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PDF anzeigen [X.] vom 20. September 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. September 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 473 Rdn. 10).
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 18. August 2005 ausgeführt:
"Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] der Nebenklage berechtigt. Sie kann die Sachrüge daher nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafge-setzes stützen, auf das sich seine [X.]befugnis stützt. Deswegen hat der Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der [X.] ausdrücklich anzugeben (vgl. [X.]R Zulässigkeit 3 und 5; [X.] - 3 - NStZ-RR 2002, 104). Hieran fehlt es vorliegend. Die Erhebung der unausge-führten allgemeinen Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. [X.]St 13, 143, 145; [X.] NStZ 1989, 221; [X.], 256)."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]
[X.]von [X.]
Becker
[X.]
Meta
20.09.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. 3 StR 214/05 (REWIS RS 2005, 1778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1778
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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