Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. XII ZR 8/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7441

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 8/13

vom

13. März 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 233 B, [X.], 544; EGZPO § 26 Nr. 8
a)
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der
Beschwer selbst zu befinden. An eine

möglicherweise verfehlte

[X.]
durch das Berufungsgericht ist der [X.] nicht gebunden
(im [X.] an Senatsbeschluss vom 13.
Oktober 2004

XII
ZR
110/02
W-RR 2005, 224).
b)
Erhöht das
Berufungsgericht den Streitwert nach Erlass seines Urteils auf einen Betrag oberhalb der Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO (derzeit 20.000

r-tigt dies keine Wiedereinsetzung.

[X.], Beschluss vom 13. März 2013 -
XII ZR 8/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

[X.]er XII.
Zivilsenat des [X.]s hat am 13.
März 2013 durch den
Vorsitzenden Richter [X.]ose
und [X.], [X.]r.
Günter, [X.]r.
Nedden-Boeger und [X.]r.
Botur
beschlossen:
[X.]er Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur [X.] gegen das Urteil des 30.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Mai 2012 wird zurückgewiesen.
[X.]ie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.
[X.]: 35.000

Gründe:
I.
[X.]ie Klägerin verlangt als Mitvermieterin sowie Miteigentümerin einer Ge-werbefläche nach Beendigung des Mietvertrages von dem Beklagten den Ab-riss von
Bauten.
[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen und den Streitwert entspre-chend den Angaben in der Klageschrift auf 35.000

.
[X.]as Oberlan-desgericht hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückge-wiesen und mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 15.000

e-setzt. [X.]as Urteil ist der Klägerin am 13.
Juni 2012 zugestellt worden. Auf eine 1
2
-
3
-

entsprechende Eingabe der Klägerin hat das [X.] mit Beschluss vom 28.
[X.]ezember 2012 den Streitwert auf 35.000

heraufgesetzt. [X.]ieser Be-schluss ist der Klägerin am 9.
Januar 2013 zugestellt worden. Mit ihrer beim [X.] am 21.
Januar 2013 eingegangenen Nichtzulassungsbe-schwerde wendet sich die Klägerin gegen die unterbliebene Zulassung der Re-vision in dem genannten Urteil. Zugleich beantragt sie Wiedereinsetzung in die Einlegungs-
und
Begründungsfrist.

II.
[X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
1. [X.]ie Klägerin
hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht
beim [X.] eingereicht.
a) Gemäß §
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO ist die Beschwerde innerhalb einer [X.] von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefass-ten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der [X.] des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen.
[X.]anach kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich auf die Zustellung des Urteils und nicht etwa

wie die Klägerin meint

auf die Zustellung des den Streitwert korrigierenden Beschlusses des [X.]s vom 28.
[X.]ezember 2012 an. [X.]ie [X.] ergibt sich für die Klägerin bereits daraus, dass das [X.] ihre Berufung zurückgewiesen und damit die Klageabweisung bestätigt hat.
[X.]as angefochtene Urteil ist der Klägerin am 13.
Juni 2012 zugestellt worden, mithin war die [X.] von einem Monat bei Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde am 21.
Januar 2013 deutlich überschritten.
3
4
5
6
-
4
-

b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Berichtigung des Streitwertbeschlusses
für die Zulässigkeit
der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass sich aus der Festsetzung des Streitwertes nicht immer auf die entstandene Beschwer schließen lässt (vgl. §§
39
ff. [X.] einerseits und §§
2
ff. ZPO andererseits), ist das Oberlandesge-richt zur Festsetzung der Beschwer auch nicht befugt.
Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das [X.] gemäß §
546 Abs.
2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil fest-zusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der fest-gesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An
eine

möglicherweise verfehlte
Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 13.
Oktober 2004

XII
ZR
110/02
NJW-RR 2005, 224; siehe auch [X.] Beschluss vom 6.
[X.]e-zember 2010
II
ZR
99/09
s Rn.
3).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
233 ZPO scheidet aus, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen.
[X.]abei ist der Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurech-nen.
[X.]er Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste die Rechtslage kennen und deshalb innerhalb
der [X.] von einem Monat ab Zustellung des Urteils 7
8
9
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-
5
-

unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach vorliegende Beschwer von über 20.000

Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Mit dem Einwand, die Klägerin habe erst durch das ihr
vom Gericht am 3.
September 2012 übersandte Gutachten von der tatsächlichen Beschwer Kenntnis erhalten, kann sie nicht gehört werden. Selbst wenn es darauf ange-kommen wäre, hätte die Klägerin in diesem Fall innerhalb der Wiedereinset-zungsfrist des §
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen. Im Übrigen hatte die Klägerin auch deshalb Veranlassung, von dem Erreichen der notwendigen Beschwer gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO (über 20.000

)
auszugehen, weil sie selbst in ihrer [X.] einen Wert von 35.000

n-stanzlichen Verfahren einen solchen auch festgesetzt hatte.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss
des Bundesgerichts-hofs vom 10.
Mai 2012 (I
ZR
160/11

GRUR-RR 2012, 496
Rn.
4), wonach Einwände gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht erhoben werden können, sofern die [X.] durch den Beschwerdeführer in der Instanz nicht beanstandet worden ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ver-fahren hatten die Instanzgerichte den Streitwert entsprechend den Angaben des dortigen [X.] in der Klageschrift und in der Berufungsschrift auf
10.000

e-anstandet hätte. [X.]amit ist der vorliegende Fall
indessen nicht zu vergleichen,

11
12
-
6
-

weil die Klägerin hier
wie ausgeführt

ebenso wie das [X.] von einem höheren Wert ausgegangen war und erst das Berufungsgericht bei Abschluss des Berufungsverfahrens einen niedrigeren Wert festgesetzt hat.

[X.]ose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2011 -
4 O 90/11 -

OLG [X.], Entscheidung
vom 30.05.2012 -
I-30 [X.] -

Meta

XII ZR 8/13

13.03.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. XII ZR 8/13 (REWIS RS 2013, 7441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7441

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