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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 55/13
vom
3. Januar 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
Quaas
am 3.
Januar 2014
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 24.
Mai 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14.
Juni 2012 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am 7.
Juli 2013 zugestelltem
Urteil [X.]. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach §
112e 1
2
-
3
-
Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 9.
September 2013, einem Montag, ab. Eine Antragsbegründung ist nicht
ein-gegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c
Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194
Abs.
2 [X.].
Tolksdorf
[X.]
Fetzer
[X.]
Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.05.2013 -
1 [X.] 25/12 -
3
Meta
03.01.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.01.2014, Az. AnwZ (Brfg) 55/13 (REWIS RS 2014, 8930)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8930
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