Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 1 StR 503/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5489

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[X.] vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. hier: [X.] des [X.]vom 22. Dezember 2007,

[X.] des [X.]vom 4. Januar 2008

- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2008 beschlos-sen: Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des [X.]vom 22. Dezember 2007 und des [X.]vom 4. Januar 2008 wird abgesehen. Die Antragsteller haben jeweils die insoweit entstandenen gericht-lichen Auslagen und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revisionen der [X.] verworfen. 1 [X.] sind nicht rechtzeitig gestellt worden und schon deshalb unzulässig. Ein [X.] kann nicht mehr nach Beginn der Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden, soweit sie dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen ([X.], 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06). Daher war die Antragstellung im Revisionsverfahren hier verspätet (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 404 Rdn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die [X.] auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügen (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2 - 3 - Von einer Entscheidung über die Anträge war daher gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen. Über die Kosten hat der Senat nach billigem [X.] entschieden (vgl. § 472a Abs. 2 StPO). 3 Nack Wahl [X.] Elf

Meta

1 StR 503/07

19.02.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 1 StR 503/07 (REWIS RS 2008, 5489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5489

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