NJW 1979, 877). Ihm [X.] freilich insgesamt ein "realistischer Toleranzrahmen" zugebilligt werden(Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, 1989, Rn. 149; Zugehör, [X.], 1999, Rn. 576).2. Der Beklagte war nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zuunterstellenden Vortrag des [X.] seit 1991 in dieser Angelegenheit [X.]. Er hatte sich wegen der infolge des Umbruchs in der ehemaligen [X.]entstandenen unklaren Rechtslage zunächst abwartend verhalten und insbe-sondere von einer Klageerhebung abgesehen, ohne jedoch das Mandat zu [X.]. In dieser Situation, die sich jederzeit durch einschlägige Gerichtsent-scheidungen ändern konnte, war der Beklagte zur Wahrung der Interessen des[X.] verpflichtet, die Rechtsentwicklung besonders sorgfältig zu beobach-ten; dabei mußte er insbesondere auch die für die Rechtsmaterie dieses Falleseinschlägigen Fachzeitschriften im Auge behalten. In zwei Urteilen vom4. November 1994 entschied der [X.], daß der Eigentümer einesKreispachtbetriebs zwar gegen die jeweilige Landwirtschaftliche [X.] keinen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht habe,daß er sich aber vom zuständigen [X.] als unterer Landesbehörde etwai-ge Schadensersatzansprüche wegen Nichtrückgabe oder Verschlechterung [X.] abtreten lassen könne ([X.], 285; 127, 297). Der Beklagte- 17 -hat, wie sein späterer Prozeßvortrag in dem für den Kläger geführten [X.] gegen die Rechtsnachfolgerin der [X.] zeigt, aus diesen Entscheidungenzu Recht den Schluß gezogen, daß die Annahme entsprechender Rechtsfolgenfür einen unter Mitwirkung des [X.] geschlossenen Pachtver-trag zumindest nahelag und daß darauf eine Klage für den Kläger gestütztwerden konnte. In dem Urteil [X.], 297, das ab Januar 1995 in [X.] veröffentlicht wurde ([X.] 1995, 79 [13. Januar 1995]; [X.], 15 [Januar 1995]; [X.] 1995, 165 [10. März 1995]; [X.], 88 [15. März1995]) führte der [X.] u.a. aus, daß sich [X.], die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der [X.] zurBundesrepublik geschlossen worden waren, von diesem Zeitpunkt an nach den§§ 581 bis 597 BGB richteten ([X.], 297, 312). Das lenkte den Blick aufdie Vorschrift des § 591 b BGB, wonach Ersatzansprüche des Verpächters [X.] von sechs Monaten nach Rückgabe der Pachtsache verjähren. [X.] naheliegende Konsequenz wurde auch tatsächlich in einem im [X.] Zeitschrift "Agrarrecht" erschienenen Aufsatz von [X.] gezogen ([X.], 1, 8 f). Der Beklagte hätte deshalb nach dem Grundsatz des sicherstenWeges (vgl. [X.], Urt. v. 4. Juni 1996 - [X.], [X.], 1824, 1825)von dieser kurzen Verjährungsfrist ausgehen müssen. Zwar wäre die sechsmo-natige Frist seit der Rückgabe des Hofs an den [X.] inzwi-schen längst verstrichen gewesen. Es mußte sich jedoch der Gedanke auf-drängen, daß die Verjährung nicht beginnen konnte, bevor der Eigentümer [X.] frühestens geltend machen konnte (so ausdrücklich [X.] aaO).Dies führte später zu der Entscheidung des [X.] vom 28. April1995, wonach die Verjährung bis zum 31. Januar 1995 (angenommener Zeit-punkt der Veröffentlichung der oben erwähnten Urteile vom 4. November 1994)als gehemmt anzusehen ist ([X.]Z 129, 282, 289 f). Daß dieses Urteil erst ab- 18 -Juni 1995 in den Fachzeitschriften abgedruckt wurde ([X.] 1995, 949; [X.], 205; [X.], 1151), ist nach dem oben Gesagten ohne Bedeutung.Der Beklagte hätte auf der Grundlage des [X.], den er sich in denersten Monaten des Jahres 1995 hätte verschaffen müssen, noch ausreichendZeit gehabt, die zur Verjährungsunterbrechung erforderlichen Maßnahmen (s.o.[X.]) rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung am 31. Juli 1995 zu treffen.[X.] Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist nicht [X.] und muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesenwerden. Dieses wird nunmehr die notwendigen Feststellungen zur Höhe desdem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten entgangenen [X.] treffen haben. Der Umfang, in dem eine rechtzeitige Klage gegen [X.] der [X.] Erfolg gehabt hätte, wird auch darüber entschei-den, zu welchem Anteil der Beklagte dem Kläger die Kosten des wegen der [X.] bereits eingetretenen Verjährung nutzlosen Prozesses zu er-setzen hat. Ein Ersatzanspruch besteht insoweit grundsätzlich nur in Höhe [X.], in der die Kosten bei rechtzeitiger Klageerhebung dem Kläger nichtauferlegt worden wären. Eine etwaige in dem Prozeß geltend gemachte [X.] dürfte dem Beklagten nicht anzulasten sein, weil er sich grund-sätzlich auf die Angaben des [X.] zum Wert der Inventargegenstände ver-lassen durfte.Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit,sich mit der Behauptung des Beklagten, das Mandat habe nicht durchgehend- 19 -bis 1996 bestanden, sondern sei bereits im Jahre 1992 - vorübergehend - be-endet worden, und der im Zusammenhang damit erhobenen [X.] zu befassen.[X.] [X.] [X.] Fischer Raebel

Meta

IX ZR 127/99

21.09.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 127/99 (REWIS RS 2000, 1091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1091

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