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PDF anzeigen [X.] vom 28. April 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2003 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend ist zu den Seiten 35 ff. der Revisionsbegründung des Ange-klagten K. zu bemerken: Zwar gilt § 136 a StPO nicht nur für die Vernehmung eines Beschuldig-ten, sondern auch für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (§ 69 Abs. 3, § 70, § 163 a Abs. 5 StPO). Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 a StPO genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision schon den Inhalt der Aussagen, die mit verbotenen [X.] erlangt worden sein sollen, nicht näher mitteilt. Im [X.] ist sie auch unbegründet. Weder das [X.] noch der durch - 3 - die Sachrüge zugängliche Urteilsinhalt ergeben einen Verstoß gegen § 136 a StPO. Ein solcher Verstoß ist auch sonst nicht ersichtlich. Das [X.] erschöpft sich insoweit in reinen Vermutungen. Bode
Detter
Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
28.04.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. 2 StR 40/04 (REWIS RS 2004, 3454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3454
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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