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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 214/10
vom
29. September 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
29. September 2011
beschlossen:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000
Gründe:
I.
Dem Kläger war
wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem [X.]
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ger am 10.
Juni 2008 zugestellt worden. Sein Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe ist beim [X.] am 7.
Juli 2008 eingegangen, [X.] rechtzeitig. Durch Beschluss vom 21.
Dezember 2010 hat der Senat ihm Prozesskostenhilfe bewilligt, dieser Beschluss wurde ihm am 28.
Dezember 2010 zugestellt,
am gleichen Tag gingen Wiedereinsetzungsantrag und Nicht-zulassungsbeschwerde und am 28.
Januar 2011 die Begründung der [X.] ein. Die [X.] für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und deren Begründung (§
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO) sind somit gewahrt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] nicht (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO), weil der gerügte Gehörsver-stoß (Art.
103 Abs.
1 GG) nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat das Vorbrin-
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gen des [X.] weder übergangen noch unzureichend erfasst, sondern sei-nem Urteil wegen Beweisfälligkeit des [X.] nicht zugrunde gelegt. Andere Zulassungsgründe trägt die Beschwerde nicht vor.
[X.]
[X.]
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2008 -
4 O 1040/06 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.05.2008 -
13 [X.] -
Meta
29.09.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. IX ZR 214/10 (REWIS RS 2011, 2803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2803
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 282/18 (Bundesgerichtshof)
XII ZR 8/13 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 280/12 (Bundesgerichtshof)
III ZR 282/18 (Bundesgerichtshof)
(Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags)
XI ZR 119/13 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
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