Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2019, Az. EnVR 112/18

Kartellsenat | REWIS RS 2019, 4475

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Gegenstand

(Festsetzung des Gegenstandswerts bei insolvenzbedingter Unterbrechung des Rechtsbeschwerdeverfahrens)


Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Für eine separate Festsetzung des [X.] für die Zeiträume vor und nach der Aufnahme des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2014 unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Anlass.

2

Die erstattungsfähigen Gerichts- und Anwaltsgebühren sind bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Der dafür anzusetzende Wert ist auch für die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten maßgeblich. Diese sind einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2016 - [X.], [X.], 1172 Rn. 9 f.).

3

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Gegenstandswert für den Zeitraum nach Aufnahme gemäß § 182 und § 185 Satz 3 [X.] oder zumindest nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] und § 3 ZPO entsprechend der zu erwartenden Insolvenzquote zu reduzieren ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

[X.]     

        

Kirchhoff     

        

Bacher

        

Sunder     

        

Schoppmeyer     

        

Meta

EnVR 112/18

14.08.2019

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 21. März 2019, Az: EnVR 112/18, Beschluss

§ 5 Abs 1 Nr 2 GKG, § 182 InsO, § 185 S 3 InsO, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2019, Az. EnVR 112/18 (REWIS RS 2019, 4475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4475

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