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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 33/11
vom
13.
August 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 13.
August
2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 17.
Juli 2012 wird wegen offen-barer Unrichtigkeit gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000
festgesetzt.
Meier-Beck
[X.]
[X.]
Grabinski
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2004 -
21 O 486/03 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
6 U 2229/04 -
Meta
13.08.2012
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2012, Az. X ZR 33/11 (REWIS RS 2012, 3976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3976
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