Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2007, Az. X ZB 4/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5398

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[X.]BESCHLUSS X ZB 4/06 vom 6. Februar 2007 in der [X.] betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22 - 2 - [X.] hat am 6. Februar 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Der Beschwerdeführer ist Inhaber der [X.] Patentanmeldung 198 12 570.4-22. Diese ist mit der Bezeichnung "Vorrichtung an Fahrzeugen" am 21. März 1998 beim [X.] eingegangen. Sie umfasst sieben Patentansprüche. In der Folgezeit, zuletzt mit Datum vom 10. Dezember 1998, reichte der Anmelder zusätzlich von ihm so genannte "freie" Patentansprüche ein. 1 - 3 - Patentanspruch 1 lautet in der Fassung seines Schriftsatzes vom 10. Dezember 1998: 2 "Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der Seite wirksame Unfallkräfte verringert und auf die andere Seite geleitet werden, dadurch gekennzeichnet, dass eine an sich bekannte Versteifung einer Tür oder dgl. sich von oben nach rückwärts unten erstreckt und zwar in der Abmessung, dass der Sitz abgeschirmt ist." Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 hat das [X.] die Patentanmeldung aus den Gründen seines Bescheids vom 17. Mai 2002 gemäß § 48 [X.] zurückgewiesen, weil der Gegenstand des [X.] im Hinblick auf die vorveröffentlichte Druckschrift [X.] 26 668 [X.] nicht neu sei. Die vom Anmelder als "freie" Ansprüche bezeichneten [X.] 1 bis 4 hat das [X.] als [X.], deren Merkmale für einen Durchschnittsfachmann zur Routine gerech-net werden müssten. 3 Durch den angefochtenen Beschluss hat das [X.] die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen, weil der [X.] keine patentfähige Erfindung darstelle, er sei nicht neu. Die vorveröffentlichte Druckschrift [X.] 26 668 [X.] beschreibe eine Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der an der Seite des Fahrzeugs wirkende [X.] mittels einer Querstrebe auf die andere Fahrzeugseite geleitet würden, wobei eine Versteifung einer Tür sich innerhalb der Tür von oben nach [X.] unten erstrecke und außerdem die Rippe derart in der Tür angeordnet 4 - 4 - sei, dass ein neben der Tür sitzender Insasse und damit zwangsläufig auch der Sitz abgeschirmt werde. Eine mündliche Verhandlung hat das [X.] nicht für sachdienlich gehalten; der Anmelder hatte keinen Antrag auf Durchführung ei-ner mündlichen Verhandlung gestellt. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-schwerde des Anmelders, mit der er geltend macht, das [X.] habe ihm das rechtliche Gehör beschnitten, indem es umfangreichen entschei-dungserheblichen Vortrag übergangen habe und indem es nicht, wie es bei der gegebenen Sachlage zwingend erforderlich gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung angeordnet habe. Auch fehle dem Beschluss zu selbständigen rechtlichen Gesichtspunkten die erforderliche Begründung. 6 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit ihr geltend gemacht wird, das [X.] habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtli-ches Gehör verletzt und seine Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.]). Sie ist jedoch unbegründet, da die geltend gemach-ten [X.] nicht vorliegen. 7 1. Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer: 8 Die der Druckschrift [X.] 26 668 C2 zugrunde liegende Akte sei vom [X.] nicht beigezogen worden. Aus dieser Akte ergebe sich, dass er, der Anmelder, in diesem Verfahren zunächst Patentansprüche formu-liert habe, hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen gegen in Längs- und Querrichtung wirkende Kräfte, wobei die [X.] in den damaligen 9 - 5 - Patentansprüchen 1, 6 und 7 und [X.]. 6, 7 und 8 behandelt worden sei. Der Prüfer habe eine Trennung der Patentansprüche hinsichtlich der längs- und querwirkenden Kräfte verlangt. Der seinerzeit für ihn tätige Patentanwalt habe diesen Anforderungen entsprochen, indem er eine modifizierte Fassung der Patentansprüche vorgelegt habe und die [X.]. 6, 7 und 8 gestrichen habe. So sei das Patent erteilt und die Patenterteilung am 31. Juli 1997 veröffentlicht [X.]. Im [X.] daran sei die vorliegende Patentanmeldung erfolgt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es könne nicht angehen, dass das Patentamt einerseits die Herausnahme des Schutzes der Fahrzeuginsassen vor in Querrichtung einwirkenden Kräften verlangt habe, dann jedoch die [X.] gesonderte Anmeldung an der ursprünglichen Anmeldung schei-tern lasse. Hiermit habe das [X.] sich in seiner Entscheidung auseinandersetzen müssen. 10 Außerdem habe das Patentamt seine Hinweispflicht verletzt. Diese [X.] insbesondere gegenüber ausländischen, der [X.] Sprache nicht vollständig mächtigen Anmeldern, die ihr Schutzbegehren hinreichend deutlich konkretisiert hätten. Hätte ihn der Prüfer darauf hingewiesen, dass die [X.] bestünde, eine Teilungserklärung abzugeben, so hätte er dem Folge geleis-tet. Auch mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt habe sich das Bundespatentge-richt in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hätte sonst die Sache an das [X.] zurückverweisen müssen. 11 Auch habe das [X.] selbst auf eine ordnungsgemäße Formulierung der Patentansprüche hinwirken müssen. [X.] der Erfindung 12 - 6 - sei in Patentanspruch 2 formuliert worden, und es wäre möglich gewesen, dies durch eine Zusammenführung der Patentansprüche 1 und 2 zu verdeutlichen. Es sei offenkundig gewesen, dass die bestehenden Unklarheiten ihre Ur-sache in Sprachproblemen gehabt hätten. Das [X.] hätte [X.] eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, um die Sach- und Rechtslage zu klären. Dadurch, dass das [X.] dies unterlassen habe, habe es gegen Art. 100 Abs. 1 GG verstoßen, da ihm - dem Anmelder - damit die Möglichkeit genommen worden sei, auf eine sachgerechte und Erfolg versprechende Behandlung seiner Patentanmeldung hinzuwirken. 13 Jedenfalls liege ein Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] vor. Das [X.] habe sich nicht ansatzweise mit der ange-sprochenen Problematik befasst. 14 2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das [X.] habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, verkennt die Rechtsbe-schwerde den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]. Danach kann die Rechtsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine Versagung des [X.] Gehörs gegenüber einem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. Schon aus dem [X.] ergibt sich, dass als Verfahren im Sinne dieser Vorschrift nur das Verfahren vor dem [X.], nicht aber das diesem vorangegangene Verfahren vor dem [X.] und schon gar nicht ein anderes Verfahren vor dem Patentamt an-gesehen werden kann ([X.].Beschl. v. 24.10.2000 - [X.], [X.], 139 - Parkkarte). 15 - 7 - Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Prüfer - wie die Rechtsbeschwerde vorträgt - nach seiner Belehrung über die Bedenken ge-gen die Einheitlichkeit der Patentanmeldung 43 26 668 (§ 34 Abs. 5 [X.]) Hin-weise zum weiteren Vorgehen unterlassen haben soll. Insoweit kann [X.], ob ein solches Unterlassen - zumal bei dem seinerzeit anwaltlich vertrete-nen Anmelder - überhaupt Ersatzansprüche auslösen kann. Auch wenn das zu bejahen sein sollte, kann ein solcher Ersatzanspruch nicht darauf gerichtet sein, das Patentamt als staatliche Behörde zu verpflichten, unter Missachtung der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Ausschließlichkeitsrecht zu er-teilen. Dies gilt umso mehr, als damit nicht nur ein Recht für den Anmelder [X.] worden wäre, sondern zugleich eine entsprechende Beschränkung für die Allgemeinheit eingetreten wäre, die nach der Rechtslage nicht berechtigt war. Auch insoweit bestand daher für eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Anmelders im Beschwerdeverfahren kein Anlass. 16 Soweit der Beschwerdeführer meint, das [X.] habe sich mit dem Gang des Verfahrens vor dem [X.] im Einzelnen auseinandersetzen müssen, anderenfalls habe das Bundespatentge-richt sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, liegt auch ein solcher Verstoß nicht vor. Das [X.] hatte zu beurteilen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu war. Bei dieser [X.] spielt der Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das [X.] Patent 43 26 668 keine Rolle. Wie es zu der Erteilung dieses Patents gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand der hier in Rede stehen-den Patentanmeldung neu ist, nicht entscheidend. 17 Das [X.] hat auch nicht gegen seine Verpflichtung ver-stoßen, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Wie sich aus der Begründung 18 - 8 - des angefochtenen Beschlusses ergibt, habe es einheitlich über den Anspruch-satz entschieden. Es ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass dieser eine Einheit bildet, wobei Patentanspruch 1 den Gegenstand definiert, für den ohne Rücksicht darauf Schutz begehrt wird, ob auch die Merkmale der [X.] verwirklicht werden. Dass der Anmelder hat erkennen lassen, er begehre (hilfsweise) auch Schutz lediglich für den Gegenstand eines Unteranspruchs, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Es bestand für das [X.] auch keine Veranlassung, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Voraussetzungen hierfür hat es rechtsfehlerfrei verneint. Einen entsprechenden Antrag hatte der [X.] nicht gestellt. Sachdienlichkeit hat das [X.] ebenfalls zu Recht verneint, da die Sach- und Rechtslage sich eindeutig aus den Akten er-gab und ihre Erörterung in mündlicher Verhandlung entbehrlich erscheinen konnte. 19 3. Der angefochtenen Entscheidung fehlt auch nicht die erforderliche Be-gründung. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient nicht der [X.] des [X.], sondern ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des [X.], seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene [X.] muss aus den schriftli-chen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des [X.] die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesen Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten ([X.].Beschl. v. 30.03.2005 - [X.], [X.], 572, 573 - Vertikallibelle). 20 - 9 - Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein Begründungsmangel nicht vor. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das [X.] seinen Beschluss mit der mangelnden Neuheit des [X.] begründet hat. Wie bereits dargelegt, war es dazu nicht erforderlich, auf den Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das deut-sche Patent 43 26 668 einzugehen. 21 [X.] beruht auf § 109 Abs. 1 [X.]. 22 II[X.] Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten. 23 [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -

Meta

X ZB 4/06

06.02.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2007, Az. X ZB 4/06 (REWIS RS 2007, 5398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5398

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