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PDF anzeigen[X.]/02vom14. März 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März 2002 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] Dr. Lemkebeschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der [X.]uß des15. Zivilsenats des [X.] vom 28. Novem-ber 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-fung der Klägerin verworfen und deren Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist.Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegungder Berufung gegen das Urteil des [X.], 4. Zi-vilkammer, vom 2. August 2001 Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der [X.] beträgt 166.682 •.- 3 -Gr:[X.] [X.] hat die Beklagten auf Rckzahlung des Kaufpreises einerEigentumswohnung (272.000 DM) und (weiteren) Schadensersatz (54.000 DM)in Anspruch genommen. Das vermietete Objekt war zu Zwecken der Vermö-gensbildung angeschafft worden. Das [X.] hat den Antrag der [X.]auf Prozeßkostenhilfe wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen sowie wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Be-rufungsfrist gegen das klageabweisende Urteil lief am 24. Oktober 2001 ab. [X.] Oktober 2001 hat die [X.] Prozeßkostenhilfe fr die [X.]. Sie hat auf die dem [X.] vorgelegte Erklrung zu ihren per-sönlichen und wirtschaftlichen Verltnissen Bezug genommen und [X.], seitdem habe sich nichts verrt. Die Rechtsschutzversicherung er-teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 2001, das den Eingangsstempel des [X.] der [X.] vom 26. Oktober 2001 trt, [X.] der Berufung. Die [X.] hat anschließend Berufungeingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versmung [X.] beantragt. Das [X.] hat die [X.] und die Berufung verworfen.Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der [X.], der [X.] [X.] 4 -II.Das zulssige (§§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2, 577 ZPO a.F.)Rechtsmittel ist [X.].Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] ist [X.], der innerhalb der Rechtsmittelfrist [X.] hat, bis zur [X.] den Antrag als unverschuldet verhindertanzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den Umstn-den nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Brftigkeitrechnen muûte ([X.]. v. 25. Februar 1987, [X.]; v. 27. [X.], [X.]; [X.]R ZPO § 233 [X.] 2 und [X.], [X.]. m.w.[X.]). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ([X.],[X.]. v. 24. Juni 1999, [X.], [X.]R ZPO § 233 [X.] 11)oder, wie hier, zustzlich aus diesem Grunde versagt worden ist. Die [X.] stand der begehrten [X.], denn das Hindernis der Brftigkeit entfiel erst mit der Deckungs-zusage ([X.], [X.]. v. 4. Oktober 1990, [X.] 5/90, [X.]R ZPO § 233Rechtsschutzversicherung 1), die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt war.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bot der die Prozeûko-stenhilfe ablehnende [X.]uû des [X.]s, den zu bekmpfen die Kle-rin, da ihr zwischenzeitlich Rechtsschutz fr die erste Instanz gewrt wordenwar, keinen Anlaû hatte, keine Grundlage fr die Besorgnis, die [X.] das Berufungsverfahren werde an den perslichen und wirtschaftli-chen Voraussetzungen scheitern. Die [X.] hatte monatliche Einkfte aus- 5 -selb[X.] Ttigkeit (Kleinunternehmerin) von 964 DM; ihnen standen [X.] bercksichtigungsfige Versicherungsprmir. Auf die-ser Grundlage hatte die [X.], unbeschadet dessen, [X.] sie im [X.] mietfrei wohnte (wegen dessen Belastung s. unten), Prozeû-kostenhilfe zu erwarten. Das Gericht der ersten Instanz hat [X.] Hinweis darauf versagt, [X.] die [X.] einen Anspruch auf [X.] gegen ihren Ehemann habe. Ob der Rechtsstreit deshalb, [X.] [X.] gemeint hat, eine persliche Angelegenheit im Sinne des§ 1360 a Abs. 4 BGB betrifft, weil die mit dem Kauf erstrebte [X.] zusammenveranlagten Eheleuten zugute kommen sollte, kann dahinste-hen. Das [X.] und ihm folgend das Berufungsgericht haben sich jederDarlegung zu Grund und Hs Anspruchs auf [X.] ent-halten. Wenn man von den Angaben der [X.] zu den Einkommensverlt-nissen ihres Ehemannes und dem Verm, die die Vorinstanzen nicht [X.] gezogen haben, ausgeht, ist es nicht mlich, der [X.] entgegen-zuhalten, sitte verftigerweise mit der Ablehnung ihres [X.] wegen fehlender Brftigkeit rechnen mssen. Hierbei kommtes nicht darauf an, ob dem Ehemann, wenn er selbst Partei gewesen wre, [X.] versagt werden k, sondern nur darauf, ob er zu einem [X.] verpflichtet war, der die Brftigkeit der [X.], auch im Sinne [X.] gegen Ratenzahlung, ausschloû. Dies ist nicht ersichtlich,die Entscheidungen der Vorinstanzen liefern hierzu auch keinen Beitrag. [X.] bezog aus nicht selb[X.] Arbeit einen Jahreslohn (13 Monats-lter) von 80.326 DM; hiervon gingen an Steuern und [X.] 30.139 DM ab. An die das gemeinsame Eigenheim der Eheleute fi-nanzierende Bausparkasse war ein jrlicher Zins- und Tilgungsdienst von26.280 DM zu leisten. Auch unter Auûerachtlassung der weiter geltend ge-- 6 -machten Belastungen liegt es eher fern, [X.] der Ehemann an die [X.], [X.] seines eigenen angemessenen Unterhalts, einen - auch ra-tenweisen - Vorschuû tte erbringen mssen, der die subjektiven Vorausset-zungen der [X.] entfallen lieû.[X.] Tropf Schnei-derKleinLemke
Meta
14.03.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. V ZB 6/02 (REWIS RS 2002, 4070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4070
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