Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 2 StR 66/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6318

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BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

BESC[X.]LUSS
2 StR 66/12
vom
16.
Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten [X.]andeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
November 2011 im Ausspruch über die Einzel-strafen zu den Fällen II.
1 bis
15 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten [X.]andel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen unerlaubten [X.]andeltreibens mit Betäubungsmitteln in weiteren 55 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
1
-
3
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Nach den Feststellungen des [X.] zu den Fällen II.
1 bis 15 der Urteilsgründe bezog der Angeklagte von April bis August 2007 zum gewinnbrin-genden Weiterverkauf Marihuana mit einem T[X.]C-Gehalt von jeweils [X.] 7,5% von dem gesondert verfolgten Lieferanten [X.].

. Dieser lieferte in zehn der Fälle jeweils eine Menge von 100 bis 200 Gramm; in den fünf weiteren Fällen lag das Gewicht zwischen 50 und 80 Gramm. Nach seiner Verhaftung machte der Angeklagte im Rahmen einer geständigen Einlassung neben Anga-ben zu verschiedenen Abnehmern, deren [X.] mit dem Angeklagten den Ermittlungsbehörden bereits bekannt waren, auch Angaben zu seiner
Bezugsquelle in den Fällen II.
1 bis
15. Die Offenbarung seines Liefe-ranten [X.].

und die Ortsbeschreibung der von ihm betriebenen Plantage führten zu einem gegen diesen gerichteten Strafverfahren.
Das [X.] hat die Voraussetzungen des vertypten [X.] nach §
31
Satz
1 Nr.
1 BtMG als erfüllt angesehen. Es hat ge-prüft, ob in den (zehn) Fällen des [X.]andeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, deren Grenzwert von 7,5 Gramm T[X.]C hier jeweils gerade er-reicht wird, die [X.]eranziehung des Strafrahmens eines
minder schweren Falles nach §
29a Abs.
2 BtMG und in den (fünf) Fällen des gewerbsmäßigen [X.]andel-treibens mit Betäubungsmitteln ein Absehen vom Strafrahmen des besonders schweren Falles nach §
29 Abs.
3 BtMG geboten sei. Es hat dies ebenso [X.] wie eine Verschiebung des Strafrahmens nach §
31 Abs.
1 Nr.
1 BtMG i.V.m. §
49 Abs.
1 StGB wegen der geringen Bedeutung der von
dem Angeklag-ten geleisteten Aufklärungshilfe, die lediglich bei der Strafzumessung im enge-ren Sinn berücksichtigt worden ist. Das [X.] hat hierzu bei der Ableh-nung der Strafrahmenverschiebung nach §
31 BtMG entscheidend darauf [X.], dass "die tatsächliche Aufklärungshilfe in Bezug auf den Lieferanten [X.].

in Anbetracht der Verstrickung des Angeklagten in Betäubungsmittelge-2
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4
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schäfte und im [X.]inblick auf die Vielzahl der von dem Angeklagten begangenen Taten nicht wesentlich und nur von geringer Bedeutung (war)".
Diese Begründung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Sie lässt besorgen, dass sich das [X.] bei seiner Würdigung der Aufklärungshilfe rechtsfehlerhaft allein an dem Schuldumfang der vom Angeklagten begangenen Taten und nicht an dem Gewicht des von ihm geleisteten [X.] orientiert hat (vgl. BG[X.] NJW 2002, 908, 909; NStZ-RR 2010, 26; 319;
Körner/[X.]/[X.], BtMG 7.
Aufl., §
31 Rn.
71). Das [X.] hat sich von einem Aufklärungserfolg hinsichtlich des Lieferanten des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Aus den Urteilsfeststellungen erschließt sich daher nicht, weshalb dessen Aufklärungshilfe unwesentlich gewesen sein soll.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne diesen
Rechtsfehler in den Fällen II.
1 bis 15 der Urteilsgründe mildere Strafen ver-hängt hätte.
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5
-
5
-
Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 StPO). Der neue Tatrich-ter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Ernemann

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

6

Meta

2 StR 66/12

16.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 2 StR 66/12 (REWIS RS 2012, 6318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6318

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