Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1894

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

17. Oktober 2013

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Werbung für Fremdprodukte
[X.] § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1
Fördert die Klägerin auf der eigenen [X.]seite durch Werbung für ein ande-res Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein kon-kretes [X.]verhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält.
[X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
Oktober 2013 durch [X.] Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Kirchhoff und Dr.
[X.]

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
August 2012 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin bietet im [X.] Reisedienstleistungen an. Auf ihrer [X.] präsentiert sie neben Reisen unter der Überschrift "Reiseliteratur und Verbraucherschutz"
eine Auswahl an Reiseführern und verbraucherrechtlicher Literatur in einer Kurzvorschau, in der nach Art eines Karussells die Titelseiten
verschiedener Bücher mit Angaben zu Autor und Preis eingeblendet werden. Beim Anklicken einer Titelseite öffnet sich die Produktseite des Versandhan-delsunternehmens [X.], mit dem die Klägerin über ein Partnerprogramm verbunden ist. Für jeden über ihre [X.]seite angebahnten Kauf eines dort präsentierten Buchs bei [X.] erhält die Klägerin eine Werbekostenerstat-tung.

1
-
3
-
Die Beklagte, die [X.], bietet auf ih-rer [X.]seite neben Beratungsdienstleistungen auch Literatur zum Kauf an, darunter eine Broschüre mit dem Titel "Ihr Recht auf Reisen".

Die Klägerin sieht sowohl ihren Provisionsanspruch gegenüber [X.] als auch den Absatz von Reisen durch angebliche Informationspflichtverletzun-gen der [X.] beim Fernabsatz der angebotenen Verbraucherschutzlitera-tur beeinträchtigt. Sie hat die Beklagte deshalb wegen zehn von ihr angenom-menen Gesetzesverstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere die [X.] der Klägerin in Abrede gestellt.
Sie ist der Ansicht, es feh-le an dem erforderlichen [X.]verhältnis zwischen den Parteien, weil diese nicht die gleichen oder gleichartige Waren innerhalb desselben [X.] anböten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsan-sprüche für nicht begründet erachtet, weil die Klägerin keine Mitbewerberin der [X.] im Sinne von §
8 Abs.
3 Nr.
1, §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.] sei und es da-2
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6
-
4
-
her an einem konkreten [X.]verhältnis zwischen den Parteien fehle. Dazu hat es ausgeführt:

Eine geschäftliche Handlung der [X.] im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] sei zwar gegeben, weil sie wie ein sonstiger Anbieter auf dem Markt Leis-tungen gegen Entgelt, nämlich Bücher und Broschüren, anbiete. Dem stehe nicht entgegen, dass dieses Handeln im Rahmen ihrer satzungsmäßigen [X.] und im Bemühen um eine objektive Information der Verbraucher erfolge.

Es fehle jedoch an einem konkreten [X.]verhältnis zwischen den Parteien. Es liege kein Fall vor, in dem beide Parteien versuchten, gleichar-tige (substituierbare) Waren an den gleichen [X.] abzusetzen. Die Klägerin vertreibe keine Bücher. Sie stelle durch die Teilnahme am Partnerpro-gramm mit [X.]
lediglich einen "Weg"
bereit, auf dem an Waren der hier streitgegenständlichen Art interessierte Abnehmer zu [X.] gelangen könn-ten.

Ein [X.]verhältnis zwischen den Parteien könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Beklagte
einen [X.], der unter anderem Informationen zu Reisemängeln
und deren Geltend-machung enthalte, so dass reiseinteressierte Verbraucher beeinflusst werden könnten, von einer Reise abzusehen oder Reisemängel gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Einer derartigen Annahme stehe entgegen, dass der [X.] des Ratgebers Teil der Verbraucherinformation sei und damit der Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben der [X.] diene.

Ein [X.]verhältnis könne schließlich auch nicht dadurch
begrün-det werden, dass die Klägerin ihrerseits für etwaige [X.]verstöße von [X.] dessen Mitbewerbern gegenüber hafte und sie deshalb umgekehrt 7
8
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10
-
5
-
diesen gegenüber anspruchsberechtigt sein müsse. Eine solche [X.] der Klägerin für von [X.] begangene [X.]verstöße komme nicht in Betracht.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass zwi-schen den Parteien kein konkretes [X.]verhältnis im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.] besteht und die Klägerin deshalb nicht nach §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] anspruchsberechtigt ist.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] mit dem entgeltlichen Vertrieb ihrer Bücher und Broschüren geschäftliche Handlungen vornimmt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vertreibt die Beklagte ih-re Bücher und Broschüren entgeltlich an Verbraucher. Sie begibt sich dadurch in Konkurrenz zu anderen Anbietern entsprechender Produkte
und
verfolgt zu-gleich über ihre
ideelle Zwecksetzung

die Unterrichtung über verbraucher-rechtliche Themen

hinaus
eigene erwerbswirtschaftliche Ziele. Damit nimmt sie geschäftliche Handlungen im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] vor
(vgl. auch [X.], Urteil vom 28.
November 1969

I
ZR
139/67, NJW 1970, 378, 380

Sportkommission; Urteil vom 20.
Oktober 1983
I
ZR
130/81, [X.], 283, 284 =
[X.], 258
Erbenberatung; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
2 Rn.
27; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
2 Rn.
11).

2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Klä-gerin mangels Bestehens eines konkreten [X.]verhältnisses zwischen den Parteien (§
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.]) nicht nach §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] an-spruchsberechtigt ist.
11
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13
14
-
6
-

a) Zwischen den Parteien besteht kein unmittelbares [X.]ver-hältnis. Mitbewerber im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.] ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten [X.]verhältnis steht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein konkretes [X.]verhältnis immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleis-tungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das [X.] des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juli 2006

I
ZR
241/03, [X.]Z 168, 314 Rn.
14

Kontaktanzeigen;
Urteil
vom 28.
Sep-tember 2011

I
ZR
92/09, [X.], 193 Rn.
17 =
[X.], 201

Sport-wetten im [X.]
II). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 1989

I
ZR
3/88 GRUR 1990, 375, 377 =
[X.], 624

Steuersparmodell; Urteil vom 24.
Mai 2000

I
ZR
222/97, [X.], 78 =
[X.], 1402

[X.]; Urteil vom 29.
März 2007

I
ZR
122/04, [X.], 1079 Rn.
18, 22 =
[X.], 1346

Bundesdruckerei; [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
55).

An einem solchen unmittelbaren [X.]verhältnis aufgrund der ei-gentlichen geschäftlichen Tätigkeiten der Parteien fehlt es hier. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts sind die Parteien in unterschiedlichen [X.] tätig. Während die Klägerin in erster Linie Reisedienstleistungen anbietet, bezieht sich das geschäftliche Handeln der [X.] entsprechend ihrem sat-zungsmäßigen Zweck auf die Aufklärung und Beratung von Verbrauchern. Ihre Kundenkreise überschneiden sich bei der Nachfrage der jeweils angebotenen 15
16
-
7
-
Waren und Dienstleistungen nicht. Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrieb von Reisen einerseits und der Verbraucherberatung sowie dem [X.] verbraucherrechtlicher Literatur andererseits nicht um gleichartige [X.] oder Dienstleistungen auf demselben sachlichen Markt.

b) Nach den getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, dass zwischen den Parteien ein mittelbares [X.]verhältnis
besteht. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass an das Vorliegen eines konkreten [X.]verhältnisses im Interesse
eines wirk-samen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen An-forderungen zu stellen sind; es wird daher insbesondere keine Branchengleich-heit vorausgesetzt
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 1984

I
ZR
158/82, [X.]Z 93, 96, 97

[X.]; [X.]Z 168, 314 Rn.
16

Kontaktanzeigen; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 32.
Aufl.,
§
2 Rn.
95; [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
55). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ei-ner Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete [X.]hand-lung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2004

I
ZR
26/02, [X.], 877, 878
f. =
[X.], 1272

Werbeblocker; Urteil vom 22.
April 2009

I
ZR
216/06, [X.], 845 Rn. 40 =
[X.], 1001

[X.]-Videorecorder
I; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
8 Rn.
239 mwN).

aa) Die
Beklagte wird nicht auf einer anderen Wirtschaftsstufe als die Klägerin tätig. Umgekehrt versucht die Klägerin nicht, Bücher auf einer anderen Stufe des Vertriebsablaufs an
denselben [X.] abzusetzen. Die Klä-gerin wird auch nicht dadurch selbst zum Anbieter von Büchern, dass
auf ihrer [X.]seite eine themenspezifische Auswahl des Buchangebots von [X.] 17
18
-
8
-
dargestellt wird und ein elektronischer
Verweis ([X.])
zu der
jeweiligen Produkt-seite von [X.] eingerichtet
ist. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts beschränkt sich hierauf die Tätigkeit der
Klägerin, die dafür
lediglich eine als Werbekostenerstattung bezeichnete Provision für jeden über den [X.] auf ihrer [X.]seite angebahnten Buchkauf bei [X.]
erhält. Das "Karussell"
auf der [X.]seite der Klägerin, in dem die von [X.] angebotenen Bücher dargestellt werden, ist danach als reiner Werbeträger von [X.] anzusehen. Die fragliche Tätigkeit der Klägerin ist ausschließlich darauf gerichtet, gegen eine umsatzabhängige Vergütung eine Werbefläche zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin versuche auch nicht mittelbar, derartige Waren an denselben [X.] abzusetzen, sondern stelle lediglich
ein virtuelles Schaufenster und
einen tech-nischen Weg zum Angebot von [X.] bereit, aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Ob der vorliegende Fall dabei

wie das Berufungsgericht ange-nommen hat

dem eines Online-Marktplatzes gleicht, und ob dessen Betreiber ebenfalls in keinem konkreten [X.]verhältnis mit den Konkurrenten derjenigen Unternehmen steht, die dort substituierbare Waren anbieten (vgl. dazu [X.], [X.], 380
ff.; offengelassen [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2007

I
ZR
150/06, juris), bedarf hier keiner Entscheidung.

bb) Die Tätigkeit der Klägerin begründet auch nicht unter dem Gesichts-punkt der Förderung fremden [X.] ein
mittelbares

[X.]ver-hältnis
zur [X.]. Mit der Buchpräsentation auf ihrer [X.]seite
wirbt die Klägerin
zwar mittelbar auch für das Buchangebot von [X.]
und fördert [X.] zugleich deren Wettbewerb. Soweit es um die Begründung der Mitbewer-bereigenschaft
im Fall der Förderung
fremden [X.] geht, muss
aber zwischen der hier streitentscheidenden Frage, ob die Klägerin Mitbewerberin der [X.] ist, und dem
unstreitig anzunehmenden

[X.]verhält-nis auf dem Absatzmarkt, nämlich zwischen der [X.] und [X.] in
ihrer 19
-
9
-
Rolle als Anbieter von Büchern, unterschieden werden. Darüber hinaus ist da-nach zu unterscheiden, auf welcher Seite

Gläubiger-
oder Schuldnerseite

der den
Wettbewerb eines anderen Unternehmens Fördernde seinerseits im Wett-bewerbsprozess steht. Soweit von
der Rechtsprechung bisher eine Mitbewer-bereigenschaft im Zusammenhang mit der Förderung fremden [X.] angenommen worden ist, betraf
dies Fälle der Inanspruchnahme des Fördern-den bei
eigenen
[X.]verstößen, mithin seine Stellung als Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. In diesen Fällen muss das konkrete [X.]verhältnis, wenn sich die in Rede stehende [X.]handlung als Förderung fremden [X.] darstellt, zwischen dem geförderten Un-ternehmen und dessen Mitbewerber bestehen
(vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 22.
Februar 1990
I
ZR
78/88, [X.]Z 110, 278, 283

Werbung im Programm; Urteil vom 15.
Januar 2009
I
ZR
123/06, [X.], 878 Rn.
15 = [X.], 1082
Fräsautomat; [X.], [X.], 782, 783; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
96g). Dieser kann deshalb gegen den Fördern-den
vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in ei-genen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar 2006
I
ZR
124/03, [X.], 875 Rn.
24
f.
= WRP 2006, 1109
[X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
137).
Die
Begründung der Anspruchsberechtigung findet ihren inneren Grund hier insbesondere darin, dass
stets das zu beurteilende [X.]
den Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft eines [X.] bildet (vgl. [X.], [X.] 2006, 380, 381; OLG Düssel-dorf, [X.] 2011, 474; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
94, 96). Es geht bei der beanstandeten [X.]handlung mithin um die Förderung fremden [X.].

Eine solche Fallgestaltung
liegt hier
nicht vor. Zwar fördert die Klägerin den
Wettbewerb
von [X.]. Sie befindet sich indessen nicht in der Rolle des 20
-
10
-
Schuldners eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, sondern geht ihrerseits
aktiv

als (vermeintlicher) Gläubiger gegen einen Mitbewerber des von ihr geförderten Unternehmens vor. Auf diese
Konstellation können die vorstehenden Grundsätze zur Förderung des [X.] eines Verletzers nicht in gleicher Weise angewendet werden. Soweit zwischen dem geförderten Unternehmen

hier [X.]

und dessen Mitbewerber

hier der [X.]

ein konkretes [X.]verhältnis auf dem Absatzmarkt besteht, vermag
dieses
nach den festgestellten Umständen nicht zugleich die Mitbewerber-eigenschaft der Klägerin zur [X.] zu begründen.
Es wäre mit dem Sinn und Zweck von §
8 Abs.
1, 3 Nr.
1 [X.] nicht zu vereinbaren, der Klägerin, die als bloßer
Werbepartner agiert,
die Möglichkeit zu eröffnen, nach §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] gegen Mitbewerber des durch ihre Werbetätigkeit geförderten [X.] vorzugehen. Die Vorschrift gibt dem Mitbewerber einen Anspruch, damit dieser sich in erster Linie selbst gegen Schädigungen und Behinderungen zur Wehr setzen kann, die er durch [X.]verzerrungen in Folge unlaute-ren [X.] erleidet oder befürchten muss (vgl. zu §
1 [X.] aF [X.], Ur-teil vom 11.
Mai 2000

I
ZR
28/98, [X.]Z 144, 255, 264
f.

Abgasemissionen; v.
[X.] in Festschrift [X.], 2002, S.
741, 746). Im Blick darauf muss für Mitbewerber kennzeichnend sein, dass diese in einem irgendwie gear-teten Wettbewerb stehen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
120), was bei den Parteien des Streitfalls nicht der Fall ist.
[X.]rechtlich ge-schützte Interessen der Klägerin sind im Streitfall nicht berührt.

Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin eine Behinderung ihres Provisi-onsanspruchs geltend macht. Für die Begründung eines [X.]verhält-nisses genügt es nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene [X.]-handlung in ihrem eigenen [X.] irgendwie betroffen ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 17.
Januar 2002

I
ZR
215/99, [X.], 828, 829 =
[X.], 973

Lottoschein). Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht
zur Begründung 21
-
11
-
eines [X.]verhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenz-moment im Angebots-
oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. für den Fall unver-langter Zusendung von EMail-Werbung [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2009

I
ZR
218/07, [X.], 980 Rn.
9 =
[X.], 1246

EMail-Werbung
II; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
123 mit Fn.
404). So liegt es aber hier hin-sichtlich der von [X.] an die Klägerin zu zahlende Werbekostenerstattung.

cc) Ein anerkennenswertes Interesse, das von ihr beanstandete [X.] der [X.] einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle zu unterzie-hen, kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass sie als potentielle Schuldnerin für etwaige durch [X.] begangene [X.]verstöße des-sen Mitbewerbern, mithin auch der [X.],
gegenüber haften müsse.
Ob zwischen zwei Unternehmen ein [X.]verhältnis im tatsächlichen Sinne besteht, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Februar 2005

I
ZR
101/02, [X.]Z 162, 246, 251

[X.], mwN; [X.] aaO §
8 Rn.
239). Ob und inwieweit die Klägerin mithin ihrerseits aufgrund ihrer vertraglichen Be-ziehungen für etwaige [X.]verstöße von [X.] haftet, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

dd) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin nicht als Absatzmittler auf einer anderen Wirtschaftsstufe beim Angebot von Büchern tätig ist.

Für einen Absatzmittler, wie etwa einen Handelsvertreter
oder einen Kommissionär,
ist kennzeichnend, dass er für einen Dritten in den Vertrieb
einer Ware oder Dienstleistung eingeschaltet ist. Der Absatzmittler steht demnach im Lager seines Vertragspartners und Geschäftsherrn. Auf eine organisatorische Eingliederung in dessen
Betrieb
kommt es nicht entscheidend an
(vgl. zum um-22
23
24
-
12
-
gekehrten Fall der Haftung für Beauftragte nach §
14 Abs.
7 [X.], §
8 Abs.
2 [X.] auch [X.], Urteil vom 7.
Oktober 2009
I
ZR
109/06, [X.], 1167 Rn.
21 = [X.], 1520
Partnerprogramm). Maßgeblich
ist vielmehr, ob eine aktive Vertriebstätigkeit erfolgt, die den Absatz
der vermittelten Produk-te
regelmäßig überhaupt erst ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Senats kann etwa die provisionsabhängige Vermittlungstätigkeit eines (Immobi-lien)Maklers
ein [X.]verhältnis zu anderen Immobilienanbietern be-gründen
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 30.
April 1997

I
ZR
30/95, [X.], 934 =
[X.], 1179

50% [X.]; Urteil vom 5.
Oktober 2000

I
ZR
237/98, [X.], 260 =
[X.], 148

Vielfachabmahner). [X.] danach ein [X.]verhältnis, ist der Absatzmittler aktiv-
wie passiv-legitimiert.

So liegt der Streitfall indes
nicht. Die Klägerin entfaltet keine aktive [X.] beim Vertrieb der von [X.] angebotenen Bücher. Ihre Tätigkeit ist [X.] auf die passive Bewerbung der von [X.] vertriebenen Literatur
(dazu vorstehend Rn.
18). Die Klägerin trägt auch selbst nicht vor, dass sie eine eigenständige aktive Vermittlungsleistung, etwa derjenigen eines Handelsver-treters oder Maklers vergleichbar, erbringt oder an der Anbahnung des zwi-schen [X.] und dem Kunden geschlossenen Kaufvertrags oder dessen [X.] in irgendeiner Weise beteiligt ist. Die Klägerin stellt lediglich einen Werbeplatz für themenbezogene Produkte auf ihrer
[X.]seite zur Verfügung, ohne dadurch in einer für die Annahme eines konkreten [X.]verhält-nisses hinreichenden Weise über die Rolle eines reinen Werbepartners hinaus in den Absatz von Büchern eingebunden zu sein. Nach den unbeanstandet ge-bliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht für die Klägerin auch
keine Möglichkeit, die einzelnen in der Vorschau auf ihrer [X.]seite ange-zeigten Bücher auszuwählen. Deren Auswahl erfolgt vielmehr dynamisch durch [X.]. Durch die ihr obliegende Auswahl des Themas der Verlinkung, mithin 25
-
13
-
der Buchthemen, steht die Klägerin einem aktiv in den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen eingeschalteten Absatzmittler nicht gleich.

Dass die Klägerin für jeden Buchkauf bei [X.], der über ihre [X.]-seite angebahnt wird, eine Vergütung erhält, führt zu keiner abweichenden Be-urteilung. Ihre Vergütung ist zwar an den Warenumsatz eines Dritten gekoppelt
und insoweit mit einem für einen Absatzmittler
typischen
Provisionsanspruch
vergleichbar. Dies
allein
macht die Klägerin aber nicht selbst zum Absatzmittler. Das gilt schon im Blick darauf, dass nach der Lebenserfahrung für eine Vielzahl von internetbasierten Geschäften, wie etwa im Fall der [X.], eine vom
genau nachvollziehbaren

Nutzerverhalten abhängige Vergütung verein-bart wird. Die Art und Weise
der Vergütung der Klägerin als solche vermag [X.] ihre Gegenleistung rechtlich nicht zu qualifizieren.

ee) Der
Umstand, dass die Produktpalette der
[X.] verbraucher

und insbesondere auch reiserechtliche Literatur umfasst, begründet schließlich ebenfalls kein konkretes [X.]verhältnis zwischen den Parteien.

Die Revision macht vergeblich geltend, durch den Vertrieb eines [X.] trete die
Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin, weil die darin enthalte-nen Informationen Auswirkungen auf das Verhalten der Verbraucher im Zu-sammenhang mit der Auswahl und Buchung von Reisedienstleistungen haben könnten. Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass von [X.] allein der

die Entscheidung eines reiseinteressierten Verbrauchers mög-licherweise beeinflussende

Inhalt der von der
[X.] angebotenen Reise-ratgeber eine Wechselbeziehung zu den von der Klägerin angebotenen Reise-dienstleistungen herstellen könnte. Wie das Berufungsgericht mit Recht ange-nommen hat, wäre ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten aber selbst dann erst gegeben, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. [X.], Urteil 26
27
28
-
14
-
vom 20.
März 1981

I
ZR
10/79, [X.], 658, 660 =
WRP 1981, 457

Preisvergleich; [X.]/[X.] aaO §
2 Nr.
1 Rn.
185; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
60). Ein danach erforderliches gezieltes Eingreifen eines Verbraucherverbandes in den Wettbewerb zugunsten einzelner Unternehmen oder mit unsachlichen Mitteln und
Methoden hat die Klägerin nicht behauptet und sich dementsprechend auch nicht gegen den Inhalt der Reiseratgeber ge-wandt. Dass reiseinteressierte Kunden durch den von ihr behaupteten Verstoß gegen [X.] beim Vertrieb der
[X.] davon abgehal-ten werden, mit der Klägerin in geschäftlichen Kontakt zu treten, ist nicht er-sichtlich.

-
15
-
II[X.] Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]
Pokrant
Büscher

Ri[X.] Dr. [X.] hat Urlaub und

ist deshalb verhindert zu unter-

schreiben.

Kirchhoff
Pokrant
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2011 -
34 [X.]/11 KfH -

O[X.], Entscheidung vom 30.08.2012 -
2 [X.] -

29

Meta

I ZR 173/12

17.10.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12 (REWIS RS 2013, 1894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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