Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VIII ZR 265/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4631

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[X.] [X.] ZR 265/08
vom 10. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] Achilles beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr, nach-dem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils die der Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage durch Urteil vom 9. Juli 2008 ([X.] ZR 280/07, [X.], 562) dahin entschieden hat, dass der neue Eigentümer vermieteten [X.] auch dann gemäß § 566 BGB anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen eintritt, wenn er das Eigentum - wie vorliegend aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.]) - kraft Gesetzes erwirbt. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar rechtfertigt der Umstand, dass die [X.] in der Klageschrift bezeichnet ist, für sich allein nicht die Annahme, dass sie auch [X.] des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der Klägerin in der Klageschrift ge-wählten [X.] bei objektiver Würdigung des [X.] ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als [X.] anzusprechen, die erkennbar durch die [X.] 2 - 3 - betroffen werden soll. Wer das ist, ist durch eine vom Revisionsgericht frei vor-zunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären (Senatsurteile vom 24. November 1980 - [X.] ZR 208/79, [X.], 46, unter [X.] 2 a; vom 16. Mai 1983 - [X.] ZR 34/82, NJW 1983, 2448, unter II 1 a; [X.], Urteil vom 27. November 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 582, [X.]. 7, [X.]. m.w.[X.]). Bei Auslegung der [X.] sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich et-waiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 27. November 2007, aaO, m.w.[X.]). Genauso können als [X.] auch spätere [X.] herangezogen werden, namentlich eine im Laufe des [X.] erfolgte Klarstellung zur Identität der betreffenden Prozesspartei ([X.] vom 24. November 1980, aaO; [X.], Urteil vom 26. Februar 1987 - [X.], [X.], 739, unter II 1 a; Urteil vom 12. Oktober 1987 - [X.], [X.], 635, unter II 3 a). Bei dieser Auslegung gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte [X.] nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der [X.]eiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich [X.] aufkommen lassen, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche [X.] tatsächlich gemeint ist. Von einer solchen fehlerhaften [X.], deren Korrektur keiner Klageänderung, sondern nur einer Rubrumsberichtigung bedarf, ist jedoch die irrtümliche Benennung einer fal-schen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als [X.] zu unterscheiden ([X.], Urteil vom 27. November 2007, aaO; Urteil vom 26. Februar 1987, aaO, [X.]eils m.w.[X.]). Anhand dieser Maßstäbe liegt hier keine fehlerhafte Bezeichnung der in Wirklichkeit gemeinten [X.] vor, sondern die irrtümliche Benennung der be-3 - 4 - klagten [X.] als [X.] des [X.], soweit es die sich aus dem Mietverhältnis seit dem 1. Januar 2005 ergebenden Rechte und Pflichten anbelangt, in das die [X.] seit diesem [X.]punkt gemäß § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Zwar ist die [X.] für sich allein in dieser Hinsicht noch auslegungsfähig, weil es der Kläge-rin ersichtlich darum gegangen ist, ihre Mieterrechte auf Mängelbeseitigung und Mietminderung aus dem näher bezeichneten Wohnraummietverhältnis durch-zusetzen, und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass als verpflichteter [X.] auch die zum [X.]punkt der Klageeinreichung bereits in das [X.] eingetretene [X.] gemeint gewesen sein könnte, zumal diese im Rubrum der Klageschrift als Vertreterin der zuvor in der [X.] stehenden [X.] bezeichnet ist. Nachdem die beklagte [X.] in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 auf den erfolgten Eigentumsübergang und ihre dadurch nicht mehr gegebene Passivlegitimation hingewiesen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 zunächst die hilfsweise Klageänderung auf die [X.] (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 für den [X.]-raum ab Januar 2005) angekündigt, gleichzeitig jedoch Zweifel geäußert, ob ein den Rechtsübergang nach § 566 Abs. 1 BGB tragender Fall der [X.] vorgelegen habe. Mit diesem Antrag hat sie jedoch angesichts eines aus ihrer Sicht fortbestehenden Klärungsbedarfs anschließend nicht verhandelt, sondern durch Schriftsatz vom 11. August 2005 ausgeführt, dass ein hilfsweise erklärter [X.]wechsel rechtlich nicht möglich sei und dass nach ihrer [X.] die [X.] auch nach dem 1. Januar 2005 weiterhin Vermieterin der Klägerin sei, weil ein Veräußerungsvorgang i.S. des § 566 BGB nicht vorgelegen habe. Dementsprechend ist in der darauf folgenden mündli-chen Verhandlung vom 25. August 2005 die von beiden [X.]en erklärte [X.] protokolliert worden, "dass nach derzeitigem Stand [X.] die [X.], vertreten durch die [X.] 5 - gaben, Direktion [X.], [X.] 87, 10623 [X.], wie sich aus der [X.]. 1 d.A. ergibt," sei. 4 Die Klägerin hat auf diese Weise unmissverständlich klargestellt, dass sie auch für die [X.] ab 1. Januar 2005 die in der Klageschrift bezeichnete [X.] und nicht die neu gegründete [X.] als [X.] des Rechtsstreits ansehen wollte, so dass für eine abweichende Auslegung und Berichtigung des [X.] auf die Bundes-anstalt für Immobilienaufgaben, jedenfalls soweit es die Rechte und Pflichten für die [X.] ab 1. Januar 2005 anbelangt, kein Raum besteht. Sie hat danach die von ihr in Anspruch genommene [X.] nicht lediglich falsch bezeichnet, sondern sich in Kenntnis der in Betracht kommenden Möglichkeiten für die [X.] als beklagte [X.] entschieden und sich auf diese Weise - offenbar veranlasst durch die gleiche Sichtweise des Amtsgerichts - rechtlich über die Person der Vermieterin geirrt. An dieser die [X.]stellung der [X.] nunmehr abschließenden und keinen Zweifel mehr erlaubenden Klärung hat nichts mehr geändert, dass die Klägerin im [X.] auf die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken vorsorg-lich eine Berichtigung des Rubrums auf die [X.] (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 für die [X.] ab 1. Januar 2005) [X.] und gleichzeitig mitgeteilt hat, die Klage im Berufungsverfahren nicht [X.] zu wollen. Nach der erstinstanzlichen Klarstellung zur rechtlichen Identität der ursprünglich bezeichneten mit der tatsächlich gemeinten [X.] auf [X.] konnte nunmehr keine [X.]berichtigung, sondern nur noch eine Par-teiänderung vorgenommen werden, von der die Klägerin jedoch ausdrücklich Abstand genommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1989 - 2 [X.], juris, unter [X.]). - 6 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 5 Ball Dr. Frellesen [X.]
[X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: AG [X.]-Wedding, Entscheidung vom 23.11.2006 - 17 C 139/05 - LG [X.], Entscheidung vom 18.08.2008 - 67 S 480/06 -

Meta

VIII ZR 265/08

10.03.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VIII ZR 265/08 (REWIS RS 2009, 4631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4631

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