Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. X ARZ 584/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 122

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 584/13
vom
18. Dezember 2013
in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2013 durch [X.], die Richter [X.], [X.], Dr. Deichfuß
und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:

Zuständiges Gericht ist das [X.].
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat beim [X.] einen Antrag auf Er-lass einer Einstweiligen Verfügung gestellt,
mit der
dem Antragsgegner ver-schiedene Äußerungen in Bezug auf das Unternehmen der Antragstellerin ver-boten sowie ihm aufgegeben
werden soll, einen konkret benannten Sachverhalt gegenüber der Hausbank der Antragstellerin klarzustellen. Der Antragsgegner war bis Ende August 2013 bei der Antragstellerin angestellt.
Nachdem das [X.] zunächst allein die Antragstellerin auf eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hingewiesen und diese so-dann eine Verweisung des Verfahrens an das [X.]
beantragt hatte, hat das [X.] mit Beschluss vom 4.
Oktober 2013 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das [X.] verwiesen. Dieser Beschluss ist nebst der das Verfahren einleitenden Antragsschrift
(in der [X.] nach dem Tage ihres Eingangs als Schriftsatz vom 1.
Oktober 2013 bezeichnet)
dem Antragsgegner am nächsten Tag zugestellt worden.
Die Akten sind sogleich an das [X.] übersandt worden. Mit Beschluss vom 8.
Oktober 2013 hat dieses die Übernahme des Verfahrens 1
2
3

-
3
-
abgelehnt, weil der Verweisungsbeschluss vom 4.
Oktober 2013 noch nicht rechtskräftig sei. Daraufhin hat das [X.] unter dem 25.
Oktober 2013 das Arbeitsgericht erneut mit Hinweis auf die inzwischen eingetretene Rechts-kraft des [X.] um die Übernahme des Verfahrens gebeten.
Mit Beschluss vom 7.
November 2013 hat das Arbeitsgericht die Über-nahme des Verfahrens erneut abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, weil er erlassen worden sei, bevor der Antragsgegner zu einer Rechtswegverweisung angehört worden sei. Mit Beschluss vom 20.
November 2013 hat das [X.] das Verfahren zur Bestimmung des zulässigen Rechtswegs dem [X.] vorgelegt.
II. [X.] ist in entsprechender Anwendung des §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO zu bestimmen.
1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach §
17a [X.]
ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den [X.] an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine

regelmäßig deklaratorische

Zuständigkeits-bestimmung entsprechend §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO im Interesse einer funktionie-renden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es [X.] eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sa-che zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert
werden wird, obwohl er gemäß §
17b Abs.
1 [X.] vor ihm anhängig ist ([X.],
Beschluss vom 14.
Mai 2013

X
ARZ
167/13, [X.], 1242 Rn.
4 mwN).
4
5
6

-
4
-
So liegt der Fall hier. Sowohl das [X.] als auch das Arbeitsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.
2. Der [X.] ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, ob-liegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichts-hof des [X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.],
aaO
Rn.
7 mwN).
3. Zuständiges Gericht ist das
[X.]. Seine Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Landge-richts nach §
17a Abs.
2 Satz
3 [X.].
a) Ein nach §
17a [X.]
ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Über-prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurück-genommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß §
17a Abs.
2 Satz
3 [X.]
bindend
([X.], Beschluss
vom 14.
Mai 2013

X
ARZ 167/13, [X.], 1242 Rn.
9). Dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. [X.],
Beschluss vom 24.
Mai 2000

5
AZB
66/99, [X.], 2524 unter II
2
a).
b) Der Antragsgegner hat den Verweisungsbeschluss nicht angegriffen.
Der Beschluss ist damit unanfechtbar und für das Arbeitsgericht bindend ge-worden.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner vor Erlass des [X.] entgegen §
17a Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht angehört [X.] ist.
Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die [X.]en sollen 7
8
9
10
11
12

-
5
-
vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Ent-scheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und [X.]
(Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) entzogen wird. Steht den [X.]en aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht ge-nutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des nicht angerufenen Rechtsmit-telgerichts zu setzen. Deshalb vermag auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die von der betroffenen [X.] nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, es nicht zu rechtfertigen, die [X.] außer [X.] zu lassen ([X.], Beschlüsse vom 14.
Mai 2013,
aaO Rn.
12;
vom 8.
Juli 2003

X
ARZ
138/03, NJW 2003, 2990
unter II
2).

Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2013 -
9 [X.]/13 -

Meta

X ARZ 584/13

18.12.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. X ARZ 584/13 (REWIS RS 2013, 122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 122

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