Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. V ZB 78/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2197

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[X.]:[X.]:BGH:2017:161117BVZB78.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 78/17
vom

16. November 2017

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
November 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 27. März 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Antrag
des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 2. Februar 2017 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 27. April 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das [X.] festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts bis zum 23. März 2017 in seinen Rechten ver-letzt worden ist; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der am 25. April 2017 aus der Haft ent-1
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lassen worden ist, die Feststellung erreichen, dass er durch die Haftanordnung auch über den 23. März 2017 hinaus in seinen Rechten verletzt worden ist. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Sie sei fortgesetzt worden, obwohl der Betroffene erklärt habe, dass er einen Anwalt wolle. Durch die Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 24. März 2017 sei aber eine für die Zukunft wir-kende Heilung eingetreten. Im Übrigen sei die Anordnung der Abschiebungshaft rechtmäßig.

III.

Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 Abs. 1 FamFG statthafte (§
70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbe-schwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen nicht in sei-nen Rechten verletzt. Sie war auch nicht zunächst rechtswidrig. Demgemäß kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die von dem Beschwerdegericht angenommene Heilung des Verfahrensfehlers schon am 24.
März oder erst am 27.
März 2017 eingetreten ist, nicht an.

1. Allerdings weist die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht einen Verfahrensfehler auf. Der Betroffene hat erklärt, er wolle einen Anwalt. Es liegt bei verständiger Würdigung dieser Frage nahe, hierin die konkludente Stel-lung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfah-2
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renskostenhilfe zu sehen (§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2 FamFG), über den hätte entschieden werden müssen (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016

V
ZB
140/15, InfAuslR
2016, 381 Rn. 5).

2. Unterlässt das Gericht eine Entscheidung über einen Antrag auf
Bei-ordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe, führt dies jedoch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn Verfahrenskostenhilfe im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu bewilligen gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016

V
ZB
140/15, InfAuslR
2016, 381 Rn. 11 ff.). So ist es hier. Die [X.] bot keine Aussicht auf Erfolg, weil sämtliche Vorausset-zungen für die Haftanordnung vorlagen und sich auch keine zweifelhaften Rechts-
oder Tatsachenfragen stellten, die unter dem Gesichtspunkt der in Art.
3 Abs. 1 [X.]. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Vorliegen von Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würde. Insbesondere war der Haftantrag zulässig.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab-gesehen.

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6
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5
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IV.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt (§
76 Abs.
1 FamFG [X.]. §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.]

Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2017 -
103 [X.] B -

LG Münster, Entscheidung vom 27.03.2017 -
5 [X.]/17 -

7

Meta

V ZB 78/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. V ZB 78/17 (REWIS RS 2017, 2197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2197

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