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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom [X.] hat das [X.] im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] ([X.] R 401/21 ER) vom [X.] als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat mit zwei von ihm selbst unterzeichneten und an das [X.] adressierten Schreiben vom 12.12.2021 gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] sinngemäß Beschwerde eingelegt. Die vorgenannten Schreiben sind nach Weiterleitung durch das [X.] am 23.12.2021 beim BSG eingegangen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Der Beschluss des [X.] vom [X.] ist - worauf das [X.] dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG). Beschlüsse des [X.] sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des [X.] zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Düring [X.]
Meta
13.01.2022
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Bayreuth, 15. September 2021, Az: S 3 R 401/21 ER
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2022, Az. B 5 R 24/21 S (REWIS RS 2022, 2065)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2065
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