Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. IX ZR 214/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2803

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 214/10

vom

29. September 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
29. September 2011
beschlossen:

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten des [X.].

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000

Gründe:

I.

Dem Kläger war
wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem [X.]
-

3

-
ger am 10.
Juni 2008 zugestellt worden. Sein Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe ist beim [X.] am 7.
Juli 2008 eingegangen, [X.] rechtzeitig. Durch Beschluss vom 21.
Dezember 2010 hat der Senat ihm Prozesskostenhilfe bewilligt, dieser Beschluss wurde ihm am 28.
Dezember 2010 zugestellt,
am gleichen Tag gingen Wiedereinsetzungsantrag und Nicht-zulassungsbeschwerde und am 28.
Januar 2011 die Begründung der [X.] ein. Die [X.] für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und deren Begründung (§
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO) sind somit gewahrt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] nicht (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO), weil der gerügte Gehörsver-stoß (Art.
103 Abs.
1 GG) nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat das Vorbrin-

2
-

4

-

gen des [X.] weder übergangen noch unzureichend erfasst, sondern sei-nem Urteil wegen Beweisfälligkeit des [X.] nicht zugrunde gelegt. Andere Zulassungsgründe trägt die Beschwerde nicht vor.

[X.]
[X.]
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2008 -
4 O 1040/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.05.2008 -
13 [X.] -

Meta

IX ZR 214/10

29.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. IX ZR 214/10 (REWIS RS 2011, 2803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2803

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