Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. V ZB 6/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4070

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom14. März 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März 2002 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] Dr. Lemkebeschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der [X.]uß des15. Zivilsenats des [X.] vom 28. Novem-ber 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-fung der Klägerin verworfen und deren Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist.Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegungder Berufung gegen das Urteil des [X.], 4. Zi-vilkammer, vom 2. August 2001 Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der [X.] beträgt 166.682 •.- 3 -Gr:[X.] [X.] hat die Beklagten auf Rckzahlung des Kaufpreises einerEigentumswohnung (272.000 DM) und (weiteren) Schadensersatz (54.000 DM)in Anspruch genommen. Das vermietete Objekt war zu Zwecken der Vermö-gensbildung angeschafft worden. Das [X.] hat den Antrag der [X.]auf Prozeßkostenhilfe wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen sowie wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Be-rufungsfrist gegen das klageabweisende Urteil lief am 24. Oktober 2001 ab. [X.] Oktober 2001 hat die [X.] Prozeßkostenhilfe fr die [X.]. Sie hat auf die dem [X.] vorgelegte Erklrung zu ihren per-sönlichen und wirtschaftlichen Verltnissen Bezug genommen und [X.], seitdem habe sich nichts verrt. Die Rechtsschutzversicherung er-teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 2001, das den Eingangsstempel des [X.] der [X.] vom 26. Oktober 2001 trt, [X.] der Berufung. Die [X.] hat anschließend Berufungeingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versmung [X.] beantragt. Das [X.] hat die [X.] und die Berufung verworfen.Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der [X.], der [X.] [X.] 4 -II.Das zulssige (§§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2, 577 ZPO a.F.)Rechtsmittel ist [X.].Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] ist [X.], der innerhalb der Rechtsmittelfrist [X.] hat, bis zur [X.] den Antrag als unverschuldet verhindertanzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den Umstn-den nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Brftigkeitrechnen muûte ([X.]. v. 25. Februar 1987, [X.]; v. 27. [X.], [X.]; [X.]R ZPO § 233 [X.] 2 und [X.], [X.]. m.w.[X.]). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ([X.],[X.]. v. 24. Juni 1999, [X.], [X.]R ZPO § 233 [X.] 11)oder, wie hier, zustzlich aus diesem Grunde versagt worden ist. Die [X.] stand der begehrten [X.], denn das Hindernis der Brftigkeit entfiel erst mit der Deckungs-zusage ([X.], [X.]. v. 4. Oktober 1990, [X.] 5/90, [X.]R ZPO § 233Rechtsschutzversicherung 1), die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt war.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bot der die Prozeûko-stenhilfe ablehnende [X.]uû des [X.]s, den zu bekmpfen die Kle-rin, da ihr zwischenzeitlich Rechtsschutz fr die erste Instanz gewrt wordenwar, keinen Anlaû hatte, keine Grundlage fr die Besorgnis, die [X.] das Berufungsverfahren werde an den perslichen und wirtschaftli-chen Voraussetzungen scheitern. Die [X.] hatte monatliche Einkfte aus- 5 -selb[X.] Ttigkeit (Kleinunternehmerin) von 964 DM; ihnen standen [X.] bercksichtigungsfige Versicherungsprmir. Auf die-ser Grundlage hatte die [X.], unbeschadet dessen, [X.] sie im [X.] mietfrei wohnte (wegen dessen Belastung s. unten), Prozeû-kostenhilfe zu erwarten. Das Gericht der ersten Instanz hat [X.] Hinweis darauf versagt, [X.] die [X.] einen Anspruch auf [X.] gegen ihren Ehemann habe. Ob der Rechtsstreit deshalb, [X.] [X.] gemeint hat, eine persliche Angelegenheit im Sinne des§ 1360 a Abs. 4 BGB betrifft, weil die mit dem Kauf erstrebte [X.] zusammenveranlagten Eheleuten zugute kommen sollte, kann dahinste-hen. Das [X.] und ihm folgend das Berufungsgericht haben sich jederDarlegung zu Grund und Hs Anspruchs auf [X.] ent-halten. Wenn man von den Angaben der [X.] zu den Einkommensverlt-nissen ihres Ehemannes und dem Verm, die die Vorinstanzen nicht [X.] gezogen haben, ausgeht, ist es nicht mlich, der [X.] entgegen-zuhalten, sitte verftigerweise mit der Ablehnung ihres [X.] wegen fehlender Brftigkeit rechnen mssen. Hierbei kommtes nicht darauf an, ob dem Ehemann, wenn er selbst Partei gewesen wre, [X.] versagt werden k, sondern nur darauf, ob er zu einem [X.] verpflichtet war, der die Brftigkeit der [X.], auch im Sinne [X.] gegen Ratenzahlung, ausschloû. Dies ist nicht ersichtlich,die Entscheidungen der Vorinstanzen liefern hierzu auch keinen Beitrag. [X.] bezog aus nicht selb[X.] Arbeit einen Jahreslohn (13 Monats-lter) von 80.326 DM; hiervon gingen an Steuern und [X.] 30.139 DM ab. An die das gemeinsame Eigenheim der Eheleute fi-nanzierende Bausparkasse war ein jrlicher Zins- und Tilgungsdienst von26.280 DM zu leisten. Auch unter Auûerachtlassung der weiter geltend ge-- 6 -machten Belastungen liegt es eher fern, [X.] der Ehemann an die [X.], [X.] seines eigenen angemessenen Unterhalts, einen - auch ra-tenweisen - Vorschuû tte erbringen mssen, der die subjektiven Vorausset-zungen der [X.] entfallen lieû.[X.] Tropf Schnei-derKleinLemke

Meta

V ZB 6/02

14.03.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. V ZB 6/02 (REWIS RS 2002, 4070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4070

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.